Durchsuchung und Beschlagnahme
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Dieter Kochheim, <strong>Durchsuchung</strong> <strong>und</strong> <strong>Beschlagnahme</strong>, Stand 18.05.2003, Seite 5<br />
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<strong>Beschlagnahme</strong>fähig sind nur solche Gegenstände,<br />
die eine potentielle Beweisbedeutung<br />
haben (§ 94 Abs. 1 StPO). Das<br />
heißt, dass der Gegenstand gr<strong>und</strong>sätzlich -<br />
zulässigerweise - zu Untersuchungszwecken<br />
verwendet werden kann <strong>und</strong> hierzu<br />
geeignet ist. Bei der Inverwahrnahme<br />
braucht aber die Beweisführung im einzelnen<br />
noch nicht feststehen. An einer Beweisbedeutung<br />
fehlt es jedenfalls dann, wenn<br />
voraussehbar ist, dass es zu keinem Gerichtsverfahren<br />
kommen wird. Gleichwohl ist<br />
eine <strong>Beschlagnahme</strong> auch nicht ausgeschlossen,<br />
soweit noch behebbare Verfahrenshindernisse<br />
bestehen, wie z.B. bei fehlenden<br />
Strafanträgen.<br />
Untersuchung ist das gesamte Ermittlungs-<br />
<strong>und</strong> Strafverfahren mit Ausnahme der Vollstreckung.<br />
Eine Sicherstellung in anderer Weise (§<br />
94 Abs. 1 StPO) erfordert eine förmliche<br />
<strong>Beschlagnahme</strong>. So können Gr<strong>und</strong>stücke,<br />
Gebäude <strong>und</strong> Räume durch Absperrung,<br />
Versiegelung <strong>und</strong> einem Verbot zum Betreten<br />
gesichert werden. Auch sonstige Gegenstände<br />
können z.B. durch ein Verbot zur<br />
Herausgabe, Vernichtung oder Verfügung in<br />
"anderer Weise" sichergestellt werden. Hingegen<br />
ist bei Schriftstücken die Anfertigung<br />
von Ablichtungen gegen Herausgabe des<br />
Originals ein Sicherstellungsersatz (Sicherstellungssurrogat)<br />
<strong>und</strong> keine Sicherstellung<br />
in anderer Weise.<br />
Sicherstellungssurrogate haben einen geringeren<br />
Beweiswert als die Originaldokumente.<br />
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung<br />
kann sich ein Verzicht auf die<br />
Sicherstellung der Originale dann anbieten,<br />
wenn ihr Beweiswert nicht stark von dem<br />
des Surrogats abweicht. Physikalischtechnische<br />
Untersuchungen auf Fingerspu-<br />
ren oder am Material (Papier <strong>und</strong> Schreibpasten)<br />
lassen sich hingegen nur am Original<br />
vornehmen. Im Zweifel sind deshalb die<br />
Originale sicherzustellen.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt, dass Beweiserhebungsverbote<br />
nicht zwangsläufig zu Beweisverwertungsverboten<br />
führen. In Extremfällen<br />
können jedoch die bei einer <strong>Durchsuchung</strong><br />
beigezogenen Beweismittel einem Verwertungsverbot<br />
unterliegen <strong>und</strong> müssen zurückgegeben<br />
werden, wenn die prozessualen<br />
Verstöße bei der Abfassung des <strong>Durchsuchung</strong>sbeschlusses<br />
oder der Durchführung<br />
der <strong>Durchsuchung</strong> so schwerwiegend<br />
gewesen sind, "dass nach Abwägung aller<br />
Umstände das Interesse des Staates an der<br />
Tataufklärung gegenüber dem Interesse des<br />
betroffenen Bürgers am Schutz seiner Persönlichkeitssphäre<br />
zurücktreten muss". Diese<br />
Entscheidung ist lange Zeit ein Einzelfall<br />
geblieben 4 . Erst 2002 hat das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht<br />
dann ein Verwertungsverbot<br />
bei beschlagnahmten Zufallsf<strong>und</strong>en angenommen,<br />
wenn die zugr<strong>und</strong>e liegende<br />
<strong>Durchsuchung</strong>sanordnung rechtswidrig war<br />
5 .<br />
Hinzuweisen ist auch auf den Ermittlungsrichter<br />
beim BGH 6 , der den Generalb<strong>und</strong>esanwalt<br />
verpflichtet hat, die weitere Sichtung<br />
nach § 110 StPO abzubrechen <strong>und</strong> die<br />
4<br />
LG Wiesbaden StV 88, 292 f.<br />
5<br />
Eine solche "systematische Suche nach Zufallsf<strong>und</strong>en"<br />
ist von der Rechtsprechung <strong>und</strong><br />
Literatur schon seit Jahrzehnten als Rechtswidrig<br />
bezeichnet worden. Warum bedurfte<br />
es überhaupt einer Entscheidung des<br />
BverfG?<br />
6 Ermittlungsrichter BGH StV 88, 90; diese<br />
Entscheidung gilt insbesondere für das Sichtungsverfahren<br />
gemäß § 110 StPO; siehe<br />
unten "Sichtung gemäß § 110 StPO. Papiere<br />
<strong>und</strong> Daten"