Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen ... - ASM Gitterroste
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7.3 Sofern der Lieferer zusätzlich mit der Montage beauftragt ist, hat auf sein Verlangen - auch in<br />
Teilabschnitten - unverzüglich auf Kosten des Bestellers die Abnahme zu erfolgen. Kommt es<br />
innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsmeldung nicht zu einer Abnahme aus<br />
Gründen, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind, so gilt die Leistung des Lieferers mit Ablauf des 12.<br />
Werktages als abgenommen, wenn der Lieferer den Besteller bei Abgabe der Fertigstellungsmeldung<br />
auf diese Folge hinweist. Sofern der Besteller die Leistung oder einen Teil der Leistung des Lieferers<br />
in Benutzung genommen hat, gilt die Abnahme als mit dem Zeitpunkt der Inbenutzungnahme als<br />
erfolgt.<br />
Vom Besteller gerügte Mängel berechtigen nur dann zur Verweigerung der Abnahme, wenn diese die<br />
Gebrauchsfähigkeit der Leistung erheblich beeinträchtigen<br />
7.4. Der Beginn der vom Lieferer angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischer Fragen<br />
<strong>und</strong> die ordnungsgemäße <strong>und</strong> rechtzeitige Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers voraus.<br />
Im Fall des Lieferverzuges ist die Verzugsentschädigung des Liefereres für jede vollendete Woche<br />
des Verzugs auf eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch<br />
nicht mehr als 15 % des Lieferwertes beschränkt. Dies gilt nicht, sofern es sich bei dem Geschäft um<br />
ein Fixgeschäft im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder des § 376 HGB handelt, oder der Besteller<br />
als Folge des Lieferverzuges berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren<br />
Vertragserfüllung weggefallen ist. Diese Haftungsbeschränkung gilt ebenfalls nicht, sofern der<br />
Lieferverzug auf einer vom Lieferer, dessen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden<br />
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung oder der schuldhaften Verletzung einer<br />
wesentlichen Vertragspflicht beruht. In den beiden letztgenannten Fällen ist die Höhe des<br />
Schadenersatzes auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.<br />
8. Mängelhaftung<br />
8.1 Bei Verträgen, die keine Verbrauchsgüterkaufverträge sind, hat der Besteller die gelieferte Ware<br />
unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen <strong>und</strong> etwaige Mängel schriftlich dem Lieferer<br />
anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel hat der Besteller unverzüglich nach ihrem Erkennbarwerden<br />
zu rügen.<br />
8.2 Berechtigterweise geltend gemachte Mängel behebt der Lieferer nach Wahl des Bestellers durch<br />
Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Verträgen, die keine Verbrauchsgüterkaufverträge sind, ist<br />
der Lieferer im Falle berechtigter Mängelrüge nach seiner Wahl berechtigt, die mangelhafte Ware<br />
gegen Lieferung mangelfreier zu ersetzen, nachzubessern oder einen Minderwert zu ersetzen. Bei<br />
solchen Verträgen ist der Lieferer im Fall der Nacherfüllung nicht dazu verpflichtet, Aufwendungen zu<br />
tragen, die dadurch entstehen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort<br />
verbracht wurde.<br />
Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Lieferers über.<br />
8.3 Schlägt die vom Lieferer durchzuführende Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller nach seiner<br />
Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen.<br />
8.4. Der Lieferer haftet dem Besteller auf Schadensersatz, sofern der Anspruch auf Vorsatz oder<br />
grober Fahrlässigkeit des Lieferers, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferer beruht.<br />
Gleiches gilt, sofern der Lieferer schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Außer im Fall<br />
einer vorsätzlichen Vertragsverletzung ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,<br />
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung des Lieferers ist<br />
ausgeschlossen.<br />
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ges<strong>und</strong>heit, sowie die<br />
zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.<br />
8.5 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, auch für Ersatzlieferungen <strong>und</strong><br />
Nachbesserungsarbeiten. Dies gilt nicht, soweit es sich um einen Verbauchsgüterkauf handelt. Bei<br />
gebrauchten Gegenständen verjähren Sachmängelansprüche bereits in 6 Monaten, sofern nicht ein<br />
Verbrauchsgüterkauf vorliegt.<br />
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt für den Lieferteil mit Gefahrenübergang, für die<br />
Montageleistung mit erfolgter oder als erfolgt zu geltende Abnahme.