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Moorings Power

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Allgemeine Vertrags- und Buchungsbedingungen<br />

ART. 1 : VERTRAGSGEGENSTAND<br />

Der vorliegende Vertrag hat die Bereitstellung einer Yacht ohne Mannschaft zum Gegenstand. Die<br />

Einzelheiten hinsichtlich u.a. der Vertragsparteien, des Preises, der Yacht und der Charterperiode<br />

sind in den Sonderbedingungen des Vertrages bestimmt. Mit der Unterzeichnung des Chartervertrages<br />

akzeptiert der Charterer die vorliegenden allgemeinen Vertragsbedingungen.<br />

ART. 2 : ZAHLUNGSBEDINGUNGEN<br />

Die Zahlung des Charterpreises erfolgt in zwei Raten: Der Charterer hat eine 1. Rate in Höhe von<br />

25% bei Vertragsunterzeichnung zu zahlen. Der Rest, 75% des Gesamtpreises, ist spätestens 60<br />

Tage vor Charterbeginn zu zahlen.<br />

ART. 3 : ÜBERGABE DER YACHT<br />

Die Übergabe der Yacht durch den Charterer erfolgt, sobald die nachfolgenden Formalitäten<br />

erfüllt sind:<br />

a) Der Charterpreis ist vollständig bezahlt.<br />

b) Die Kaution, soweit erforderlich, ist durch den Charterer mittels Scheck oder einer Kreditkarte<br />

bezahlt worden.<br />

c) Der Charterer hat dem Vercharterer die Kopie eines Ausweises auf seinen Namen und/oder auf<br />

den Namen seines Skippers geliefert und, falls erforderlich, die entsprechende Lizenz oder<br />

Fahrtenberechtigung vorgelegt.<br />

d) Ein Übernahmeprotokoll, das den Zustand und die Ausrüstung der gemieteten Yacht aufführt,<br />

ist von den Parteien erstellt und unterzeichnet.<br />

e) Der Vercharterer hat dem Charterer die Bordunterlagen ausgehändigt.<br />

f) Der Charterer hat eine vollständige Liste der mitfahrenden Personen übermittelt, die ebenfalls<br />

ihre Zustimmung zu den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages enthält, die für ihre<br />

Sicherheit als besonderes wichtig erachtet werden und in Fettdruck mit einem (*)<br />

gekennzeichnet sind.<br />

Die Übergabe der Yacht kann auf keinen Fall erfolgen, falls die vorgenannten Formalitäten nicht<br />

erfüllt worden sind.<br />

ART. 4 : VERPFLICHTUNG DES VERCHARTERERS<br />

Der Vercharterer hat dem Charterer ein seeklares Schiff auszuhändigen, das entsprechend den<br />

im Land des Vercharterers geltenden Gesetzen und Vorschriften ausgerüstet ist. Bei der<br />

Unterzeichnung des Übernahmeprotokolls hat der Vercharterer dem Charterer die<br />

Bordunterlagen auszuhändigen, die das erlaubte und von der Versicherung gedeckte Seegebiet<br />

und die Segelzeiten präzisiert. Sobald diese Formalität ausgeführt ist, wird vorausgesetzt, dass<br />

der Charterer diese Präzisierungen kennt. Der Charterer wird zumindest am ersten und am<br />

letzten Chartertag über einen kostenlosen Anlegeplatz verfügen. Der Vercharterer hat nicht die<br />

Verpflichtung, die vom Charterer bescheinigten Kompetenzen zu überprüfen; sollte der Charterer<br />

jedoch in auffälliger Weise für die Seefahrt ungeeignet sein, wird der Chartervertrag annuliert<br />

und der Charterbetrag vom Vercharterer endgültig als Vertragsstrafe einbehalten.<br />

ART. 5 : VERPFLICHTUNGEN UND VERANTWORTLICHKEIT DES CHARTERERS<br />

Mit der Übernahme der Yacht erlangt der Charterer die rechtliche Aufsicht über die Yacht und<br />

über ihre Ausrüstungen und ist als solcher unter den Bedingungen des allgemeinen Rechts allein<br />

verantwortlich für Schäden, die an den auf der Yacht anwesenden Personen, an der Yacht selbst,<br />

an ihrer Ausrüstung und an Dritten verursacht werden (*). Falls die im Land des Vercharterers<br />

anwendbare Gesetzgebung es verlangt, hat der Charterer Inhaber einer Lizenz oder einer<br />

Fahrtenberechtigung zu sein. Mit der Unterschrift des vorliegenden Vertrages bescheinigt der<br />

Charterer, die Fähigkeit zu haben, die gemietete Yacht zu beherrschen oder beherrschen zu<br />

lassen. Der Charterer (oder die die Yacht steuerende Person) hat auf Anfrage von <strong>Moorings</strong> ein<br />

Formular auszufüllen, das seine Segelerfahrungen zusammenfasst. Der Charterer hat am Tage<br />

der Vermietung mindestens 18 Jahre alt zu sein.<br />

5-A : Benutzung der Yacht und ihrer Ausrüstungen<br />

Der Charterer verpflichtet sich, nur die Anzahl von Personen an Bord zu nehmen, die den Sicherheitsvorschriften<br />

der Yacht entspricht. Er verpflichtet sich, die Yacht nur für Zwecke der Sportschiffahrt<br />

im Rahmen der geltenden See- und Zollvorschriften unter Ausschluss jeglicher<br />

Handelsnutzung, Fischerei, Transport oder anderem zu nutzen. Der Charterer entlastet den<br />

Vercharterer ausdrücklich von jeder Verantwortlichkeit als Yachteigner oder anderem für den Fall<br />

der Missachtung dieser Vorschriften und er wird alleine für die ihm hieraus sich ergebenden<br />

Prozesse, Strafen, Verfolgungen und Beschlagnahmen gegenüber den See- und Zollbehörden<br />

einstehen. Der Charterer kommt allen gesetzlichen Verpflichtungen nach, die einem Yachtchef<br />

obliegen. Der Charterer hat die laufende Pflege und Wartung der Yacht für einen ordnungsgemäßen<br />

Segelzustand während der gesamten Charterdauer zu gewährleisten. Der Charterer<br />

darf in keinem Falle die Yacht weitervermieten oder verleihen. Der Charterer hat bei der<br />

Reservierung den Vercharterer darüber zu informieren, ob er die Yacht für eine Regatta oder als<br />

Schulungsschiff zu nutzen wünscht. In diesem Falle kann die Kautionssumme erhöht werden.<br />

Der Charterer und die mitreisenden Personen haben die Yacht und ihre Ausrüstung mit Sorgfalt<br />

zu benutzen und die vom Versicherer, vom Vercharterer und durch die Yacht vorgegebenen<br />

Segelgebiete und –zeiten zu beachten (*) .Im Falle der Vercharterung mit einem vom Vercharterer<br />

gestellten Skipper und/oder Mannschaft behält der Charterer die Verantwortlichkeit über die<br />

Yacht und ihre Ausrüstungen. Der von <strong>Moorings</strong> gestellte Skipper und/oder die Mannschaft sind<br />

für jeden Schaden verantwortlich, der durch ihre Handlungen entsteht.<br />

5-B : Rückgabe der Yacht und ihrer Ausrüstungen<br />

Der Charterer verpflichtet sich, zu dem vorgesehenen Zeitpunkt dem Vercharterer die gereinigte<br />

Yacht und ihre gesamte Ausrüstung in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie zu Beginn<br />

erhalten hat. Der Charterer kann sich seiner Verpflichtung nicht mit dem durch meteorologische<br />

Bedingungen verbundenen Einwand der höheren Gewalt entbinden. Der Charterer hat seine<br />

Vorkehrungen zu treffen, um diese Möglichkeit zu vermeiden. Bei der Rückgabe wird der Zustand<br />

der Yacht durch ein Protokoll festgestellt. Der Charterer behält die Obhut der Yacht und seine<br />

volle Verantwortlichkeit bis zur Unterschrift des Yachtrückgabeprotokolls. Sollte der Vercharterer<br />

dem Charterer die kostenlose oder kostenpflichtige Erlaubnis zum Verbleib einer weiteren Nacht<br />

auf der Yacht erteilt haben, kann die Abnahme vor der Ausschiffung stattfinden. In diesem Falle<br />

bleibt der Charterer bis zur seiner endgültigen Ausschiffung für die Yacht verantwortlich. Die<br />

Kaution kann ihm nur nach dieser Ausschiffung und nach Überprüfung des Zustands und der<br />

Ausrüstung der Yacht zurückerstattet werden.<br />

5-C :Verantwortlichkeit<br />

Im Falle der vom Charterer zu verantwortenden Beschlagnahme, Pfändung oder Stillegung der<br />

Yacht ist dieser verpflichtet, dem Vercharterer für die Dauer der Ausfallzeit eine Entschädigung<br />

entsprechend dem geltenden Chartertarif zu bezahlen. Der Charterer verpflichtet sich, dem<br />

Vercharterer den Schaden zu reparieren, der durch die verspätete Rückgabe der Yacht oder der<br />

Rückgabe in einem anderen Hafen als dem ursprünglich Vereinbarten verursacht wird. Diese<br />

Entschädigung, die mindestens dem für die Ausfallzeit der Yacht entsprechend geltenden<br />

Charterpreis entspricht, umfasst andernfalls die Kosten, die dem Vercharterer entstehen, um<br />

seinen Schaden zu reparieren. Der Charterer ist allein verantwortlich für die während der<br />

Charterzeit eventuell begangenen Gesetzesverletzungen.<br />

Art. 6 : GEGENSTAND UND RÜCKGABE DER KAUTION<br />

Die Kaution hat zum Gegenstand, den durch Zerstörung, Verlust und/oder Diebstahl der Yacht und<br />

ihrer Ausrüstung entstandenen Schaden zu reparieren, der nicht durch die Versicherung gedeckt<br />

ist. Darüberhinaus behält der Vercharterer die Kaution in Höhe der entstandenen Kosten ein, um<br />

den durch den Charterer verursachten Schaden zu reparieren.<br />

Rückgabe der Kaution: - Wenn die Verpflichtungen des Charterers respektiert, das Rückgabeprotokoll<br />

unterzeichnet und der Charterer endgültig ausgeschifft wurden, wird die Kaution<br />

in der Basis des Vercharterers während der Öffnungszeiten zurückerstattet, spätestens jedoch<br />

innerhalb eines Monats nach Charterende. Im Schadensfalle, der von der Versicherung geregelt<br />

wird, kann die Rückgabe der Kaution jedoch verzögert werden bis zur Zahlung der Reparaturoder<br />

Ersetzungskosten durch den Versicherer. – Auf keinen Fall stellt die Kaution eine Haftungsbegrenzung<br />

des Charterers dar, der verpflichtet bleibt, die auf Grund der Missachtung seiner Verpflichtungen<br />

entstandenen Kosten und Schäden des Vercharterers zu bezahlen bzw. zu<br />

reparieren.<br />

ART. 7 : VERSICHERUNG<br />

- Der Vercharterer hat eine Zivilhaftpflichtversicherung sowie eine Versicherung abgeschlossen,<br />

die alle Schäden abdeckt, die an der Yacht auftreten können, genauer gesagt für Verlust der Yacht<br />

und der Ausrüstungen durch Untergang oder Diebstahl. Diese Versicherung enthält eine Selbstbeteiligung,<br />

die vom Charterer zu bezahlen ist. – Der Diebstahl und der Verlust von persönlichen<br />

Gegenständen der an Bord gestiegenen Personen sowie deren durch Unfall bedingte Personenschäden<br />

sind von der vorgenannten Versicherung nicht gedeckt. – Der Abschluss einer<br />

Rücktrittsversicherung wird empfohlen. Der Charterer ist darüberhinaus aufgefordert, seine<br />

Kranken- und Zivilhaftpflichtversicherung zu überprüfen, um sich einer ausreichenden Deckung<br />

während der Charterzeit zu vergewissern. – Der Charterer bleibt sein eigener Versicherer in Höhe<br />

der Selbstbeteiligung. Wenn der Charterer nicht an einer oder mehreren Regatten teilnimmt,<br />

kann er die Option „Aufkauf der Selbstbeteiligung“ wählen, die die Anwendung der Selbstbeteiligung<br />

aufhebt. Im Falle der Beteiligung an Regatten hat der Charterer eine Kaution von 3.000<br />

Euro zu erbringen. In all den vorgenannten Fällen hat die Zahlung vor der Yachtübernahme zu<br />

erfolgen (Kreditkarte, Bankscheck). – Der Vercharterer hält dem Charterer ein Exemplar der Versicherungspolice<br />

zur Verfügung.<br />

ART. 8 : UNFÄLLE / HAVARIEN<br />

Im Fall von Havarien, Zusammenstößen, Materialverlust oder jeglichem anderen Unfall/ Vorfall<br />

hat der Charterer den Vercharterer hiervon unbedingt und unverzüglich zu informieren sowie<br />

eine Schadensmeldung abzufassen und die Namen und Adressen der Betroffenen und der<br />

Zeugen festzuhalten, andernfalls er den Deckungsschutz aus dem Versicherungsvertrag verliert.<br />

Soweit keine Mangelhaftigkeit der Yacht vorliegt, führt der Nutzungsverlust der Yacht oder ihrer<br />

Ausrüstungen während der Charterzeit in keinem Falle zu einer vollständigen oder teilweisen<br />

Rückzahlung des gezahlten Charterpreises oder zu einer Entschädigung des eventuell von ihm<br />

und den an Bord genommenen Personen erlittenen Schadens (*).<br />

ART. 9 : STORNOBEDINGUNGEN<br />

9-A : Der Charterer kann den Chartervertrag vor Übernahme der Yacht unter Zahlung folgender<br />

Beträge stornieren:. – Stornierung bis 3 Monate vor Charterbeginn: 300 €. – Stornierung<br />

zwischen dem 90. und 60. Tag vor Charterbeginn: 25 % des Charterpreises. – Stornierung<br />

innerhalb der letzten 60 Tage vor Charterbeginn: 100 % des Charterpreises. Die verspätete<br />

Zahlung der Anzahlung und des Restbetrages von mehr als 15 Tagen wird als Stornierung durch<br />

den Charterer betrachtet und behandelt. Diese Daten sind bezogen auf das Empfangsdatum<br />

beim Vercharterer oder beim Reisebüro des Charterers der schriftlichen Stornierungsmitteilung<br />

des Charterers.<br />

9-B : Zum Zeitpunkt der Übernahme der Yacht: Falls die Yacht dem Charterer nicht zur Verfügung<br />

gestellt werden kann und der Vercharterer nicht in der Lage ist, eine zumindest gleichwertige<br />

Yacht dem Charterer innerhalb von 48 Stunden zur Verfügung zu stellen, kann der Charterer den<br />

Vertrag kündigen und die Rückzahlung des gesamten, gezahlten Charterpreises erhalten. Der<br />

Charterer kann von dem Vercharterer jedoch keine Entschädigung für den aus dem Umstand der<br />

Unverfügbarkeit der Yacht eventuell erlittenen Schaden verlangen. Wenn der Charterer nicht in<br />

der Lage ist, die in Artikel 3 angegebenen Formalitäten zu erfüllen, ist der Vercharterer von seiner<br />

Verpflichtung der Bereitstellung der Yacht befreit, ohne dass der Charterer eine vollständige oder<br />

teilweise Rückzahlung des gezahlten Charterpreises verlangen kann.<br />

ART. 10 : HAFTUNGSAUSSCHLUSS<br />

Der Vercharterer ist nicht verantwortlich für Schäden des Charterers und/oder jeder dritten<br />

Person, die die Yacht aus gleich welchem Grunde benutzt, sowie für Schäden die aus irgendeiner<br />

anderen damit verbundenen Tätigkeit während der Charterzeit bei diesen Personen eintreten, es<br />

sei denn, der Schaden resultiert aus einem Mangel an der Yacht (*). Der Vercharterer ist nicht<br />

verantwortlich für den Verlust oder für die Beschädigung der an Bord belassenen Gegenstände<br />

des Charterers und/oder dritter Personen.<br />

ART. 11 : VERSCHIEDENES<br />

Auf Grund der im Land des Vercharterers geltenden Vorschriften kann es sein, dass der Charterer<br />

einen Chartervertrag an Bord haben muss, der in der Sprache des Gastlandes abgefasst ist. In<br />

diesem Falle hat der Charterer ein weiteres Vertragsexemplar zu unterzeichnen, jedoch bleibt nur<br />

der ursprünglich unterzeichnete Vertrag zwischen den Parteien ausschlaggebend. Der<br />

vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht des Landes des Vercharterers.<br />

Der Vercharterer kann auf Anfrage des Charterers für diesen und auf dessen Rechnung eine<br />

Bordmannschaft einstellen, die dem Charterer unterstellt ist. Jeder Rechtsstreit mit dem<br />

Charterer unterliegt der Zuständigkeit des Gerichts am Sitz des Vercharterers. Für alle weiteren<br />

Informationen und insbesondere der Notwendigkeit eines Bootführerscheins verpflichtet sich der<br />

Charterer, sich zu erkundigen. Alle im Rahmen der Sonderbedingungen übermittelten<br />

Informationen können bei <strong>Moorings</strong> informatisiert werden. Entsprechend dem anwendbaren<br />

Datenschutzgesetz hat der Charterer das Recht auf Zugang und Abänderung der ihn betreffenden<br />

Informationen.<br />

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