H. Beilegung von Streitfällen <strong>und</strong> ergänzendes Recht 29. Verfahren 29.1 Vor Einleitung eines ordentlichen Verfahrens versuchen die Pgotoeien einen Rechtsstreit aus diesem Vertrag gütlich zu schlichten. 29.2 Streitfälle im Rahmen diese Vertrages müssen vor Anrufung eines ordentlichen Gerichtes der Paritätischen Kommission vorgelegt werden. Die Paritätische Kommission muss innerhalb von 4 Wochen dazu Stellung nehmen. 29.3 Die Arbeitgeberverbände resp. der Arbeitnehmerverband stellen in einem gerichtlichen Verfahren die allenfalls nötigen Sachverständigen. 30. Gerichtsstand Gerichtsstand für Streite aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Produzenten. Für Koproduktionen im In- <strong>und</strong> Ausland gilt als Gerichtsstand der Sitz des schweizerischen Koproduzenten. 31. Ergänzendes Recht Wo dieser Vertrag keine abweichende Regelung vorsieht, sind die Vorschriften des schweizerischen Obligationenrechts anwendbar, insbesondere die goto. 319 ff. über den Einzelarbeitsvertrag. Paritätische Kommission Gemäss Beschluss der zuständigen Organe der Verbände SDF, VSFG, SFTV <strong>und</strong> AAV werden die "<strong>Allgemeine</strong>n <strong>Anstellungsbedingungen</strong> für technische <strong>und</strong> künstlerische Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter der Film- <strong>und</strong> Audiovisionsproduktion, Ausgabe 1991" mit folgenden Ergänzungen versehen <strong>und</strong> unbefristet mit einer gegenseitigen Kündigungsfrist von 6 Monaten verlängert. Ergänzungen Artikel 6 - Die Vertragswoche muss nicht mit der Kalenderwoche übereinstimmen. Artikel 11.4 - Das Lenken von Fahrzeugen im Auftrag des Prioduzenten gilt als Arbeitszeit. Artikel 16.6 - Bei Kompensation entfallen die Zuschläge von 25%. - Höhere Zuschläge, sowie Zuschläge für Nachtarbeit gelten auch bei Kompensation <strong>und</strong> müssen ausbezahlt oder kompensiert werden. Bei Unstimmigkeiten oder Interpretationsschwierigkeiten können die Verbandssekretariate kontaktiert werden.
<strong>Richtlöhne</strong> Schweiz Schweizer Syndikat Film <strong>und</strong> Video - SSFV Josefstrasse 106, Postfach 3274, 8031 Z ürich Telefon: 01 - 272 21 49 Telefax: 01 - 271 33 50 Internet: www.ssfv.ch Empfohlene <strong>Richtlöhne</strong> ab 1. Januar 2001 Die Mitglieder der Paritätischen Kommission haben die <strong>Richtlöhne</strong> überarbeitet <strong>und</strong> der Teuerung der vergangenen Jahre angepasst. Die neuen <strong>Richtlöhne</strong> treten ab 1. Januar 2001 in Kraft. Die aufgeführten <strong>Richtlöhne</strong> sind Bruttolöhne. Sie gelten für Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter mit nachgewiesener, mehrj ähriger Berufserfahrung.Eine Wochengage bezieht sich auf 47 Arbeitsst<strong>und</strong>en. Eine Tagesgage bezieht sich auf 9 Arbeitsst<strong>und</strong>en. Die Vertragsbestimmungen sind in den <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Anstellungsbedingungen</strong> f ür freie technische <strong>und</strong> künstlerische Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter der Film <strong>und</strong> Audiovisions-produktion geregelt. Neue Regelungen: 1 Ermässigung bei längeren Tages-Engagements: Für Dreharbeiten auf Tageshonorar-Basis, welche mehrere Tage dauern, kommt ab 5. Tag ein Rabattsystem zum Zug. Pro Tag verringert sich der Tagesansatz um 1,5%. Die ersten vier Tage werden zum 100%igen Tagesansatz verrechnet. 2 Für Nachwuchskräfte werden folgende Reduktionen empfohlen: 1. langer Film (min. 50 Min.), resp. bis 25 Drehtage 70% vom Ansatz 2. langer Film, resp. bis 50 Drehtage 80% vom Ansatz 3. langer Film, resp. bis 75 Drehtage 90% vom Ansatz ab 4. langem Film, resp. ab 75 Drehtage 100% vom Ansatz Tätigkeit Wochenlöhne (SFR) Tageslöhne (SFR) ProduktionsleiterIn 2'365,00 725,00 - kleine Projekte 1'945,00 675,00 Produktions-AssistentIn 1'525,00 355,00 Produktions-SekretärIn 1'315,00 300,00 AufnahmeleiterIn 1'735,00 565,00 2. AufnahmeleiterIn 1'450,00 355,00 Regie-AssistentIn 1'945,00 615,00 2. Regie-AssistentIn 1'450,00 355,00 Continuity 1'735,00 565,00 Chef-Kameramann/-frau 4'355,00 1'215,00 - kleine Projekte 3'205,00 855,00 Kameramann/-frau 3205,00 855,00 SchwenkerIn 2'155,00 600,00 Kamera-AssistentIn 1'735,00 500,00 2. Kamera-AssistentIn 1'450,00 355,00 Video-TechnikerIn 540,00 Chef-BeleuchterIn 1'840,00 500,00 BeleuchterIn 1'630,00 475,00 Key Grip / Chef MaschinistIn 1'840,00 500,00 Grip / MaschinistIn 1'630,00 475,00 TonmeisterIn 2'155,00 550,00 TonoperateurIn 1'735,00 450,00 Perchman/-woman 1'700,00 400,00 AusstattungsleiterIn 2'155,00 715,00 AusstatterIn 1'735,00 615,00 AusstattungsassistentIn 1'420,00 385,00 Aussen-RequisiteurIn 1'630,00 465,00 Innen-RequisiteurIn 1'525,00 450,00 KostümbildnerIn 1'945,00 715,00 Kostüm-AssistentIn 1'420,00 385,00 Garderobe (ohne K.) 1'630,00 400,00 Chef-MaskenbildnerIn 1'945,00 650,00 MaskenbildnerIn 1'735,00 615,00 Maskenbildner-AssistentIn 1'420,00 385,00 Coiffeur/Coiffeuse 1'525,00 450,00 Chef-CutterIn 1'945,00 650,00 CutterIn 1'735,00 595,00 Ton-CutterIn 1'840,00 500,00 Cutter-AssistentIn 1'500,00 385,00 Stagiaire (EDI-Definition) 895,00 225,00