Moorings Power
Moorings Power
Moorings Power
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Allgemeine Vertrags- und Buchungsbedingungen<br />
ART. 1 : VERTRAGSGEGENSTAND<br />
Der vorliegende Vertrag hat die Bereitstellung einer Yacht ohne Mannschaft zum Gegenstand. Die<br />
Einzelheiten hinsichtlich u.a. der Vertragsparteien, des Preises, der Yacht und der Charterperiode<br />
sind in den Sonderbedingungen des Vertrages bestimmt. Mit der Unterzeichnung des Chartervertrages<br />
akzeptiert der Charterer die vorliegenden allgemeinen Vertragsbedingungen.<br />
ART. 2 : ZAHLUNGSBEDINGUNGEN<br />
Die Zahlung des Charterpreises erfolgt in zwei Raten: Der Charterer hat eine 1. Rate in Höhe von<br />
25% bei Vertragsunterzeichnung zu zahlen. Der Rest, 75% des Gesamtpreises, ist spätestens 60<br />
Tage vor Charterbeginn zu zahlen.<br />
ART. 3 : ÜBERGABE DER YACHT<br />
Die Übergabe der Yacht durch den Charterer erfolgt, sobald die nachfolgenden Formalitäten<br />
erfüllt sind:<br />
a) Der Charterpreis ist vollständig bezahlt.<br />
b) Die Kaution, soweit erforderlich, ist durch den Charterer mittels Scheck oder einer Kreditkarte<br />
bezahlt worden.<br />
c) Der Charterer hat dem Vercharterer die Kopie eines Ausweises auf seinen Namen und/oder auf<br />
den Namen seines Skippers geliefert und, falls erforderlich, die entsprechende Lizenz oder<br />
Fahrtenberechtigung vorgelegt.<br />
d) Ein Übernahmeprotokoll, das den Zustand und die Ausrüstung der gemieteten Yacht aufführt,<br />
ist von den Parteien erstellt und unterzeichnet.<br />
e) Der Vercharterer hat dem Charterer die Bordunterlagen ausgehändigt.<br />
f) Der Charterer hat eine vollständige Liste der mitfahrenden Personen übermittelt, die ebenfalls<br />
ihre Zustimmung zu den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages enthält, die für ihre<br />
Sicherheit als besonderes wichtig erachtet werden und in Fettdruck mit einem (*)<br />
gekennzeichnet sind.<br />
Die Übergabe der Yacht kann auf keinen Fall erfolgen, falls die vorgenannten Formalitäten nicht<br />
erfüllt worden sind.<br />
ART. 4 : VERPFLICHTUNG DES VERCHARTERERS<br />
Der Vercharterer hat dem Charterer ein seeklares Schiff auszuhändigen, das entsprechend den<br />
im Land des Vercharterers geltenden Gesetzen und Vorschriften ausgerüstet ist. Bei der<br />
Unterzeichnung des Übernahmeprotokolls hat der Vercharterer dem Charterer die<br />
Bordunterlagen auszuhändigen, die das erlaubte und von der Versicherung gedeckte Seegebiet<br />
und die Segelzeiten präzisiert. Sobald diese Formalität ausgeführt ist, wird vorausgesetzt, dass<br />
der Charterer diese Präzisierungen kennt. Der Charterer wird zumindest am ersten und am<br />
letzten Chartertag über einen kostenlosen Anlegeplatz verfügen. Der Vercharterer hat nicht die<br />
Verpflichtung, die vom Charterer bescheinigten Kompetenzen zu überprüfen; sollte der Charterer<br />
jedoch in auffälliger Weise für die Seefahrt ungeeignet sein, wird der Chartervertrag annuliert<br />
und der Charterbetrag vom Vercharterer endgültig als Vertragsstrafe einbehalten.<br />
ART. 5 : VERPFLICHTUNGEN UND VERANTWORTLICHKEIT DES CHARTERERS<br />
Mit der Übernahme der Yacht erlangt der Charterer die rechtliche Aufsicht über die Yacht und<br />
über ihre Ausrüstungen und ist als solcher unter den Bedingungen des allgemeinen Rechts allein<br />
verantwortlich für Schäden, die an den auf der Yacht anwesenden Personen, an der Yacht selbst,<br />
an ihrer Ausrüstung und an Dritten verursacht werden (*). Falls die im Land des Vercharterers<br />
anwendbare Gesetzgebung es verlangt, hat der Charterer Inhaber einer Lizenz oder einer<br />
Fahrtenberechtigung zu sein. Mit der Unterschrift des vorliegenden Vertrages bescheinigt der<br />
Charterer, die Fähigkeit zu haben, die gemietete Yacht zu beherrschen oder beherrschen zu<br />
lassen. Der Charterer (oder die die Yacht steuerende Person) hat auf Anfrage von <strong>Moorings</strong> ein<br />
Formular auszufüllen, das seine Segelerfahrungen zusammenfasst. Der Charterer hat am Tage<br />
der Vermietung mindestens 18 Jahre alt zu sein.<br />
5-A : Benutzung der Yacht und ihrer Ausrüstungen<br />
Der Charterer verpflichtet sich, nur die Anzahl von Personen an Bord zu nehmen, die den Sicherheitsvorschriften<br />
der Yacht entspricht. Er verpflichtet sich, die Yacht nur für Zwecke der Sportschiffahrt<br />
im Rahmen der geltenden See- und Zollvorschriften unter Ausschluss jeglicher<br />
Handelsnutzung, Fischerei, Transport oder anderem zu nutzen. Der Charterer entlastet den<br />
Vercharterer ausdrücklich von jeder Verantwortlichkeit als Yachteigner oder anderem für den Fall<br />
der Missachtung dieser Vorschriften und er wird alleine für die ihm hieraus sich ergebenden<br />
Prozesse, Strafen, Verfolgungen und Beschlagnahmen gegenüber den See- und Zollbehörden<br />
einstehen. Der Charterer kommt allen gesetzlichen Verpflichtungen nach, die einem Yachtchef<br />
obliegen. Der Charterer hat die laufende Pflege und Wartung der Yacht für einen ordnungsgemäßen<br />
Segelzustand während der gesamten Charterdauer zu gewährleisten. Der Charterer<br />
darf in keinem Falle die Yacht weitervermieten oder verleihen. Der Charterer hat bei der<br />
Reservierung den Vercharterer darüber zu informieren, ob er die Yacht für eine Regatta oder als<br />
Schulungsschiff zu nutzen wünscht. In diesem Falle kann die Kautionssumme erhöht werden.<br />
Der Charterer und die mitreisenden Personen haben die Yacht und ihre Ausrüstung mit Sorgfalt<br />
zu benutzen und die vom Versicherer, vom Vercharterer und durch die Yacht vorgegebenen<br />
Segelgebiete und –zeiten zu beachten (*) .Im Falle der Vercharterung mit einem vom Vercharterer<br />
gestellten Skipper und/oder Mannschaft behält der Charterer die Verantwortlichkeit über die<br />
Yacht und ihre Ausrüstungen. Der von <strong>Moorings</strong> gestellte Skipper und/oder die Mannschaft sind<br />
für jeden Schaden verantwortlich, der durch ihre Handlungen entsteht.<br />
5-B : Rückgabe der Yacht und ihrer Ausrüstungen<br />
Der Charterer verpflichtet sich, zu dem vorgesehenen Zeitpunkt dem Vercharterer die gereinigte<br />
Yacht und ihre gesamte Ausrüstung in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie zu Beginn<br />
erhalten hat. Der Charterer kann sich seiner Verpflichtung nicht mit dem durch meteorologische<br />
Bedingungen verbundenen Einwand der höheren Gewalt entbinden. Der Charterer hat seine<br />
Vorkehrungen zu treffen, um diese Möglichkeit zu vermeiden. Bei der Rückgabe wird der Zustand<br />
der Yacht durch ein Protokoll festgestellt. Der Charterer behält die Obhut der Yacht und seine<br />
volle Verantwortlichkeit bis zur Unterschrift des Yachtrückgabeprotokolls. Sollte der Vercharterer<br />
dem Charterer die kostenlose oder kostenpflichtige Erlaubnis zum Verbleib einer weiteren Nacht<br />
auf der Yacht erteilt haben, kann die Abnahme vor der Ausschiffung stattfinden. In diesem Falle<br />
bleibt der Charterer bis zur seiner endgültigen Ausschiffung für die Yacht verantwortlich. Die<br />
Kaution kann ihm nur nach dieser Ausschiffung und nach Überprüfung des Zustands und der<br />
Ausrüstung der Yacht zurückerstattet werden.<br />
5-C :Verantwortlichkeit<br />
Im Falle der vom Charterer zu verantwortenden Beschlagnahme, Pfändung oder Stillegung der<br />
Yacht ist dieser verpflichtet, dem Vercharterer für die Dauer der Ausfallzeit eine Entschädigung<br />
entsprechend dem geltenden Chartertarif zu bezahlen. Der Charterer verpflichtet sich, dem<br />
Vercharterer den Schaden zu reparieren, der durch die verspätete Rückgabe der Yacht oder der<br />
Rückgabe in einem anderen Hafen als dem ursprünglich Vereinbarten verursacht wird. Diese<br />
Entschädigung, die mindestens dem für die Ausfallzeit der Yacht entsprechend geltenden<br />
Charterpreis entspricht, umfasst andernfalls die Kosten, die dem Vercharterer entstehen, um<br />
seinen Schaden zu reparieren. Der Charterer ist allein verantwortlich für die während der<br />
Charterzeit eventuell begangenen Gesetzesverletzungen.<br />
Art. 6 : GEGENSTAND UND RÜCKGABE DER KAUTION<br />
Die Kaution hat zum Gegenstand, den durch Zerstörung, Verlust und/oder Diebstahl der Yacht und<br />
ihrer Ausrüstung entstandenen Schaden zu reparieren, der nicht durch die Versicherung gedeckt<br />
ist. Darüberhinaus behält der Vercharterer die Kaution in Höhe der entstandenen Kosten ein, um<br />
den durch den Charterer verursachten Schaden zu reparieren.<br />
Rückgabe der Kaution: - Wenn die Verpflichtungen des Charterers respektiert, das Rückgabeprotokoll<br />
unterzeichnet und der Charterer endgültig ausgeschifft wurden, wird die Kaution<br />
in der Basis des Vercharterers während der Öffnungszeiten zurückerstattet, spätestens jedoch<br />
innerhalb eines Monats nach Charterende. Im Schadensfalle, der von der Versicherung geregelt<br />
wird, kann die Rückgabe der Kaution jedoch verzögert werden bis zur Zahlung der Reparaturoder<br />
Ersetzungskosten durch den Versicherer. – Auf keinen Fall stellt die Kaution eine Haftungsbegrenzung<br />
des Charterers dar, der verpflichtet bleibt, die auf Grund der Missachtung seiner Verpflichtungen<br />
entstandenen Kosten und Schäden des Vercharterers zu bezahlen bzw. zu<br />
reparieren.<br />
ART. 7 : VERSICHERUNG<br />
- Der Vercharterer hat eine Zivilhaftpflichtversicherung sowie eine Versicherung abgeschlossen,<br />
die alle Schäden abdeckt, die an der Yacht auftreten können, genauer gesagt für Verlust der Yacht<br />
und der Ausrüstungen durch Untergang oder Diebstahl. Diese Versicherung enthält eine Selbstbeteiligung,<br />
die vom Charterer zu bezahlen ist. – Der Diebstahl und der Verlust von persönlichen<br />
Gegenständen der an Bord gestiegenen Personen sowie deren durch Unfall bedingte Personenschäden<br />
sind von der vorgenannten Versicherung nicht gedeckt. – Der Abschluss einer<br />
Rücktrittsversicherung wird empfohlen. Der Charterer ist darüberhinaus aufgefordert, seine<br />
Kranken- und Zivilhaftpflichtversicherung zu überprüfen, um sich einer ausreichenden Deckung<br />
während der Charterzeit zu vergewissern. – Der Charterer bleibt sein eigener Versicherer in Höhe<br />
der Selbstbeteiligung. Wenn der Charterer nicht an einer oder mehreren Regatten teilnimmt,<br />
kann er die Option „Aufkauf der Selbstbeteiligung“ wählen, die die Anwendung der Selbstbeteiligung<br />
aufhebt. Im Falle der Beteiligung an Regatten hat der Charterer eine Kaution von 3.000<br />
Euro zu erbringen. In all den vorgenannten Fällen hat die Zahlung vor der Yachtübernahme zu<br />
erfolgen (Kreditkarte, Bankscheck). – Der Vercharterer hält dem Charterer ein Exemplar der Versicherungspolice<br />
zur Verfügung.<br />
ART. 8 : UNFÄLLE / HAVARIEN<br />
Im Fall von Havarien, Zusammenstößen, Materialverlust oder jeglichem anderen Unfall/ Vorfall<br />
hat der Charterer den Vercharterer hiervon unbedingt und unverzüglich zu informieren sowie<br />
eine Schadensmeldung abzufassen und die Namen und Adressen der Betroffenen und der<br />
Zeugen festzuhalten, andernfalls er den Deckungsschutz aus dem Versicherungsvertrag verliert.<br />
Soweit keine Mangelhaftigkeit der Yacht vorliegt, führt der Nutzungsverlust der Yacht oder ihrer<br />
Ausrüstungen während der Charterzeit in keinem Falle zu einer vollständigen oder teilweisen<br />
Rückzahlung des gezahlten Charterpreises oder zu einer Entschädigung des eventuell von ihm<br />
und den an Bord genommenen Personen erlittenen Schadens (*).<br />
ART. 9 : STORNOBEDINGUNGEN<br />
9-A : Der Charterer kann den Chartervertrag vor Übernahme der Yacht unter Zahlung folgender<br />
Beträge stornieren:. – Stornierung bis 3 Monate vor Charterbeginn: 300 €. – Stornierung<br />
zwischen dem 90. und 60. Tag vor Charterbeginn: 25 % des Charterpreises. – Stornierung<br />
innerhalb der letzten 60 Tage vor Charterbeginn: 100 % des Charterpreises. Die verspätete<br />
Zahlung der Anzahlung und des Restbetrages von mehr als 15 Tagen wird als Stornierung durch<br />
den Charterer betrachtet und behandelt. Diese Daten sind bezogen auf das Empfangsdatum<br />
beim Vercharterer oder beim Reisebüro des Charterers der schriftlichen Stornierungsmitteilung<br />
des Charterers.<br />
9-B : Zum Zeitpunkt der Übernahme der Yacht: Falls die Yacht dem Charterer nicht zur Verfügung<br />
gestellt werden kann und der Vercharterer nicht in der Lage ist, eine zumindest gleichwertige<br />
Yacht dem Charterer innerhalb von 48 Stunden zur Verfügung zu stellen, kann der Charterer den<br />
Vertrag kündigen und die Rückzahlung des gesamten, gezahlten Charterpreises erhalten. Der<br />
Charterer kann von dem Vercharterer jedoch keine Entschädigung für den aus dem Umstand der<br />
Unverfügbarkeit der Yacht eventuell erlittenen Schaden verlangen. Wenn der Charterer nicht in<br />
der Lage ist, die in Artikel 3 angegebenen Formalitäten zu erfüllen, ist der Vercharterer von seiner<br />
Verpflichtung der Bereitstellung der Yacht befreit, ohne dass der Charterer eine vollständige oder<br />
teilweise Rückzahlung des gezahlten Charterpreises verlangen kann.<br />
ART. 10 : HAFTUNGSAUSSCHLUSS<br />
Der Vercharterer ist nicht verantwortlich für Schäden des Charterers und/oder jeder dritten<br />
Person, die die Yacht aus gleich welchem Grunde benutzt, sowie für Schäden die aus irgendeiner<br />
anderen damit verbundenen Tätigkeit während der Charterzeit bei diesen Personen eintreten, es<br />
sei denn, der Schaden resultiert aus einem Mangel an der Yacht (*). Der Vercharterer ist nicht<br />
verantwortlich für den Verlust oder für die Beschädigung der an Bord belassenen Gegenstände<br />
des Charterers und/oder dritter Personen.<br />
ART. 11 : VERSCHIEDENES<br />
Auf Grund der im Land des Vercharterers geltenden Vorschriften kann es sein, dass der Charterer<br />
einen Chartervertrag an Bord haben muss, der in der Sprache des Gastlandes abgefasst ist. In<br />
diesem Falle hat der Charterer ein weiteres Vertragsexemplar zu unterzeichnen, jedoch bleibt nur<br />
der ursprünglich unterzeichnete Vertrag zwischen den Parteien ausschlaggebend. Der<br />
vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht des Landes des Vercharterers.<br />
Der Vercharterer kann auf Anfrage des Charterers für diesen und auf dessen Rechnung eine<br />
Bordmannschaft einstellen, die dem Charterer unterstellt ist. Jeder Rechtsstreit mit dem<br />
Charterer unterliegt der Zuständigkeit des Gerichts am Sitz des Vercharterers. Für alle weiteren<br />
Informationen und insbesondere der Notwendigkeit eines Bootführerscheins verpflichtet sich der<br />
Charterer, sich zu erkundigen. Alle im Rahmen der Sonderbedingungen übermittelten<br />
Informationen können bei <strong>Moorings</strong> informatisiert werden. Entsprechend dem anwendbaren<br />
Datenschutzgesetz hat der Charterer das Recht auf Zugang und Abänderung der ihn betreffenden<br />
Informationen.<br />
27