Friedhofssatzung - Evangelische Kirchengemeinde Gütersloh
Friedhofssatzung - Evangelische Kirchengemeinde Gütersloh
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§ 34<br />
Zuwiderhandlungen<br />
Wer den Bestimmungen dieser <strong>Friedhofssatzung</strong> zuwiderhandelt, kann durch eine beauftragte Person<br />
der Friedhofsträgerin zum Verlassen des Friedhofs veranlasst, gegebenenfalls durch die Friedhofsträgerin<br />
wegen Hausfriedensbruchs angezeigt werden.<br />
IV. Schlussbestimmungen<br />
§ 35<br />
Haftung<br />
Die Friedhofsträgerin haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des<br />
Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere<br />
Gewalt entstehen.<br />
§ 36<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
(1) Diese <strong>Friedhofssatzung</strong> und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen<br />
Bekanntmachung.<br />
(2) Öffentliche Bekanntmachungen oder Aufforderungen erfolgen im vollen Wortlaut durch Anschlag<br />
an der Bekanntmachungstafel der Friedhofsträgerin auf dem Neuen Stadtfriedhof,<br />
Friedhofsstraße 44, dem Alten Stadtfriedhof, Friedhofsstraße und dem Johannesfriedhof,<br />
Herzebrocker Str. 238, jeweils <strong>Gütersloh</strong>, für die Dauer von einer Woche.<br />
Am ersten Tag des Anschlags wird in den nachfolgenden <strong>Gütersloh</strong>er Tageszeitungen: Neue<br />
Westfälische, Die Glocke, Westfalenblatt und im Internet auf den Anschlag hingewiesen.<br />
Mit diesem Hinweis beginnt die Bekanntmachungsfrist von einer Woche. Mit Ablauf der Bekanntmachungsfrist<br />
ist die Veröffentlichung vollzogen. Die jeweils gültige Fassung der<br />
<strong>Friedhofssatzung</strong> liegt zur Einsichtnahme bei der Friedhofsverwaltung, Friedhofsstraße 44,<br />
33330 <strong>Gütersloh</strong> aus.<br />
(3) Außerdem können die <strong>Friedhofssatzung</strong> und alle Änderungen zusätzlich durch Aushang und<br />
Kanzelabkündigung bekannt gemacht werden.<br />
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