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Informationen zur KFZ-Versicherung (PDF) - Öffentliche ...

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Anhang 4 Art und Verwendung von Fahrzeugen (in alphabetischer<br />

Reihenfolge)<br />

1 Zwei-, drei- und vierrädrige Fahrzeuge mit <strong>Versicherung</strong>skennzeichen<br />

Art Technische Angaben Zulassung<br />

Moped, Mokick mit<br />

und ohne Anhänger<br />

Mofa 25 mit und<br />

ohne Anhänger<br />

Leichtmofa mit und<br />

ohne Anhänger<br />

Maschinell<br />

angetriebener<br />

Krankenfahrstuhl<br />

Leichtkraftfahrzeug,<br />

Minicars<br />

Hubraum ≤ 50 cm 3<br />

Höchstgeschw. ≤ 45 km/h,<br />

bei Mokick, Roller, Moped<br />

auslaufender Bauarten bis<br />

60 km/h<br />

Hubraum ≤ 50 cm 3<br />

Höchstgeschw. ≤ 25 km/h<br />

Hubraum ≤ 30 cm 3<br />

Höchstgeschw. ≤ 20 km/h<br />

Leistung ≤ 0,5 kW<br />

Leergewicht ≤ 30 kg<br />

Geräusch ≤ 65 dB(A)<br />

Höchstgeschw. ≤ 25 km/h<br />

(bis 30.06.99 ≤ 30 km/h)<br />

Höchstgeschw. ≤ 45 km/h<br />

Leermasse ≤ 350 kg<br />

Hubraum ≤ 50 cm 3 oder bis<br />

4kW<br />

zulassungsfrei,<br />

<strong>Versicherung</strong>skennzeichen<br />

zulassungsfrei,<br />

<strong>Versicherung</strong>skennzeichen<br />

(bei Leichtmofas keine<br />

Schutzhelmpflicht)<br />

zulassungsfrei,<br />

<strong>Versicherung</strong>skennzeichen<br />

zulassungsfrei,<br />

<strong>Versicherung</strong>skennzeichen<br />

2 Zwei- und dreirädrige Fahrzeuge mit amtlichem Kennzeichen<br />

Art Technische Angaben Zulassung<br />

2.1<br />

Leichtkrafträder,<br />

-roller mit und<br />

ohne Anhänger<br />

und Beiwagen<br />

2.2<br />

Krafträder,<br />

Kraftroller mit<br />

und ohne<br />

Anhänger und<br />

Beiwagen<br />

2.3<br />

dreirädriges<br />

Kfz/Trikes mit<br />

und ohne<br />

Anhänger<br />

Hubraum > 50 cm 3 bis ≤<br />

125 cm 3<br />

Leistung ≤ 11 kW<br />

Zusätzliche Einschränkung:<br />

Höchstgeschw. ≤ 80 km/h<br />

Zusätzliche Einschränkung:<br />

Höchstgeschw. ≤ 80 km/h<br />

Hubraum ≤ 80 cm 3 (keine amtl.<br />

Einschränkung)<br />

Hubraum > 50 cm 3 oder<br />

Höchstgeschw. > 45 km/h<br />

(alt: 50 km/h)<br />

Hubraum > 50 cm 3 oder<br />

Höchstgeschw. > 45 km/h<br />

(s.o.)<br />

Leistung ≤ 25 kW<br />

Leistungsgewicht ≤ 0,16 kW/kg<br />

Hubraum > 50 cm 3 oder<br />

Höchstgeschw. > 45 km/h<br />

zulassungsfrei, aber<br />

kennzeichen- und<br />

versicherungspflichtig<br />

zulassungsfrei, aber<br />

kennzeichen- und<br />

versicherungspflichtig<br />

zulassungsfrei, aber<br />

kennzeichen- und<br />

versicherungspflichtig<br />

zulassungspflichtig,<br />

amtliches Kennzeichen<br />

zulassungspflichtig,<br />

amtliches Kennzeichen<br />

zulassungspflichtig,<br />

amtliches Kennzeichen<br />

3 Busse<br />

Busse sind Kraftfahrzeuge und Anhänger/Auflieger, die nach ihrer Bauart und Ausstattung<br />

<strong>zur</strong> Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und<br />

bestimmt sind.<br />

3.1 Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete<br />

regelmäßige Verkehrsanbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten<br />

Haltestellen ein- und aussteigen können, sowie Verkehr, der unter Ausschluss<br />

anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von Personen zum Besuch<br />

von Märkten und Theatern dient.<br />

3.2 Gelegenheitsverkehr sind Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen sowie Verkehr<br />

mit Mietomnibussen.<br />

3.3 Nicht unter Ziff. 1 und 2 fallen sonstige Busse, insbesondere Hotelomnibusse,<br />

Schul-, Lehr- und Krankenomnibusse.<br />

4 Campingfahrzeuge<br />

Campingfahrzeuge sind Wohnmobile, die als sonstige Kraftfahrzeuge zugelassen sind.<br />

5 Gefahrgutbeförderung<br />

Gefahrgutbeförderung ist die – auch nur gelegentliche – Beförderung von Gütern, die<br />

unter die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSEB) fallen, mit einem<br />

Fahrzeug.<br />

6 Gewerblicher Güterverkehr<br />

Gewerblicher Güterverkehr ist die geschäftsmäßige, entgeltliche Beförderung von Gütern<br />

mit Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern für andere.<br />

7 Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder Anhänger<br />

Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder Anhänger/Auflieger sind Zugmaschinen und<br />

Raupenschlepper oder Anhänger/Auflieger, die wegen ihrer Verwendung in der Landund<br />

Forstwirtschaft von der Kraftfahrzeugsteuer freigestellt sind und ein amtliches<br />

grünes Kennzeichen führen.<br />

8 Leasingfahrzeuge<br />

Leasingfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger/Auflieger, die gewerbsmäßig<br />

ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden und auf den Mieter zugelassen sind<br />

oder bei Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch Vertrag mindestens sechs<br />

Monate überlassen werden.<br />

9 Lieferwagen<br />

Lieferwagen sind als Lkw zugelassene Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse<br />

(bzw. Gesamtgewicht) bis zu 3,5 t.<br />

10 Lkw<br />

Lkw sind Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse (bzw. Gesamtgewicht) von<br />

mehr als 3,5 t.<br />

11 Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen<br />

Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen sind Fahrzeuge mit Vorrichtungen <strong>zur</strong><br />

mechanischen Milchentnahme, die dem Transport der Milch von Weiden und Gehöften<br />

zu den Molkereien der Einzugsgebiete dienen.<br />

12 Mietwagen<br />

Mietwagen sind Pkw, mit denen genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr gewerbsmäßig<br />

betrieben wird (unter Ausschluss der Taxen, Busse, Güterfahrzeuge und<br />

Selbstfahrervermietfahrzeuge).<br />

13 Milchtankwagen<br />

Milchtankwagen sind Fahrzeuge, die dem Transport der Milch zwischen Molkereien<br />

oder von Molkereien zum Verteiler oder Verbraucher dienen. Sie gelten nicht als<br />

landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge, sondern als Güterfahrzeuge.<br />

14 Oldtimer-Schlepper<br />

Oldtimer-Schlepper sind landwirtschaftliche Zugmaschinen mit amtlichem schwarzen<br />

Kennzeichen, die überwiegend nur noch zu Treckertreffen eingesetzt werden. Eine<br />

gewerbliche Nutzung darf nicht erfolgen. Die Erstzulassung muss mindestens 30 Jahre<br />

<strong>zur</strong>ückliegen.<br />

15 Pkw<br />

Pkw sind als Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Fahrzeuge <strong>zur</strong> Personenbeförderung<br />

mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Klasse M1)<br />

zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.<br />

16 Quads<br />

Quads (auch All Terrain Vehicle oder ATV) sind vierrädrige leichte Kraftfahrzeuge <strong>zur</strong><br />

Personen- oder Güterbeförderung.<br />

17 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen<br />

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen<br />

mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen <strong>zur</strong> Leistung von Arbeit -<br />

nicht <strong>zur</strong> Beförderung von Personen oder Gütern - bestimmt und geeignet sind und die<br />

zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören<br />

(z.B. Selbstlader, Bagger, Greifer, Kran-Lkw sowie Räum- und Bergungsfahrzeuge,<br />

auch wenn sie zu Abschleppzwecken mitverwendet werden).<br />

18 Selbstfahrervermietfahrzeuge<br />

Selbstfahrervermietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger/Auflieger, die gewerbsmäßig<br />

ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden.<br />

20<br />

19 Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge<br />

Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge sind Fahrzeuge, die als Sonderfahrzeuge<br />

für die Land- und Forstwirtschaft zugelassen sind und ein amtliches grünes Kennzeichen<br />

führen.<br />

20 Stapler<br />

Stapler sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart für das Aufnehmen, Heben, Bewegen<br />

und Positionieren von Lasten bestimmt und geeignet sind.<br />

21 Taxen<br />

Taxen sind Pkw, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält<br />

und mit denen er - auch am Betriebssitz oder während der Fahrt entgegengenomme-ne<br />

-BeförderungsaufträgezueinemvomFahrgastbestimmtenZielausführt.<br />

22 Wechselaufbauten<br />

Wechselaufbauten sind Aufbauten von Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern, die<br />

<strong>zur</strong> Güterbeförderung bestimmt sind und mittels mechanischer Vorrichtungen an diesen<br />

Fahrzeugen ausgewechselt werden können.<br />

23 Werkverkehr<br />

Werkverkehr ist die Güterbeförderung mit Güterfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern<br />

nur für eigene Zwecke durch eigenes - im Krankheitsfall bis zu 4 Wochen auch durch<br />

fremdes - Personal eines Unternehmens.<br />

24 Zugmaschinen<br />

Zugmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen<br />

von Anhängern oder Aufliegern gebaut sind, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen<br />

Zugmaschinen.

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