Folien zum dritten Kursabend - HB9ZZ
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8.3. Antennenverbotszonen (RTVG)<br />
Art. 67 RTVG Kantonale Antennenverbote<br />
1 Die Kantone können k nnen in bestimmten Gebieten das Errichten von<br />
Aussenantennen verbieten, wenn:<br />
a. dies für f r den Schutz bedeutender Orts- Orts und Landschaftsbilder,<br />
geschichtlicher Stätten St tten oder von Natur- Natur und Kunstdenkmälern<br />
Kunstdenkm lern<br />
notwendig ist; und<br />
b. der Empfang der in der Region üblichen blichen Programme unter<br />
<strong>zum</strong>utbaren Bedingungen gewährleistet gew hrleistet bleibt.<br />
2 Das Errichten einer Aussenantenne, mit der weitere<br />
Programme empfangen werden können, k nnen, muss ausnahmsweise<br />
bewilligt werden, wenn das Interesse am Empfang der<br />
Programme das Interesse am Orts- Orts und Landschaftsschutz<br />
überwiegt berwiegt