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Durchsuchung und Beschlagnahme

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Dieter Kochheim, <strong>Durchsuchung</strong> <strong>und</strong> <strong>Beschlagnahme</strong>, Stand 18.05.2003, Seite 5<br />

___________________________________________________________________________<br />

<strong>Beschlagnahme</strong>fähig sind nur solche Gegenstände,<br />

die eine potentielle Beweisbedeutung<br />

haben (§ 94 Abs. 1 StPO). Das<br />

heißt, dass der Gegenstand gr<strong>und</strong>sätzlich -<br />

zulässigerweise - zu Untersuchungszwecken<br />

verwendet werden kann <strong>und</strong> hierzu<br />

geeignet ist. Bei der Inverwahrnahme<br />

braucht aber die Beweisführung im einzelnen<br />

noch nicht feststehen. An einer Beweisbedeutung<br />

fehlt es jedenfalls dann, wenn<br />

voraussehbar ist, dass es zu keinem Gerichtsverfahren<br />

kommen wird. Gleichwohl ist<br />

eine <strong>Beschlagnahme</strong> auch nicht ausgeschlossen,<br />

soweit noch behebbare Verfahrenshindernisse<br />

bestehen, wie z.B. bei fehlenden<br />

Strafanträgen.<br />

Untersuchung ist das gesamte Ermittlungs-<br />

<strong>und</strong> Strafverfahren mit Ausnahme der Vollstreckung.<br />

Eine Sicherstellung in anderer Weise (§<br />

94 Abs. 1 StPO) erfordert eine förmliche<br />

<strong>Beschlagnahme</strong>. So können Gr<strong>und</strong>stücke,<br />

Gebäude <strong>und</strong> Räume durch Absperrung,<br />

Versiegelung <strong>und</strong> einem Verbot zum Betreten<br />

gesichert werden. Auch sonstige Gegenstände<br />

können z.B. durch ein Verbot zur<br />

Herausgabe, Vernichtung oder Verfügung in<br />

"anderer Weise" sichergestellt werden. Hingegen<br />

ist bei Schriftstücken die Anfertigung<br />

von Ablichtungen gegen Herausgabe des<br />

Originals ein Sicherstellungsersatz (Sicherstellungssurrogat)<br />

<strong>und</strong> keine Sicherstellung<br />

in anderer Weise.<br />

Sicherstellungssurrogate haben einen geringeren<br />

Beweiswert als die Originaldokumente.<br />

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung<br />

kann sich ein Verzicht auf die<br />

Sicherstellung der Originale dann anbieten,<br />

wenn ihr Beweiswert nicht stark von dem<br />

des Surrogats abweicht. Physikalischtechnische<br />

Untersuchungen auf Fingerspu-<br />

ren oder am Material (Papier <strong>und</strong> Schreibpasten)<br />

lassen sich hingegen nur am Original<br />

vornehmen. Im Zweifel sind deshalb die<br />

Originale sicherzustellen.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt, dass Beweiserhebungsverbote<br />

nicht zwangsläufig zu Beweisverwertungsverboten<br />

führen. In Extremfällen<br />

können jedoch die bei einer <strong>Durchsuchung</strong><br />

beigezogenen Beweismittel einem Verwertungsverbot<br />

unterliegen <strong>und</strong> müssen zurückgegeben<br />

werden, wenn die prozessualen<br />

Verstöße bei der Abfassung des <strong>Durchsuchung</strong>sbeschlusses<br />

oder der Durchführung<br />

der <strong>Durchsuchung</strong> so schwerwiegend<br />

gewesen sind, "dass nach Abwägung aller<br />

Umstände das Interesse des Staates an der<br />

Tataufklärung gegenüber dem Interesse des<br />

betroffenen Bürgers am Schutz seiner Persönlichkeitssphäre<br />

zurücktreten muss". Diese<br />

Entscheidung ist lange Zeit ein Einzelfall<br />

geblieben 4 . Erst 2002 hat das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht<br />

dann ein Verwertungsverbot<br />

bei beschlagnahmten Zufallsf<strong>und</strong>en angenommen,<br />

wenn die zugr<strong>und</strong>e liegende<br />

<strong>Durchsuchung</strong>sanordnung rechtswidrig war<br />

5 .<br />

Hinzuweisen ist auch auf den Ermittlungsrichter<br />

beim BGH 6 , der den Generalb<strong>und</strong>esanwalt<br />

verpflichtet hat, die weitere Sichtung<br />

nach § 110 StPO abzubrechen <strong>und</strong> die<br />

4<br />

LG Wiesbaden StV 88, 292 f.<br />

5<br />

Eine solche "systematische Suche nach Zufallsf<strong>und</strong>en"<br />

ist von der Rechtsprechung <strong>und</strong><br />

Literatur schon seit Jahrzehnten als Rechtswidrig<br />

bezeichnet worden. Warum bedurfte<br />

es überhaupt einer Entscheidung des<br />

BverfG?<br />

6 Ermittlungsrichter BGH StV 88, 90; diese<br />

Entscheidung gilt insbesondere für das Sichtungsverfahren<br />

gemäß § 110 StPO; siehe<br />

unten "Sichtung gemäß § 110 StPO. Papiere<br />

<strong>und</strong> Daten"

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