25.08.2013 Aufrufe

Steuerliche Aspekte der Rechtsnachfolge bei ... - Eurolawyer.at

Steuerliche Aspekte der Rechtsnachfolge bei ... - Eurolawyer.at

Steuerliche Aspekte der Rechtsnachfolge bei ... - Eurolawyer.at

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

enutzen (Werknutzungsbewilligung). Auch kann er einem an<strong>der</strong>en das ausschließliche Recht<br />

dazu einräumen (Werknutzungsrecht). 6<br />

Die in diesem Zusammenhang vom VwGH 7 vertretene Auffassung, die Überlassung von<br />

Software zur Benutzung auf EDV-Anlagen führe nicht zu einer Einräumung von<br />

Verwertungsrechten, kann mE angesichts <strong>der</strong> jüngsten Judik<strong>at</strong>ur des OGH 8 nicht mehr<br />

aufrecht erhalten werden, wonach die Einspielung von Musik- o<strong>der</strong> Bildwerken auf die<br />

Festpl<strong>at</strong>te einer D<strong>at</strong>enverar<strong>bei</strong>tungsanlage, maW die Digitalisierung, ein Vervielfältigen im<br />

Sinne des § 15 UrhG darstellt, das jedenfalls einer Rechtseinräumung durch den<br />

Schutzinhaber bedarf. 9<br />

In <strong>der</strong> Ber<strong>at</strong>ungspraxis ist lei<strong>der</strong> immer wie<strong>der</strong> festzustellen, dass – meist in Verkennung <strong>der</strong><br />

urheberrechtlichen Lage - <strong>bei</strong> Scheidungsvereinbarungen und <strong>der</strong> Testamentsgestaltung von<br />

den beteiligten Urhebern (Komponisten und Textdichtern), aber auch von <strong>der</strong>en<br />

Steuerber<strong>at</strong>ern und Anwälten erhebliche steuerrechtliche Fehler gemacht werden, die dann im<br />

Falle des Todes des Urhebers lästige Folgen nach sich ziehen.<br />

2. Ertragsteuerliche Behandlung<br />

2.1 Ausgangsfall 10<br />

Der 1977 verstorbene Textdichter A (Erblasser) h<strong>at</strong>te seine zweite Ehefrau als Alleinerbin seines Vermögens<br />

eingesetzt. Seine <strong>bei</strong>den Töchter aus erster Ehe machten deshalb gegen die Witwe ihre Pflichtteilsansprüche<br />

geltend. Das Nachlassvermögen bestand aus Urheberrechten, die A <strong>der</strong> LVG zur Auswertung überlassen h<strong>at</strong>te,<br />

und sonstigem Vermögen. Zur Abgeltung <strong>der</strong> Pflichtteilsansprüche hinsichtlich des sonstigen Vermögens wurde<br />

den Stieftöchtern jeweils ein bestimmter Betrag ausgezahlt. Über den Wert <strong>der</strong> Urheberrechte konnten die Witwe<br />

und die Stieftöchter sich hingegen nicht einigen. Es kam zum Streit und zu gerichtlichen Auseinan<strong>der</strong>setzungen,<br />

letztlich aber zu einer gütlichen Einigung im Vergleichswege. Darin kamen die Witwe und die Stieftöchter<br />

überein, dass die Witwe den Stieftöchtern rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers jeweils 1/8<br />

des um die Ums<strong>at</strong>zsteuer gemin<strong>der</strong>ten Tantiemenaufkommens zu zahlen h<strong>at</strong>te. Alleinberechtigte gegenüber <strong>der</strong><br />

LVG blieb die Witwe. Diese wies die LVG an, die den Stieftöchtern zustehenden Beträge direkt an diese zu<br />

überweisen. So wurde in <strong>der</strong> Folgezeit auch t<strong>at</strong>sächlich verfahren.<br />

Die Witwe erfasste die an die Töchter ausgezahlten Beträge <strong>bei</strong> sich nicht als Betriebseinnahmen. Das FA folgte<br />

dem nicht. Es war <strong>der</strong> Meinung, es handle sich <strong>bei</strong> den an die Stieftöchter abgeführten Beträge um <strong>der</strong> Witwe<br />

zuzurechnende Betriebseinnahmen. Die Abführung <strong>der</strong> Beträge an die Töchter könne auch nicht als<br />

Betriebsausgabe abgezogen werden. Denn diese Zahlungen seien nicht betrieblich veranlasst, son<strong>der</strong>n priv<strong>at</strong>,<br />

nämlich durch die dem priv<strong>at</strong>en Bereich zugehörende Pflichtteilsverbindlichkeit <strong>der</strong> Witwe. Das FA erließ<br />

entsprechende Einkommensteuerbescheide.<br />

2.2 Besteuerung des Urhebers<br />

Einkünfte, die <strong>der</strong> lebende Urheber (Erfin<strong>der</strong>) selbst - sei es durch einen zeitlichen<br />

Nutzungsvertrag, sei es durch eine vollständige Überlassung <strong>der</strong> Verwertungsrechte gegen ein<br />

einmaliges Entgelt - erzielt, stellen regelmäßig Einkünfte aus selbständiger Ar<strong>bei</strong>t dar, 11<br />

6 Zu den weiteren zivilrechtlichen Gestaltungsformen von Todes wegen im Zusammenhang mit Urheberrechten<br />

siehe ausführlich Thiele/Waß, Urheberrecht post mortem – <strong>Rechtsnachfolge</strong> <strong>bei</strong> Werkschöpfern, NZ 2002, 97,<br />

102 ff mwN.<br />

7 29.4.1991, 90/15/0088, ecolex 1991, 566 = ÖJZ VwGH F 1992/62 = ÖStZB 1992, 92 mit Zustimmung <strong>der</strong><br />

herrschenden Meinung und unter Bezug auf Vorjudik<strong>at</strong>ur.<br />

8 26.1.1999, 4 Ob 345/98h - Radio Melody III, EvBl 1999/108 = MMR 1999, 352 m Anm A.Haller = MR 1999,<br />

94 m Anm M.Walter = ÖBl 2000, 86 = RdW 1999, 409 = SZ 72/11; 1.2.2000, 4 Ob 15/00k - Webcam, ecolex<br />

2000/186, 439 = K&R 2000, 460 m Anm Thiele = MR 2000, 167 m Anm M.Walter = ÖBl 2000, 276.<br />

9 Konsequenterweise wäre mE die ausdrückliche Befreiung von <strong>der</strong> Rechtsgeschäftsgebühr für<br />

Werknutzungsverträge nach § 33 TP 5 Abs 4 Z 2 GebG auch auf Lizenzverträge zur Softwarenutzung<br />

auszudehnen.<br />

10 Angelehnt an den Sachverhalt <strong>der</strong> E des BFH 2.3.1995, IV R 62/93, BStBl II 1995, 413 = FR 1995, 500.<br />

11 Vgl. die Nachweise zur insoweit einhelligen Meinung <strong>bei</strong> Doralt, EStG-Kommentar 4 , § 22 Rz 30 ff.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!