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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen ... - ASM Gitterroste

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7.3 Sofern der Lieferer zusätzlich mit der Montage beauftragt ist, hat auf sein Verlangen - auch in<br />

Teilabschnitten - unverzüglich auf Kosten des Bestellers die Abnahme zu erfolgen. Kommt es<br />

innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsmeldung nicht zu einer Abnahme aus<br />

Gründen, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind, so gilt die Leistung des Lieferers mit Ablauf des 12.<br />

Werktages als abgenommen, wenn der Lieferer den Besteller bei Abgabe der Fertigstellungsmeldung<br />

auf diese Folge hinweist. Sofern der Besteller die Leistung oder einen Teil der Leistung des Lieferers<br />

in Benutzung genommen hat, gilt die Abnahme als mit dem Zeitpunkt der Inbenutzungnahme als<br />

erfolgt.<br />

Vom Besteller gerügte Mängel berechtigen nur dann zur Verweigerung der Abnahme, wenn diese die<br />

Gebrauchsfähigkeit der Leistung erheblich beeinträchtigen<br />

7.4. Der Beginn der vom Lieferer angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischer Fragen<br />

<strong>und</strong> die ordnungsgemäße <strong>und</strong> rechtzeitige Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers voraus.<br />

Im Fall des Lieferverzuges ist die Verzugsentschädigung des Liefereres für jede vollendete Woche<br />

des Verzugs auf eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch<br />

nicht mehr als 15 % des Lieferwertes beschränkt. Dies gilt nicht, sofern es sich bei dem Geschäft um<br />

ein Fixgeschäft im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder des § 376 HGB handelt, oder der Besteller<br />

als Folge des Lieferverzuges berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren<br />

Vertragserfüllung weggefallen ist. Diese Haftungsbeschränkung gilt ebenfalls nicht, sofern der<br />

Lieferverzug auf einer vom Lieferer, dessen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden<br />

vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung oder der schuldhaften Verletzung einer<br />

wesentlichen Vertragspflicht beruht. In den beiden letztgenannten Fällen ist die Höhe des<br />

Schadenersatzes auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.<br />

8. Mängelhaftung<br />

8.1 Bei Verträgen, die keine Verbrauchsgüterkaufverträge sind, hat der Besteller die gelieferte Ware<br />

unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen <strong>und</strong> etwaige Mängel schriftlich dem Lieferer<br />

anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel hat der Besteller unverzüglich nach ihrem Erkennbarwerden<br />

zu rügen.<br />

8.2 Berechtigterweise geltend gemachte Mängel behebt der Lieferer nach Wahl des Bestellers durch<br />

Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Verträgen, die keine Verbrauchsgüterkaufverträge sind, ist<br />

der Lieferer im Falle berechtigter Mängelrüge nach seiner Wahl berechtigt, die mangelhafte Ware<br />

gegen Lieferung mangelfreier zu ersetzen, nachzubessern oder einen Minderwert zu ersetzen. Bei<br />

solchen Verträgen ist der Lieferer im Fall der Nacherfüllung nicht dazu verpflichtet, Aufwendungen zu<br />

tragen, die dadurch entstehen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort<br />

verbracht wurde.<br />

Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Lieferers über.<br />

8.3 Schlägt die vom Lieferer durchzuführende Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller nach seiner<br />

Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen.<br />

8.4. Der Lieferer haftet dem Besteller auf Schadensersatz, sofern der Anspruch auf Vorsatz oder<br />

grober Fahrlässigkeit des Lieferers, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferer beruht.<br />

Gleiches gilt, sofern der Lieferer schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Außer im Fall<br />

einer vorsätzlichen Vertragsverletzung ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,<br />

typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung des Lieferers ist<br />

ausgeschlossen.<br />

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ges<strong>und</strong>heit, sowie die<br />

zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.<br />

8.5 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, auch für Ersatzlieferungen <strong>und</strong><br />

Nachbesserungsarbeiten. Dies gilt nicht, soweit es sich um einen Verbauchsgüterkauf handelt. Bei<br />

gebrauchten Gegenständen verjähren Sachmängelansprüche bereits in 6 Monaten, sofern nicht ein<br />

Verbrauchsgüterkauf vorliegt.<br />

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt für den Lieferteil mit Gefahrenübergang, für die<br />

Montageleistung mit erfolgter oder als erfolgt zu geltende Abnahme.

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