Dienstwohnungsvorschriften (Anlage 10) - Erzbistum Hamburg
Dienstwohnungsvorschriften (Anlage 10) - Erzbistum Hamburg
Dienstwohnungsvorschriften (Anlage 10) - Erzbistum Hamburg
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
2. Der Dienstwohnungsinhaber ist verpflichtet, erkannte Schäden der<br />
Dienstwohnung unverzüglich dem Dienstwohnungsgeber anzuzeigen.<br />
Von ihm verursachte oder zu vertretende Schäden aus der privaten<br />
Nutzung sind von ihm zu tragen.<br />
3. Um-, An-, Einbauten sowie Änderungen der Ausstattung und Einrichtung<br />
sind nur mit schriftlicher Einwilligung des Dienstwohnungsgebers<br />
zulässig.<br />
§ 6<br />
Übergabe und Räumung<br />
1. Die Dienstwohnung wird dem Dienstwohnungsinhaber vom<br />
Dienstwohnungsgeber in renoviertem, gebrauchsfähigen Zustand<br />
übergeben. Eine Niederschrift ist anzufertigen, aus welcher der Zeitpunkt<br />
des Beziehens, das übergebene Zubehör sowie die überlassenen<br />
Ausstattungsgegenstände und Geräte ersichtlich sind.<br />
2. Bei Versetzung, Eintritt in den Ruhestand oder Ausscheiden aus dem<br />
Dienst des <strong>Erzbistum</strong>s <strong>Hamburg</strong> ist die Dienstwohnung regelmäßig zum<br />
Ablauf des Monats zu räumen und an den Dienstwohnungsgeber zu<br />
übergeben, in dem der Dienstwohnungsinhaber aus dem bisherigen<br />
Dienstposten ausscheidet. Es können Ausnahmen zugelassen werden.<br />
3. Der Dienstwohnungsgeber hat bei Rücknahme eine Niederschrift<br />
anzufertigen, in der die Abweichungen gegenüber der<br />
Wohnungsübergabeverhandlung anzugeben sind. Für Mängel oder<br />
Beschädigungen, die vom Dienstwohnungsinhaber zu vertreten sind, hat<br />
er Ersatz zu leisten.<br />
4. Sollte der Dienstwohnungsinhaber die gem. § 5 Abs. 1 benannten<br />
Schönheitsreparaturen nicht durchführen, so werden die Aufwendungen<br />
des Dienstwohnungsgebers für diese Reparaturen als steuerpflichtige<br />
Sachzuwendungen bei dem Dienstwohnungsinhaber über die zentrale<br />
Lohn- und Gehaltsabrechnung versteuert. Eigene Einbauten sind auf<br />
Verlangen auszubauen.<br />
§ 7<br />
Mietwert und Betriebskosten 3<br />
1. Treten Umstände ein, die zu einer Änderung des Mietwertes führen<br />
können, so ist dieser unverzüglich durch die zuständige Erzbischöfliche<br />
3 Für die Unterkunft der Kapläne ohne eigenen Haushalt bzw. der Haushälterin, die sich<br />
in der Dienstwohnung befindet, entrichtet der Dienstwohnungsinhaber die<br />
Betriebskosten und versteuert den Mietwert. Die Aufwendungen für die Unterkunft des<br />
Kaplans werden regelmäßig aus der Sustentation gedeckt, die Haushälterin erstattet<br />
den Sachbezugswert gem. Sachbezugsverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Dies<br />
erfolgt über die zentrale Lohn- und Gehaltsabrechnung.