Informationen zur KFZ-Versicherung (PDF) - Öffentliche ...
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Anhang 4 Art und Verwendung von Fahrzeugen (in alphabetischer<br />
Reihenfolge)<br />
1 Zwei-, drei- und vierrädrige Fahrzeuge mit <strong>Versicherung</strong>skennzeichen<br />
Art Technische Angaben Zulassung<br />
Moped, Mokick mit<br />
und ohne Anhänger<br />
Mofa 25 mit und<br />
ohne Anhänger<br />
Leichtmofa mit und<br />
ohne Anhänger<br />
Maschinell<br />
angetriebener<br />
Krankenfahrstuhl<br />
Leichtkraftfahrzeug,<br />
Minicars<br />
Hubraum ≤ 50 cm 3<br />
Höchstgeschw. ≤ 45 km/h,<br />
bei Mokick, Roller, Moped<br />
auslaufender Bauarten bis<br />
60 km/h<br />
Hubraum ≤ 50 cm 3<br />
Höchstgeschw. ≤ 25 km/h<br />
Hubraum ≤ 30 cm 3<br />
Höchstgeschw. ≤ 20 km/h<br />
Leistung ≤ 0,5 kW<br />
Leergewicht ≤ 30 kg<br />
Geräusch ≤ 65 dB(A)<br />
Höchstgeschw. ≤ 25 km/h<br />
(bis 30.06.99 ≤ 30 km/h)<br />
Höchstgeschw. ≤ 45 km/h<br />
Leermasse ≤ 350 kg<br />
Hubraum ≤ 50 cm 3 oder bis<br />
4kW<br />
zulassungsfrei,<br />
<strong>Versicherung</strong>skennzeichen<br />
zulassungsfrei,<br />
<strong>Versicherung</strong>skennzeichen<br />
(bei Leichtmofas keine<br />
Schutzhelmpflicht)<br />
zulassungsfrei,<br />
<strong>Versicherung</strong>skennzeichen<br />
zulassungsfrei,<br />
<strong>Versicherung</strong>skennzeichen<br />
2 Zwei- und dreirädrige Fahrzeuge mit amtlichem Kennzeichen<br />
Art Technische Angaben Zulassung<br />
2.1<br />
Leichtkrafträder,<br />
-roller mit und<br />
ohne Anhänger<br />
und Beiwagen<br />
2.2<br />
Krafträder,<br />
Kraftroller mit<br />
und ohne<br />
Anhänger und<br />
Beiwagen<br />
2.3<br />
dreirädriges<br />
Kfz/Trikes mit<br />
und ohne<br />
Anhänger<br />
Hubraum > 50 cm 3 bis ≤<br />
125 cm 3<br />
Leistung ≤ 11 kW<br />
Zusätzliche Einschränkung:<br />
Höchstgeschw. ≤ 80 km/h<br />
Zusätzliche Einschränkung:<br />
Höchstgeschw. ≤ 80 km/h<br />
Hubraum ≤ 80 cm 3 (keine amtl.<br />
Einschränkung)<br />
Hubraum > 50 cm 3 oder<br />
Höchstgeschw. > 45 km/h<br />
(alt: 50 km/h)<br />
Hubraum > 50 cm 3 oder<br />
Höchstgeschw. > 45 km/h<br />
(s.o.)<br />
Leistung ≤ 25 kW<br />
Leistungsgewicht ≤ 0,16 kW/kg<br />
Hubraum > 50 cm 3 oder<br />
Höchstgeschw. > 45 km/h<br />
zulassungsfrei, aber<br />
kennzeichen- und<br />
versicherungspflichtig<br />
zulassungsfrei, aber<br />
kennzeichen- und<br />
versicherungspflichtig<br />
zulassungsfrei, aber<br />
kennzeichen- und<br />
versicherungspflichtig<br />
zulassungspflichtig,<br />
amtliches Kennzeichen<br />
zulassungspflichtig,<br />
amtliches Kennzeichen<br />
zulassungspflichtig,<br />
amtliches Kennzeichen<br />
3 Busse<br />
Busse sind Kraftfahrzeuge und Anhänger/Auflieger, die nach ihrer Bauart und Ausstattung<br />
<strong>zur</strong> Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und<br />
bestimmt sind.<br />
3.1 Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete<br />
regelmäßige Verkehrsanbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten<br />
Haltestellen ein- und aussteigen können, sowie Verkehr, der unter Ausschluss<br />
anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von Personen zum Besuch<br />
von Märkten und Theatern dient.<br />
3.2 Gelegenheitsverkehr sind Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen sowie Verkehr<br />
mit Mietomnibussen.<br />
3.3 Nicht unter Ziff. 1 und 2 fallen sonstige Busse, insbesondere Hotelomnibusse,<br />
Schul-, Lehr- und Krankenomnibusse.<br />
4 Campingfahrzeuge<br />
Campingfahrzeuge sind Wohnmobile, die als sonstige Kraftfahrzeuge zugelassen sind.<br />
5 Gefahrgutbeförderung<br />
Gefahrgutbeförderung ist die – auch nur gelegentliche – Beförderung von Gütern, die<br />
unter die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSEB) fallen, mit einem<br />
Fahrzeug.<br />
6 Gewerblicher Güterverkehr<br />
Gewerblicher Güterverkehr ist die geschäftsmäßige, entgeltliche Beförderung von Gütern<br />
mit Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern für andere.<br />
7 Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder Anhänger<br />
Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder Anhänger/Auflieger sind Zugmaschinen und<br />
Raupenschlepper oder Anhänger/Auflieger, die wegen ihrer Verwendung in der Landund<br />
Forstwirtschaft von der Kraftfahrzeugsteuer freigestellt sind und ein amtliches<br />
grünes Kennzeichen führen.<br />
8 Leasingfahrzeuge<br />
Leasingfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger/Auflieger, die gewerbsmäßig<br />
ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden und auf den Mieter zugelassen sind<br />
oder bei Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch Vertrag mindestens sechs<br />
Monate überlassen werden.<br />
9 Lieferwagen<br />
Lieferwagen sind als Lkw zugelassene Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse<br />
(bzw. Gesamtgewicht) bis zu 3,5 t.<br />
10 Lkw<br />
Lkw sind Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse (bzw. Gesamtgewicht) von<br />
mehr als 3,5 t.<br />
11 Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen<br />
Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen sind Fahrzeuge mit Vorrichtungen <strong>zur</strong><br />
mechanischen Milchentnahme, die dem Transport der Milch von Weiden und Gehöften<br />
zu den Molkereien der Einzugsgebiete dienen.<br />
12 Mietwagen<br />
Mietwagen sind Pkw, mit denen genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr gewerbsmäßig<br />
betrieben wird (unter Ausschluss der Taxen, Busse, Güterfahrzeuge und<br />
Selbstfahrervermietfahrzeuge).<br />
13 Milchtankwagen<br />
Milchtankwagen sind Fahrzeuge, die dem Transport der Milch zwischen Molkereien<br />
oder von Molkereien zum Verteiler oder Verbraucher dienen. Sie gelten nicht als<br />
landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge, sondern als Güterfahrzeuge.<br />
14 Oldtimer-Schlepper<br />
Oldtimer-Schlepper sind landwirtschaftliche Zugmaschinen mit amtlichem schwarzen<br />
Kennzeichen, die überwiegend nur noch zu Treckertreffen eingesetzt werden. Eine<br />
gewerbliche Nutzung darf nicht erfolgen. Die Erstzulassung muss mindestens 30 Jahre<br />
<strong>zur</strong>ückliegen.<br />
15 Pkw<br />
Pkw sind als Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Fahrzeuge <strong>zur</strong> Personenbeförderung<br />
mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Klasse M1)<br />
zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.<br />
16 Quads<br />
Quads (auch All Terrain Vehicle oder ATV) sind vierrädrige leichte Kraftfahrzeuge <strong>zur</strong><br />
Personen- oder Güterbeförderung.<br />
17 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen<br />
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen<br />
mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen <strong>zur</strong> Leistung von Arbeit -<br />
nicht <strong>zur</strong> Beförderung von Personen oder Gütern - bestimmt und geeignet sind und die<br />
zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören<br />
(z.B. Selbstlader, Bagger, Greifer, Kran-Lkw sowie Räum- und Bergungsfahrzeuge,<br />
auch wenn sie zu Abschleppzwecken mitverwendet werden).<br />
18 Selbstfahrervermietfahrzeuge<br />
Selbstfahrervermietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger/Auflieger, die gewerbsmäßig<br />
ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden.<br />
20<br />
19 Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge<br />
Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge sind Fahrzeuge, die als Sonderfahrzeuge<br />
für die Land- und Forstwirtschaft zugelassen sind und ein amtliches grünes Kennzeichen<br />
führen.<br />
20 Stapler<br />
Stapler sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart für das Aufnehmen, Heben, Bewegen<br />
und Positionieren von Lasten bestimmt und geeignet sind.<br />
21 Taxen<br />
Taxen sind Pkw, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält<br />
und mit denen er - auch am Betriebssitz oder während der Fahrt entgegengenomme-ne<br />
-BeförderungsaufträgezueinemvomFahrgastbestimmtenZielausführt.<br />
22 Wechselaufbauten<br />
Wechselaufbauten sind Aufbauten von Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern, die<br />
<strong>zur</strong> Güterbeförderung bestimmt sind und mittels mechanischer Vorrichtungen an diesen<br />
Fahrzeugen ausgewechselt werden können.<br />
23 Werkverkehr<br />
Werkverkehr ist die Güterbeförderung mit Güterfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern<br />
nur für eigene Zwecke durch eigenes - im Krankheitsfall bis zu 4 Wochen auch durch<br />
fremdes - Personal eines Unternehmens.<br />
24 Zugmaschinen<br />
Zugmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen<br />
von Anhängern oder Aufliegern gebaut sind, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen<br />
Zugmaschinen.