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Dienstwohnungsvorschriften (Anlage 10) - Erzbistum Hamburg

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2. Der Dienstwohnungsinhaber ist verpflichtet, erkannte Schäden der<br />

Dienstwohnung unverzüglich dem Dienstwohnungsgeber anzuzeigen.<br />

Von ihm verursachte oder zu vertretende Schäden aus der privaten<br />

Nutzung sind von ihm zu tragen.<br />

3. Um-, An-, Einbauten sowie Änderungen der Ausstattung und Einrichtung<br />

sind nur mit schriftlicher Einwilligung des Dienstwohnungsgebers<br />

zulässig.<br />

§ 6<br />

Übergabe und Räumung<br />

1. Die Dienstwohnung wird dem Dienstwohnungsinhaber vom<br />

Dienstwohnungsgeber in renoviertem, gebrauchsfähigen Zustand<br />

übergeben. Eine Niederschrift ist anzufertigen, aus welcher der Zeitpunkt<br />

des Beziehens, das übergebene Zubehör sowie die überlassenen<br />

Ausstattungsgegenstände und Geräte ersichtlich sind.<br />

2. Bei Versetzung, Eintritt in den Ruhestand oder Ausscheiden aus dem<br />

Dienst des <strong>Erzbistum</strong>s <strong>Hamburg</strong> ist die Dienstwohnung regelmäßig zum<br />

Ablauf des Monats zu räumen und an den Dienstwohnungsgeber zu<br />

übergeben, in dem der Dienstwohnungsinhaber aus dem bisherigen<br />

Dienstposten ausscheidet. Es können Ausnahmen zugelassen werden.<br />

3. Der Dienstwohnungsgeber hat bei Rücknahme eine Niederschrift<br />

anzufertigen, in der die Abweichungen gegenüber der<br />

Wohnungsübergabeverhandlung anzugeben sind. Für Mängel oder<br />

Beschädigungen, die vom Dienstwohnungsinhaber zu vertreten sind, hat<br />

er Ersatz zu leisten.<br />

4. Sollte der Dienstwohnungsinhaber die gem. § 5 Abs. 1 benannten<br />

Schönheitsreparaturen nicht durchführen, so werden die Aufwendungen<br />

des Dienstwohnungsgebers für diese Reparaturen als steuerpflichtige<br />

Sachzuwendungen bei dem Dienstwohnungsinhaber über die zentrale<br />

Lohn- und Gehaltsabrechnung versteuert. Eigene Einbauten sind auf<br />

Verlangen auszubauen.<br />

§ 7<br />

Mietwert und Betriebskosten 3<br />

1. Treten Umstände ein, die zu einer Änderung des Mietwertes führen<br />

können, so ist dieser unverzüglich durch die zuständige Erzbischöfliche<br />

3 Für die Unterkunft der Kapläne ohne eigenen Haushalt bzw. der Haushälterin, die sich<br />

in der Dienstwohnung befindet, entrichtet der Dienstwohnungsinhaber die<br />

Betriebskosten und versteuert den Mietwert. Die Aufwendungen für die Unterkunft des<br />

Kaplans werden regelmäßig aus der Sustentation gedeckt, die Haushälterin erstattet<br />

den Sachbezugswert gem. Sachbezugsverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Dies<br />

erfolgt über die zentrale Lohn- und Gehaltsabrechnung.

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