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Versicherungsbedingungen Rechtsschutzversicherung - Raiffeisen ...

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Börsegesetz 1989 (BörseG – i. d. F. BGBl Nr. 60/2007)<br />

§ 48a Z 3.„Finanzinstrumente“ sind<br />

a) Wertpapiere im Sinne von § 1 Z 4 WAG 2007,<br />

b) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren,<br />

c) Geldmarktinstrumente,<br />

d) Finanzterminkontrakte (Futures) einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente,<br />

e) Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreement),<br />

f) Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien oder Aktienindexbasis (Equity-Swaps),<br />

g) Kauf- und Verkaufsoptionen auf alle unter lit. a bis f fallenden Instrumente einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente;<br />

dazu gehören insbesondere Devisen- und Zinsoptionen<br />

h) Warenderivate,<br />

i) alle sonstigen Instrumente, die zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen sind oder für die ein Antrag<br />

auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde.<br />

Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapier-dienstleistungen - Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007 – i.d.F. BGBl<br />

Nr. 60/2007)<br />

Wertpapiere im Sinne von § 1 Z 4 WAG 2007 bedeutet:<br />

Übertragbare Wertpapiere: die Gattungen von Wertpapieren, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsmitteln,<br />

wie insbesondere<br />

a) Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit<br />

sie Aktien vergleichbar sind, sowie Aktienzertifikate;<br />

b) Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschließlich Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere;<br />

c) alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von<br />

übertragbaren Wertpapieren, Währungen, Zinssätzen oder -erträgen, Waren oder anderen Indizes oder Messgrößen bestimmt wird.<br />

Allgemeine Bedingungen für die <strong>Rechtsschutzversicherung</strong> (ARB 10/2012) Seite 20 von 20

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