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Satzung der Gemeinde Kagel über die Erhebung einer Hundesteuer ...

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a) Alano,<br />

b) American Pitbull Terrier,<br />

c) American Staffordshire Terrier,<br />

d) Bullmastiff,<br />

e) Bullterrier,<br />

f) Cane Corso,<br />

g) Dobermann,<br />

h) Dogo Argentino,<br />

i) Dogue de Bordeaux,<br />

j) Fila Brasileiro,<br />

k) Mastiff,<br />

l) Mastin Español,<br />

m) Mastino Napoletano,<br />

n) Perro de Presa Canario,<br />

o) Perro de Presa Mallorquin,<br />

p) Rottweiler,<br />

q) Staffordshire Bullterrier und<br />

r) Tosa Inu.<br />

(1) Die Steuer beträgt jährlich 25,00 € je Hund.<br />

§ 3<br />

Steuermaßstab und Steuersätze<br />

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt <strong>die</strong> Steuer für Kampfhunde im Sinne des § 2 <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong><br />

jährlich 100,00 € je Kampfhund. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn <strong>der</strong> Hundehalter für das<br />

jeweilige Steuerjahr durch Vorlage eines Negativzeugnisses im Sinne des § 8 Abs. 3 <strong>der</strong><br />

Hundehalterverordnung (HundehV) vom 25.07.2000 (GVBl. II S. 235) nachweisen kann, daß <strong>der</strong><br />

von ihm gehaltene Hund nach § 2 Abs. 2 keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust,<br />

Schärfe o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegen<strong>über</strong> Mensch o<strong>der</strong><br />

Tier aufweist.<br />

§ 4<br />

Steuerbefreiung<br />

(1) Personen, <strong>die</strong> sich nicht länger als zwei Monate in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Kagel</strong> aufhalten, sind für<br />

<strong>die</strong>jenigen Hunde steuerfrei, <strong>die</strong> sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, daß<br />

<strong>die</strong> Hunde in <strong>einer</strong> an<strong>der</strong>en <strong>Gemeinde</strong> <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland versteuert werden o<strong>der</strong><br />

von <strong>der</strong> Steuer befreit sind.<br />

(2) Die Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, <strong>die</strong> ausschließlich dem Schutz und <strong>der</strong><br />

Hilfe Blin<strong>der</strong>, Tauber o<strong>der</strong> sonst hilfloser Personen <strong>die</strong>nen. Sonst hilflose Personen im Sinne<br />

<strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> sind solche Personen, <strong>die</strong> einen Schwerbehin<strong>der</strong>tenausweis mit den Merkzeichen<br />

„B“, „aG“ o<strong>der</strong> „H“ besitzen.<br />

(3) Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde,<br />

<strong>die</strong><br />

a) an Bord von ins Schiffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden, o<strong>der</strong><br />

b) als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden<br />

verwandt werden, in <strong>der</strong> hierfür benötigten Anzahl.

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