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Nadelstichverletzung des behandelnden Arztes - Ethikberatung im ...

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216<br />

Ethik Med 2007 · 19:216–218<br />

DOI 10.1007/s00481-007-0524-4<br />

© Springer Medizin Verlag GmbH 2007<br />

<strong>Nadelstichverletzung</strong>en (NSV) stellen für<br />

die betroffenen Mitarbeiter eine ernstzunehmende<br />

Gefährdung gegenüber blutübertragbaren<br />

Infektionen wie z. B. Hepatitis<br />

B (HBV), Hepatitis C (HCV) und HIV<br />

dar [5]. Das übertragbare Blutvolumen<br />

durch eine NSV liegt <strong>im</strong> Mittel bei ca. 1 ll<br />

Blut [6]. Die max<strong>im</strong>ale Menge an Virus,<br />

die während einer virämischen Phase <strong>im</strong><br />

Blut auftreten kann, schwankt bei den verschiedenen<br />

Viren z. T. erheblich. Daraus<br />

folgt eine max<strong>im</strong>ale Virusmenge in einer<br />

Hohlraumnadel von bis zu 1 000 000 Viren/<br />

ll Serum bei HBV, bis zu 100 000 Viren/ll<br />

Serum bei HCV und bis zu 10 000 Viren/ll<br />

Serum bei HIV. Ob eine NSV tatsächlich<br />

zu einer Infektion führt, hängt u.a. von<br />

dem Infektionsstatus <strong>des</strong> Indexpatienten<br />

(Viruslast), dem Immunstatus <strong>des</strong> Mitarbeiters,<br />

aber auch von der Verletzungstiefe<br />

(Schwere der NSV), der Dauer <strong>des</strong> Kontaktes<br />

sowie dem Zeitintervall zwischen<br />

Verletzung und Reinigung, der Anwendung<br />

prophylaktischer Maßnahmen und der<br />

Übertragungswahrscheinlichkeit ab [3].<br />

Eine NSV sollte als Arbeitsunfall gemeldet<br />

werden, hierfür sind i. d. R. die D-Ärzte<br />

als erste Ansprechpartner zuständig. Mitunter<br />

kommen auch die Krankenhausbetriebsärzte<br />

dafür in Betracht, dies wird<br />

jedoch von den einzelnen Krankenhäusern<br />

unterschiedlich geregelt. Nach einer NSV<br />

sollten sowohl der Patient, von dem das<br />

(potenziell) infektiöse Material stammt<br />

(Indexpatient), als auch der Exponierte serologisch<br />

und ggf. molekularbiologisch<br />

nachuntersucht werden [4].<br />

Ethik in der Medizin 3 · 2007<br />

Fall und Kommentare<br />

Sabine Wicker, Holger Rabenau, Rene Gottschalk · Frankfurt<br />

Kommentar I<br />

Die Durchführung eines HIV-Tests ist<br />

i. d. R. zust<strong>im</strong>mungspflichtig. Ob nach einer<br />

NSV der Indexpatient auch ohne Zust<strong>im</strong>mung<br />

untersucht werden kann, wird<br />

aus juristischer Sicht kontrovers diskutiert.<br />

Eine Position ist, dass der HIV-<br />

Test in das Selbstbest<strong>im</strong>mungsrecht und<br />

das Recht auf körperliche Unversehrtheit<br />

<strong>des</strong> Patienten eingreift. Die Erhebung eines<br />

Testergebnisses berühre das Recht auf informationelle<br />

Selbstbest<strong>im</strong>mung und greife<br />

in das Recht <strong>des</strong> Patienten auf „Nichtwissen“<br />

ein. Grundsätzlich dürfe der HIV-<br />

Test nur bei der informierten Einwilligung<br />

eines Patienten vorgenommen werden.<br />

Eine andere Position ist, dass sich ein<br />

HIV-TestausdemTatbestandeinesrechtfertigenden<br />

Notstan<strong>des</strong> gemäß § 34 StGB begründenlässt,dennfürdenbetroffenenMitarbeiter<br />

bestehe eine „gegenwärtige, nicht<br />

anders abwendbare Gefahr“ für Leib, Leben<br />

oder andere überragende Rechtsgüter.<br />

Aus arbeitsmedizinischer, infektiologischer<br />

Sicht beantworten wir die Fragen folgendermaßen:<br />

1. Darf bei der Patientin ohne ihre<br />

Einwilligung ein HIV-Test bzw. eine<br />

Untersuchung auf Hepatitis<br />

durchgeführt werden?<br />

Ein serologischer Test auf HBV, HCV und<br />

HIV bei der Indexpatientin ist aus arbeitsmedizinischer<br />

Sicht angemessen. Es handelte<br />

sich um eine NSV mit einer großlumigen<br />

Hohlraumkanüle (je größer die<br />

Kanüle, <strong>des</strong>to größer ist das potenziell

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