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Siegelordnung für Pfarreien in der Erzdiözese Hamburg (SiegelO)

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§4<br />

Gestaltung <strong>der</strong> Siegel <strong>der</strong> Pfarrei<br />

Über die Gestaltung e<strong>in</strong>es pfarreilichen Siegels entscheidet nach Anhörung des<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong><strong>der</strong>ates, über die E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>es Amtssiegels des Kirchenvorstandes<br />

nach dessen Anhörung <strong>der</strong> leitende Geistliche.<br />

§5<br />

Anfertigung, Verän<strong>der</strong>ung und Erneuerung <strong>der</strong> Siegel <strong>der</strong> Pfarrei<br />

(1) Vor <strong>der</strong> Anfertigung <strong>der</strong> Siegel <strong>der</strong> Pfarrei ist dem Erzbischöflichen<br />

Generalvikariat e<strong>in</strong> Abdruck des beabsichtigten Siegels zur Genehmigung<br />

vorzulegen. Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann e<strong>in</strong>e Verän<strong>der</strong>ung des Siegels<br />

verlangen, wenn es den Regelungen dieser <strong>Siegelordnung</strong> wi<strong>der</strong>spricht.<br />

(2) Für die Verän<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Erneuerung <strong>der</strong> Siegel <strong>der</strong> Pfarrei gelten die § 3, 4 und<br />

Abs. 1 entsprechend.<br />

(3) Urkunden und Unterlagen über die Anfertigung <strong>der</strong> Siegel <strong>der</strong> Pfarrei s<strong>in</strong>d sicher<br />

im Pfarrarchiv aufzubewahren.<br />

§6<br />

Siegelung<br />

(1) Pfarreiliche Urkunden mit Ausnahme solcher im Bereich <strong>der</strong> Aufgaben des<br />

Kirchenvorstandes gemäß Abs. 6 s<strong>in</strong>d unter E<strong>in</strong>schluss von beglaubigten Auszügen<br />

aus Kirchenbüchern und Protokollen sowie beglaubigten Abschriften und<br />

Urkundsausfertigungen mit dem pfarreilichen Siegel zu siegeln.<br />

(2) Die Siegelung mit dem pfarreilichen Siegel gemäß Abs. 1 obliegt dem leitenden<br />

Geistlichen als kirchlichem Urkundsbeamten.<br />

(3) Der leitende Geistliche kann e<strong>in</strong>en an<strong>der</strong>en vom Erzbischof <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Kirchengeme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>gesetzten Geistlichen, e<strong>in</strong>en hauptamtlich im pastoralen Dienst<br />

des Erzbistums <strong>Hamburg</strong> <strong>für</strong> die Pfarrei stehenden Laien o<strong>der</strong> die Pfarrsekretär<strong>in</strong> mit<br />

<strong>der</strong> Siegelung von pfarreilichen Urkunden gemäß Abs. 1 Satz 1 dauerhaft<br />

beauftragen.<br />

(4) Die Beauftragung nach Abs. 3 hat durch schriftliche Erklärung gegenüber <strong>der</strong><br />

beauftragten Person zu erfolgen. Die Möglichkeit e<strong>in</strong>es eigenhändigen Zugriffs von<br />

zur Siegelung beauftragter Personen auf das Siegel ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Beauftragungsurkunde<br />

zu dokumentieren. Die Beauftragung kann je<strong>der</strong>zeit und nur schriftlich wi<strong>der</strong>rufen<br />

werden. Wird die Beauftragung wi<strong>der</strong>rufen o<strong>der</strong> scheidet die beauftragte Person aus<br />

dem pfarreilichen Dienst aus, ist die Beauftragungsurkunde an den leitenden<br />

Geistlichen zurückzugeben. E<strong>in</strong>e Beauftragung endet, wenn <strong>der</strong> leitende Geistliche<br />

aus se<strong>in</strong>em Amt <strong>für</strong> die Pfarrei ausscheidet.<br />

(5) E<strong>in</strong>e Siegelung durch e<strong>in</strong>e gemäß den vorstehenden Regelungen beauftragte<br />

Person erfolgt entwe<strong>der</strong> im E<strong>in</strong>zelfall auf Weisung des leitenden Geistlichen o<strong>der</strong><br />

laufend <strong>für</strong> bestimmte <strong>in</strong> <strong>der</strong> Beauftragungsurkunde bezeichnete Urkundsarten.

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