NEU - Antalis
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AUSZUG AUS DEN LIEFERUNGSBEDINGUNGEN<br />
A. LIEFERBEDINGUNGEN<br />
1. Auftrag<br />
Angebote sind freibleibend und unverbindlich.<br />
Der Auftrag und alle Nebenabreden werden erst durch schriftliche<br />
Bestätigung oder durch Rechnungserteilung für den Verkäufer<br />
verbindlich.<br />
Durch die Auftragserteilung werden unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen<br />
als Vertragsbestandteil anerkannt. Sie gelten<br />
in der jeweils gültigen Form für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,<br />
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart<br />
werden. Spätestens mit der Endgegennahme der Ware<br />
oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen.<br />
Jeder Käufer unterwirft sich den Vorschriften des HGB Handelsgeschäfte<br />
unter Vollkaufleuten.<br />
Einkaufsbedingungen und sonstige Vorschriften des Käufers, die<br />
von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichen,<br />
haben keine Gültigkeit, auch wenn ihre Annahme nicht<br />
ausdrücklich abgelehnt wird. Für übernommene, auch schriftlich<br />
bestätigte Aufträge wird Lieferungsmöglichkeit vorbehalten.<br />
Wenn in der Bestellung keine Laufrichtung vorgeschrieben<br />
ist, wird von uns die am Lager verfügbare Bahnbreite geliefert.<br />
Das Bekanntwerden ungünstiger Vermögensverhältnisse beim<br />
Käufer entbindet den Verkäufer vom Vertrag. Die Zahlung für<br />
bereits ausgeführte Lieferungen wird sofort fällig. Gerät der<br />
Käufer in Verzug, so werden sämtliche Forderungen aus der<br />
Geschäftsverbindung, und zwar Haupt- und Nebenforderungen<br />
einschließlich aller Forderungen aus einem Kontokorrentsaldo,<br />
sowie aus Wechseln und Schecks, sofort fällig.<br />
2. Versand der Ware und Verpackung<br />
Lieferungen erfolgen ab einem Mindestwarenwert von netto €<br />
130,- frei Haus; bei Kleinaufträgen unter diesem Nettowarenwert<br />
wird eine Mindermengenpauschale berechnet. Wir behalten<br />
uns vor bei allen Lieferungen (auch bei frei Haus) einen<br />
Logistikzuschlag zu erheben.<br />
Frei Haus Lieferungen: Die Ware wird i.d.R. auf einer Palette angeliefert.<br />
Es besteht aufgrund der örtlichen Gegebenheiten<br />
keine Notwendigkeit, in irgendeiner Form die Palette ab- oder<br />
umzupacken. Ware wird immer hinter die erste verschließbare<br />
Tür des Kunden geliefert.<br />
Frei Verwendungsstelle: Die Ware wird von der Palette ab- oder<br />
umgepackt und an einen vom Kunden zu bestimmenden Ort<br />
in dessen Räumlichkeiten gebracht, wobei die Ware nicht verräumt<br />
werden muss. Diese Dienstleistung ist kostenpflichtig.<br />
Bei Expressgut- und Eilgutsendungen werden die vollen Kosten<br />
berechnet.<br />
Kisten und Spezialverschläge werden zum Selbstkostenpreis in<br />
Rechnung gestellt und bei frachtfreier Rücksendung zum vollen<br />
Wert zurückgenommen, sofern sie sich in gutem Zustand<br />
befinden und die ursprünglichen Markierungen nicht entfernt<br />
worden sind.<br />
Alle Sendungen reisen für Rechnung und Gefahr des Empfängers.<br />
Zur Wahrung von Schadensersatzansprüchen müssen bei der<br />
Übernahme Transportschäden von der Bahn oder vom Spediteur<br />
bescheinigt werden.<br />
Wir haften nicht für Personen- und Sachschäden, die durch unsere<br />
Fahrzeuge oder Fahrer im Zusammenhang mit der Anlieferung<br />
verursacht werden, es sei denn, dass es sich um<br />
vorsätzlich verursachte Schäden handelt.<br />
Bei Abrufaufträgen geht das Eigentum, der Besitz und die Gefahr<br />
mit Zahlung des Kaufpreises (Eingang beim Verkäufer)<br />
auf den Käufer über. Bei Einlagerung auf Wunsch des Kunden,<br />
geht auch bei noch nicht bezahlter Ware die Gefahr mit der<br />
Einlagerung auf den Kunden über.<br />
3. Abweichung<br />
Abweichungen in Beschaffenheit, Stoff, Reinheit, Farbe und sonstigen<br />
Eigenschaften sind üblicher Weise vorbehalten.<br />
Bei Anfertigungen sind in nachstehende Mehr- oder Minderlieferungen<br />
zulässig:<br />
20 % bei Mengen unter 3000 kg<br />
15 % bei Mengen über 3000 kg bis 5000 kg<br />
10 % bei Mengen über 5000 kg<br />
Hinsichtlich der Gewichtsabweichung, der Maßabweichung, wie<br />
aller hier nicht erwähnten Vertragsverhältnisse, gelten die<br />
Geschäftsbedingungen der Papier- und Pappenindustrie des<br />
Bundesgebietes in der jeweils gültigen Fassung, die jederzeit<br />
beim Verkäufer angefordert werden können.<br />
4. Beanstandungen<br />
Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass die gelieferte Ware<br />
für die vom Käufer vorgesehenen Zwecke geeignet ist, es sei<br />
denn, wir haben dies schriftlich zugesichert.Beanstandungen<br />
müssen dem Verkäufer schriftlich mitgeteilt werden. Die ge-<br />
Für eventuelle Druckfehler im Katalog wird keine Haftung übernommen!<br />
lieferte Ware ist spätestens acht Tage nach der Ankunft am<br />
Bestimmungsort zu prüfen. Nach Ablauf dieser Zeit können<br />
Beanstandungen nicht mehr berücksichtigt werden. Bei Beanstandungen<br />
von Zähl- und Sortierfehlern sind die in den<br />
Riesen befindlichen Zählzettel mit einzusenden. Geschnittene,<br />
bedruckte oder sonst verarbeitete Ware wird in keinem Fall<br />
zurückgenommen.<br />
Eine Haftung für Mängel, die in dem Material liegen, wird unsererseits<br />
nur insoweit übernommen, als wir vom Lieferwerk<br />
Ersatz erhalten können. Im Übrigen haben wir bei berechtigten<br />
Mängelrügen nach unserer Wahl das Recht, entweder die<br />
Mängel zu beseitigen oder die Ware zurückzunehmen und den<br />
Betrag gutzuschreiben oder in angemessener Frist kostenlos<br />
Ersatz zu leisten oder dem Käufer den Minderwert der Ware<br />
gutzuschreiben. Weitergehende Ansprüche aus Mängelhaftung<br />
oder Schadenersatzansprüche aus irgendeinem Grunde sind<br />
ausgeschlossen. Mängel an Lieferungen oder Teillieferungen<br />
berechtigen den Käufer nicht, von anderen Aufträgen oder den<br />
noch nicht ausgeführten Auftragsteilen zurückzutreten.<br />
5. Rechnungserteilung<br />
Die Rechnung wird erteilt, sobald die Ware versandbereit ist.<br />
Kann wegen höherer Gewalt, z.B. wegen Wagenmangel, nicht<br />
versandt werden, so wird die Ware für Rechnung und Gefahr<br />
des Käufers auf Lager genommen. Die Fälligkeit der Rechnung<br />
wird dadurch nicht berührt.<br />
Wir behalten uns vor, die Forderungen abzutreten oder zu verkaufen.<br />
6. Lieferungsmöglichkeit<br />
Der Verkäufer ist berechtigt, ganz oder teilweise von der<br />
Lieferverpflichtung zurückzutreten, wenn ihm die Lieferung<br />
durch höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Verkehrshindernisse,<br />
Streiks, Lieferschwierigkeiten der Fabriken<br />
oder andere Ereignisse, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich<br />
ist. Der Käufer hat in diesem Fall kein Recht auf<br />
Ersatzlieferung oder Schadloshaltung.<br />
7. Eigentumsvorbehalt<br />
Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß §<br />
449 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen:<br />
a) Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung – bei Zahlung in<br />
Wechseln oder Schecks bis zur vollen Einlösung – sämtlicher,<br />
auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung<br />
mit dem Käufer, Eigentum des Verkäufers.<br />
Zahlungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten<br />
und vom Kunden akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten<br />
erst dann als geleistet, wenn der Wechsel vom Kunden eingelöst<br />
ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind,<br />
so dass der Eigentumsvorbehalt sowie die sonstigen Vorbehaltungsrechte<br />
zumindest bis zur Einlösung des Wechsels zu<br />
unseren Gunsten bestehen bleiben.<br />
b) Ein Eigentumserwerb des Käufers gemäß § 950 BGB ist auch<br />
im Falle der Verarbeitung der Ware zu einer Sache ausgeschlossen.<br />
Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Käufer<br />
für den Verkäufer. Die verarbeitete Ware dient gleichfalls zur<br />
Sicherung der Forderung des Verkäufers, jedoch nur in Höhe<br />
des Wertes der darin enthaltenen Ware des Verkäufers. Bei<br />
Verarbeitung mit anderen Verkäufern nicht gehörenden Waren<br />
steht dem Verkäufer ein Miteigentum an der neuen Sache zu,<br />
und zwar im Verhältnis des Wertes der Ware des Verkäufers<br />
zu den anderen verarbeiteten Waren im Augenblick der Herstellung<br />
der neuen Ware. Die durch die Verarbeitung entstehende<br />
neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser<br />
Bestimmungen.<br />
c) Der Käufer tritt schon jetzt alle Forderungen, die er aus dem<br />
Weiterverkauf der dem Eigentumsrecht des Verkäufers unterliegenden<br />
Ware – verarbeitet oder unverarbeitet – an einen<br />
oder mehrere Abnehmer hat, an den Verkäufer ab. Die Abtretung<br />
dient zur Sicherung der Forderung des Verkäufers gegenüber<br />
dem Käufer, jedoch nur in Höhe des Wertes des dem<br />
Verkäufer zustehenden Eigentumsrecht.<br />
d) Der Käufer darf die zum Vorbehaltseigentum des Verkäufers<br />
gehörende Ware nur mit der Maßgabe weiterverkaufen oder<br />
weiterveräußern, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf<br />
gemäß Ziffer c) auf den Verkäufer übergeht. Zu<br />
anderen Verfü-gungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer<br />
nicht berechtigt.<br />
e) Der Käufer darf trotz der Abtretung die ihm zustehende Forderung<br />
aus dem Weiterverkauf einziehen, jedoch nicht mehr bei<br />
Zahlungseinstellung. Die Einziehungsbefugnis des Verkäufers<br />
bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt.<br />
Auf Verlangen des Verkäufers hat ihm der Käufer die<br />
Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den<br />
Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.<br />
f) Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers gemäß den vorstehenden<br />
Bestimmungen geht nicht durch Saldoziehung oder -anerkennung<br />
im Kontokorrentverkehr unter.<br />
g) Mit der vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Verkäufers<br />
gegen den Käufer gehen die Ansprüche des Verkäufers<br />
aus dem Eigentumsvorbehalt auf den Käufer über. Bei der<br />
teilweisen Bezahlung der Forderungen des Verkäufers gibt<br />
der Verkäufer nach seiner Wahl die Sicherungen frei, insoweit<br />
deren Wert 120% der zu sichernden Forderung übersteigt.<br />
h) Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche dem Eigentumsrecht des<br />
Verkäufers unterliegende Ware gegen Feuer und Diebstahl zu<br />
versichern und dem Verkäufer alle etwaigen Pfändungen mitzuteilen,<br />
ebenso die für eine Interventionsklage notwendigen<br />
Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten einer Interventionsklage<br />
gehen zu Lasten des Käufers.<br />
i) Die Ausübung der Rechte des Verkäufers auf Grund des Eigentumsvorbehaltes<br />
gilt nicht als Annullierung des Lieferungsvertrages.<br />
j) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere<br />
Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag<br />
zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen<br />
unter Verzicht auf alle Einreden seitens des Käufers. Bei Zugriffen<br />
Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das<br />
Eigentum des Verkäufers hinweisen und dieser unverzüglich<br />
benachrichtigt. Kosten und Schäden trägt der Käufer.<br />
Im Falle der Insolvenz wird von den Absonderungsrechten gemäß<br />
den §§ 50, 166 ff. InsO Gebrauch gemacht.<br />
8. Berechnung von Serviceleistungen<br />
Wir behalten uns vor, Serviceleistungen, z.B. das Schneiden von<br />
Papier, Expresslieferungen, Mustersendungen etc., separat zu<br />
berechnen.<br />
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand<br />
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung ist<br />
Frechen.<br />
B. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN<br />
Stand: Juni 2012<br />
1. Soweit nichts anderes vereinbart sind die Rechnungen des Verkäufers<br />
14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.<br />
Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen<br />
des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere<br />
Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der<br />
erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und<br />
Zinsen entstanden, ist der Verkäufer berechtigt die Zahlung<br />
zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf<br />
die Hauptleistung anzurechnen.<br />
Wird durch Scheck oder durch Überweisung bezahlt, ist der Tag<br />
der vorbehaltlosen Gutschrift auf unserem Konto maßgebend.<br />
2. Zielüberschreitung<br />
Bei Zielüberschreitung ist dem Verkäufer der Verzugsschaden in<br />
der entstandenen Höhe, mindestens aber in Höhe der Kosten<br />
für Bankkredit zur Zeit der Lieferung zu gewähren. Als Kosten<br />
für den Bankkredit werden wenigstens 8% über dem jeweiligen<br />
Basiszinssatz geltend gemacht.<br />
3. Annahme von Wechseln<br />
Die Annahme von Wechseln (Eigenakzepte und Kundenwechsel)<br />
bedarf besonderer Vereinbarung. Wechselzahlung gilt nicht<br />
als Barzahlung und berechtigt nicht zum Abzug von Skonto.<br />
Wechsel werden für Rechnung des Käufers bestmöglich verwertet.<br />
Die Diskontkosten trägt der Käufer. Für Klagen aus<br />
hereingenommenen Wechseln wird als Gerichtstand der Sitz<br />
des Verkäufers vereinbart. Der erweiterte Eigentumsvorbehalt<br />
erlischt erst mit der endgültigen Einlösung des Wechsels.<br />
4. Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnungsrecht<br />
Auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes sowie<br />
auf die Aufrechnung von Gegenansprüchen aus dem Lieferungsvertrag<br />
oder sonstigen Gründen verzichtet der Käufer<br />
hiermit ausdrücklich. Käufer, die nicht Vollkaufleute sind, können<br />
nur einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten<br />
Forderung gegenüber unseren Zahlungsansprüchen aufrechnen.