Vertrag über Ziviltechnikerleistungen - Architekt DI Bernd Brandner
Vertrag über Ziviltechnikerleistungen - Architekt DI Bernd Brandner
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15 Versicherung<br />
Der Auftragnehmer erklärt, dass für Schäden infolge Verletzung der den Auftragnehmer nach<br />
diesem <strong>Vertrag</strong> treffenden Pflichten eine aufrechte Haftpflichtversicherung mit einer<br />
Versicherungssumme von<br />
Personenschäden 1.500.000,00 EUR<br />
Sach- und Vermögensschäden 730.000,00 EUR<br />
Selbstbehalt 2.500,00 EUR<br />
besteht.<br />
Der Auftragnehmer wird auf Wunsch des Auftraggebers eine Bestätigung <strong>über</strong> die aufrechte<br />
Versicherung vorweisen.<br />
16 Haftung / Gewährleistung<br />
16.1 Bei Arbeitsgemeinschaften haftet jede/r einzelne ARGE-PartnerIn solidarisch für die gesamte<br />
Leistung.<br />
16.2 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen nach dem Stand der Technik und den Regeln der<br />
Kunst zu erbringen. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für die Richtigkeit und<br />
Vollständigkeit ihrer Pläne, Berechnungen und sonstigen Leistungen in Bezug auf den<br />
Auftragsgegenstand im Sinne dieses <strong>Vertrag</strong>es.<br />
16.3 Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.<br />
Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.<br />
Für Verträge mit VerbraucherInnen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die dort<br />
festgelegten Regelungen.<br />
16.4 Die Gewährleistungsfrist für sämtliche von dem Auftragnehmer erbrachte Leistungen beträgt<br />
drei Jahre ab Abschluss der vertraglich vereinbarten Gesamtleistung.<br />
16.5 Der Auftragnehmer hat das Recht, bei festgestellten Planungsmängeln mit der Behebung<br />
derselben beauftragt zu werden.<br />
16.6 Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass Pläne und sonstige Unterlagen nur nach allenfalls<br />
erforderlicher behördlicher Genehmigung und ausdrücklicher Freigabe durch den<br />
Auftragnehmer verwendet werden dürfen.<br />
17 Rücktritt vom <strong>Vertrag</strong><br />
17.1 Der Rücktritt vom <strong>Vertrag</strong> ist nur aus wichtigem Grund, der einem/einer <strong>Vertrag</strong>spartner/in die<br />
Fortsetzung des <strong>Vertrag</strong>sverhältnisses unzumutbar macht bzw. machen würde, möglich.<br />
Als wichtiger Grund gilt insbesondere:<br />
17.1.1 Für den Auftraggeber, wenn<br />
- sich der Auftragnehmer fortgesetzt – trotz schriftlichen Vorhaltes – vertragswidrig<br />
verhält;<br />
- sich der Auftragnehmer trotz angemessener Nachfristsetzung mit der<br />
-<br />
Leistungserbringung in Verzug befindet;<br />
die Voraussetzungen des Punktes 8.3. vorliegen.<br />
17.1.2 Für den Auftragnehmer, wenn<br />
- der Auftraggeber sich – trotz schriftlichen Vorhaltes und angemessener<br />
Nachfristsetzung – vertragswidrig verhält bzw. die ihm obliegende<br />
Mitwirkungspflicht unterlässt;<br />
- der Auftraggeber die ordnungsgemäße Leistungserbringung endgültig vereitelt;<br />
- die Voraussetzungen des Punktes 8.3. vorliegen.<br />
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