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NEU - Antalis

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AUSZUG AUS DEN LIEFERUNGSBEDINGUNGEN<br />

A. LIEFERBEDINGUNGEN<br />

1. Auftrag<br />

Angebote sind freibleibend und unverbindlich.<br />

Der Auftrag und alle Nebenabreden werden erst durch schriftliche<br />

Bestätigung oder durch Rechnungserteilung für den Verkäufer<br />

verbindlich.<br />

Durch die Auftragserteilung werden unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen<br />

als Vertragsbestandteil anerkannt. Sie gelten<br />

in der jeweils gültigen Form für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,<br />

auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart<br />

werden. Spätestens mit der Endgegennahme der Ware<br />

oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen.<br />

Jeder Käufer unterwirft sich den Vorschriften des HGB Handelsgeschäfte<br />

unter Vollkaufleuten.<br />

Einkaufsbedingungen und sonstige Vorschriften des Käufers, die<br />

von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichen,<br />

haben keine Gültigkeit, auch wenn ihre Annahme nicht<br />

ausdrücklich abgelehnt wird. Für übernommene, auch schriftlich<br />

bestätigte Aufträge wird Lieferungsmöglichkeit vorbehalten.<br />

Wenn in der Bestellung keine Laufrichtung vorgeschrieben<br />

ist, wird von uns die am Lager verfügbare Bahnbreite geliefert.<br />

Das Bekanntwerden ungünstiger Vermögensverhältnisse beim<br />

Käufer entbindet den Verkäufer vom Vertrag. Die Zahlung für<br />

bereits ausgeführte Lieferungen wird sofort fällig. Gerät der<br />

Käufer in Verzug, so werden sämtliche Forderungen aus der<br />

Geschäftsverbindung, und zwar Haupt- und Nebenforderungen<br />

einschließlich aller Forderungen aus einem Kontokorrentsaldo,<br />

sowie aus Wechseln und Schecks, sofort fällig.<br />

2. Versand der Ware und Verpackung<br />

Lieferungen erfolgen ab einem Mindestwarenwert von netto €<br />

130,- frei Haus; bei Kleinaufträgen unter diesem Nettowarenwert<br />

wird eine Mindermengenpauschale berechnet. Wir behalten<br />

uns vor bei allen Lieferungen (auch bei frei Haus) einen<br />

Logistikzuschlag zu erheben.<br />

Frei Haus Lieferungen: Die Ware wird i.d.R. auf einer Palette angeliefert.<br />

Es besteht aufgrund der örtlichen Gegebenheiten<br />

keine Notwendigkeit, in irgendeiner Form die Palette ab- oder<br />

umzupacken. Ware wird immer hinter die erste verschließbare<br />

Tür des Kunden geliefert.<br />

Frei Verwendungsstelle: Die Ware wird von der Palette ab- oder<br />

umgepackt und an einen vom Kunden zu bestimmenden Ort<br />

in dessen Räumlichkeiten gebracht, wobei die Ware nicht verräumt<br />

werden muss. Diese Dienstleistung ist kostenpflichtig.<br />

Bei Expressgut- und Eilgutsendungen werden die vollen Kosten<br />

berechnet.<br />

Kisten und Spezialverschläge werden zum Selbstkostenpreis in<br />

Rechnung gestellt und bei frachtfreier Rücksendung zum vollen<br />

Wert zurückgenommen, sofern sie sich in gutem Zustand<br />

befinden und die ursprünglichen Markierungen nicht entfernt<br />

worden sind.<br />

Alle Sendungen reisen für Rechnung und Gefahr des Empfängers.<br />

Zur Wahrung von Schadensersatzansprüchen müssen bei der<br />

Übernahme Transportschäden von der Bahn oder vom Spediteur<br />

bescheinigt werden.<br />

Wir haften nicht für Personen- und Sachschäden, die durch unsere<br />

Fahrzeuge oder Fahrer im Zusammenhang mit der Anlieferung<br />

verursacht werden, es sei denn, dass es sich um<br />

vorsätzlich verursachte Schäden handelt.<br />

Bei Abrufaufträgen geht das Eigentum, der Besitz und die Gefahr<br />

mit Zahlung des Kaufpreises (Eingang beim Verkäufer)<br />

auf den Käufer über. Bei Einlagerung auf Wunsch des Kunden,<br />

geht auch bei noch nicht bezahlter Ware die Gefahr mit der<br />

Einlagerung auf den Kunden über.<br />

3. Abweichung<br />

Abweichungen in Beschaffenheit, Stoff, Reinheit, Farbe und sonstigen<br />

Eigenschaften sind üblicher Weise vorbehalten.<br />

Bei Anfertigungen sind in nachstehende Mehr- oder Minderlieferungen<br />

zulässig:<br />

20 % bei Mengen unter 3000 kg<br />

15 % bei Mengen über 3000 kg bis 5000 kg<br />

10 % bei Mengen über 5000 kg<br />

Hinsichtlich der Gewichtsabweichung, der Maßabweichung, wie<br />

aller hier nicht erwähnten Vertragsverhältnisse, gelten die<br />

Geschäftsbedingungen der Papier- und Pappenindustrie des<br />

Bundesgebietes in der jeweils gültigen Fassung, die jederzeit<br />

beim Verkäufer angefordert werden können.<br />

4. Beanstandungen<br />

Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass die gelieferte Ware<br />

für die vom Käufer vorgesehenen Zwecke geeignet ist, es sei<br />

denn, wir haben dies schriftlich zugesichert.Beanstandungen<br />

müssen dem Verkäufer schriftlich mitgeteilt werden. Die ge-<br />

Für eventuelle Druckfehler im Katalog wird keine Haftung übernommen!<br />

lieferte Ware ist spätestens acht Tage nach der Ankunft am<br />

Bestimmungsort zu prüfen. Nach Ablauf dieser Zeit können<br />

Beanstandungen nicht mehr berücksichtigt werden. Bei Beanstandungen<br />

von Zähl- und Sortierfehlern sind die in den<br />

Riesen befindlichen Zählzettel mit einzusenden. Geschnittene,<br />

bedruckte oder sonst verarbeitete Ware wird in keinem Fall<br />

zurückgenommen.<br />

Eine Haftung für Mängel, die in dem Material liegen, wird unsererseits<br />

nur insoweit übernommen, als wir vom Lieferwerk<br />

Ersatz erhalten können. Im Übrigen haben wir bei berechtigten<br />

Mängelrügen nach unserer Wahl das Recht, entweder die<br />

Mängel zu beseitigen oder die Ware zurückzunehmen und den<br />

Betrag gutzuschreiben oder in angemessener Frist kostenlos<br />

Ersatz zu leisten oder dem Käufer den Minderwert der Ware<br />

gutzuschreiben. Weitergehende Ansprüche aus Mängelhaftung<br />

oder Schadenersatzansprüche aus irgendeinem Grunde sind<br />

ausgeschlossen. Mängel an Lieferungen oder Teillieferungen<br />

berechtigen den Käufer nicht, von anderen Aufträgen oder den<br />

noch nicht ausgeführten Auftragsteilen zurückzutreten.<br />

5. Rechnungserteilung<br />

Die Rechnung wird erteilt, sobald die Ware versandbereit ist.<br />

Kann wegen höherer Gewalt, z.B. wegen Wagenmangel, nicht<br />

versandt werden, so wird die Ware für Rechnung und Gefahr<br />

des Käufers auf Lager genommen. Die Fälligkeit der Rechnung<br />

wird dadurch nicht berührt.<br />

Wir behalten uns vor, die Forderungen abzutreten oder zu verkaufen.<br />

6. Lieferungsmöglichkeit<br />

Der Verkäufer ist berechtigt, ganz oder teilweise von der<br />

Lieferverpflichtung zurückzutreten, wenn ihm die Lieferung<br />

durch höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Verkehrshindernisse,<br />

Streiks, Lieferschwierigkeiten der Fabriken<br />

oder andere Ereignisse, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich<br />

ist. Der Käufer hat in diesem Fall kein Recht auf<br />

Ersatzlieferung oder Schadloshaltung.<br />

7. Eigentumsvorbehalt<br />

Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß §<br />

449 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen:<br />

a) Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung – bei Zahlung in<br />

Wechseln oder Schecks bis zur vollen Einlösung – sämtlicher,<br />

auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung<br />

mit dem Käufer, Eigentum des Verkäufers.<br />

Zahlungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten<br />

und vom Kunden akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten<br />

erst dann als geleistet, wenn der Wechsel vom Kunden eingelöst<br />

ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind,<br />

so dass der Eigentumsvorbehalt sowie die sonstigen Vorbehaltungsrechte<br />

zumindest bis zur Einlösung des Wechsels zu<br />

unseren Gunsten bestehen bleiben.<br />

b) Ein Eigentumserwerb des Käufers gemäß § 950 BGB ist auch<br />

im Falle der Verarbeitung der Ware zu einer Sache ausgeschlossen.<br />

Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Käufer<br />

für den Verkäufer. Die verarbeitete Ware dient gleichfalls zur<br />

Sicherung der Forderung des Verkäufers, jedoch nur in Höhe<br />

des Wertes der darin enthaltenen Ware des Verkäufers. Bei<br />

Verarbeitung mit anderen Verkäufern nicht gehörenden Waren<br />

steht dem Verkäufer ein Miteigentum an der neuen Sache zu,<br />

und zwar im Verhältnis des Wertes der Ware des Verkäufers<br />

zu den anderen verarbeiteten Waren im Augenblick der Herstellung<br />

der neuen Ware. Die durch die Verarbeitung entstehende<br />

neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser<br />

Bestimmungen.<br />

c) Der Käufer tritt schon jetzt alle Forderungen, die er aus dem<br />

Weiterverkauf der dem Eigentumsrecht des Verkäufers unterliegenden<br />

Ware – verarbeitet oder unverarbeitet – an einen<br />

oder mehrere Abnehmer hat, an den Verkäufer ab. Die Abtretung<br />

dient zur Sicherung der Forderung des Verkäufers gegenüber<br />

dem Käufer, jedoch nur in Höhe des Wertes des dem<br />

Verkäufer zustehenden Eigentumsrecht.<br />

d) Der Käufer darf die zum Vorbehaltseigentum des Verkäufers<br />

gehörende Ware nur mit der Maßgabe weiterverkaufen oder<br />

weiterveräußern, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf<br />

gemäß Ziffer c) auf den Verkäufer übergeht. Zu<br />

anderen Verfü-gungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer<br />

nicht berechtigt.<br />

e) Der Käufer darf trotz der Abtretung die ihm zustehende Forderung<br />

aus dem Weiterverkauf einziehen, jedoch nicht mehr bei<br />

Zahlungseinstellung. Die Einziehungsbefugnis des Verkäufers<br />

bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt.<br />

Auf Verlangen des Verkäufers hat ihm der Käufer die<br />

Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den<br />

Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.<br />

f) Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers gemäß den vorstehenden<br />

Bestimmungen geht nicht durch Saldoziehung oder -anerkennung<br />

im Kontokorrentverkehr unter.<br />

g) Mit der vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Verkäufers<br />

gegen den Käufer gehen die Ansprüche des Verkäufers<br />

aus dem Eigentumsvorbehalt auf den Käufer über. Bei der<br />

teilweisen Bezahlung der Forderungen des Verkäufers gibt<br />

der Verkäufer nach seiner Wahl die Sicherungen frei, insoweit<br />

deren Wert 120% der zu sichernden Forderung übersteigt.<br />

h) Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche dem Eigentumsrecht des<br />

Verkäufers unterliegende Ware gegen Feuer und Diebstahl zu<br />

versichern und dem Verkäufer alle etwaigen Pfändungen mitzuteilen,<br />

ebenso die für eine Interventionsklage notwendigen<br />

Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten einer Interventionsklage<br />

gehen zu Lasten des Käufers.<br />

i) Die Ausübung der Rechte des Verkäufers auf Grund des Eigentumsvorbehaltes<br />

gilt nicht als Annullierung des Lieferungsvertrages.<br />

j) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere<br />

Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag<br />

zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen<br />

unter Verzicht auf alle Einreden seitens des Käufers. Bei Zugriffen<br />

Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das<br />

Eigentum des Verkäufers hinweisen und dieser unverzüglich<br />

benachrichtigt. Kosten und Schäden trägt der Käufer.<br />

Im Falle der Insolvenz wird von den Absonderungsrechten gemäß<br />

den §§ 50, 166 ff. InsO Gebrauch gemacht.<br />

8. Berechnung von Serviceleistungen<br />

Wir behalten uns vor, Serviceleistungen, z.B. das Schneiden von<br />

Papier, Expresslieferungen, Mustersendungen etc., separat zu<br />

berechnen.<br />

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand<br />

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung ist<br />

Frechen.<br />

B. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN<br />

Stand: Juni 2012<br />

1. Soweit nichts anderes vereinbart sind die Rechnungen des Verkäufers<br />

14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.<br />

Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen<br />

des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere<br />

Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der<br />

erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und<br />

Zinsen entstanden, ist der Verkäufer berechtigt die Zahlung<br />

zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf<br />

die Hauptleistung anzurechnen.<br />

Wird durch Scheck oder durch Überweisung bezahlt, ist der Tag<br />

der vorbehaltlosen Gutschrift auf unserem Konto maßgebend.<br />

2. Zielüberschreitung<br />

Bei Zielüberschreitung ist dem Verkäufer der Verzugsschaden in<br />

der entstandenen Höhe, mindestens aber in Höhe der Kosten<br />

für Bankkredit zur Zeit der Lieferung zu gewähren. Als Kosten<br />

für den Bankkredit werden wenigstens 8% über dem jeweiligen<br />

Basiszinssatz geltend gemacht.<br />

3. Annahme von Wechseln<br />

Die Annahme von Wechseln (Eigenakzepte und Kundenwechsel)<br />

bedarf besonderer Vereinbarung. Wechselzahlung gilt nicht<br />

als Barzahlung und berechtigt nicht zum Abzug von Skonto.<br />

Wechsel werden für Rechnung des Käufers bestmöglich verwertet.<br />

Die Diskontkosten trägt der Käufer. Für Klagen aus<br />

hereingenommenen Wechseln wird als Gerichtstand der Sitz<br />

des Verkäufers vereinbart. Der erweiterte Eigentumsvorbehalt<br />

erlischt erst mit der endgültigen Einlösung des Wechsels.<br />

4. Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnungsrecht<br />

Auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes sowie<br />

auf die Aufrechnung von Gegenansprüchen aus dem Lieferungsvertrag<br />

oder sonstigen Gründen verzichtet der Käufer<br />

hiermit ausdrücklich. Käufer, die nicht Vollkaufleute sind, können<br />

nur einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten<br />

Forderung gegenüber unseren Zahlungsansprüchen aufrechnen.

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