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Vertrag über Ziviltechnikerleistungen - Architekt DI Bernd Brandner

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15 Versicherung<br />

Der Auftragnehmer erklärt, dass für Schäden infolge Verletzung der den Auftragnehmer nach<br />

diesem <strong>Vertrag</strong> treffenden Pflichten eine aufrechte Haftpflichtversicherung mit einer<br />

Versicherungssumme von<br />

Personenschäden 1.500.000,00 EUR<br />

Sach- und Vermögensschäden 730.000,00 EUR<br />

Selbstbehalt 2.500,00 EUR<br />

besteht.<br />

Der Auftragnehmer wird auf Wunsch des Auftraggebers eine Bestätigung <strong>über</strong> die aufrechte<br />

Versicherung vorweisen.<br />

16 Haftung / Gewährleistung<br />

16.1 Bei Arbeitsgemeinschaften haftet jede/r einzelne ARGE-PartnerIn solidarisch für die gesamte<br />

Leistung.<br />

16.2 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen nach dem Stand der Technik und den Regeln der<br />

Kunst zu erbringen. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für die Richtigkeit und<br />

Vollständigkeit ihrer Pläne, Berechnungen und sonstigen Leistungen in Bezug auf den<br />

Auftragsgegenstand im Sinne dieses <strong>Vertrag</strong>es.<br />

16.3 Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.<br />

Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.<br />

Für Verträge mit VerbraucherInnen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die dort<br />

festgelegten Regelungen.<br />

16.4 Die Gewährleistungsfrist für sämtliche von dem Auftragnehmer erbrachte Leistungen beträgt<br />

drei Jahre ab Abschluss der vertraglich vereinbarten Gesamtleistung.<br />

16.5 Der Auftragnehmer hat das Recht, bei festgestellten Planungsmängeln mit der Behebung<br />

derselben beauftragt zu werden.<br />

16.6 Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass Pläne und sonstige Unterlagen nur nach allenfalls<br />

erforderlicher behördlicher Genehmigung und ausdrücklicher Freigabe durch den<br />

Auftragnehmer verwendet werden dürfen.<br />

17 Rücktritt vom <strong>Vertrag</strong><br />

17.1 Der Rücktritt vom <strong>Vertrag</strong> ist nur aus wichtigem Grund, der einem/einer <strong>Vertrag</strong>spartner/in die<br />

Fortsetzung des <strong>Vertrag</strong>sverhältnisses unzumutbar macht bzw. machen würde, möglich.<br />

Als wichtiger Grund gilt insbesondere:<br />

17.1.1 Für den Auftraggeber, wenn<br />

- sich der Auftragnehmer fortgesetzt – trotz schriftlichen Vorhaltes – vertragswidrig<br />

verhält;<br />

- sich der Auftragnehmer trotz angemessener Nachfristsetzung mit der<br />

-<br />

Leistungserbringung in Verzug befindet;<br />

die Voraussetzungen des Punktes 8.3. vorliegen.<br />

17.1.2 Für den Auftragnehmer, wenn<br />

- der Auftraggeber sich – trotz schriftlichen Vorhaltes und angemessener<br />

Nachfristsetzung – vertragswidrig verhält bzw. die ihm obliegende<br />

Mitwirkungspflicht unterlässt;<br />

- der Auftraggeber die ordnungsgemäße Leistungserbringung endgültig vereitelt;<br />

- die Voraussetzungen des Punktes 8.3. vorliegen.<br />

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