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Friedhofssatzung - Evangelische Kirchengemeinde Gütersloh

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§ 34<br />

Zuwiderhandlungen<br />

Wer den Bestimmungen dieser <strong>Friedhofssatzung</strong> zuwiderhandelt, kann durch eine beauftragte Person<br />

der Friedhofsträgerin zum Verlassen des Friedhofs veranlasst, gegebenenfalls durch die Friedhofsträgerin<br />

wegen Hausfriedensbruchs angezeigt werden.<br />

IV. Schlussbestimmungen<br />

§ 35<br />

Haftung<br />

Die Friedhofsträgerin haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des<br />

Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere<br />

Gewalt entstehen.<br />

§ 36<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

(1) Diese <strong>Friedhofssatzung</strong> und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen<br />

Bekanntmachung.<br />

(2) Öffentliche Bekanntmachungen oder Aufforderungen erfolgen im vollen Wortlaut durch Anschlag<br />

an der Bekanntmachungstafel der Friedhofsträgerin auf dem Neuen Stadtfriedhof,<br />

Friedhofsstraße 44, dem Alten Stadtfriedhof, Friedhofsstraße und dem Johannesfriedhof,<br />

Herzebrocker Str. 238, jeweils <strong>Gütersloh</strong>, für die Dauer von einer Woche.<br />

Am ersten Tag des Anschlags wird in den nachfolgenden <strong>Gütersloh</strong>er Tageszeitungen: Neue<br />

Westfälische, Die Glocke, Westfalenblatt und im Internet auf den Anschlag hingewiesen.<br />

Mit diesem Hinweis beginnt die Bekanntmachungsfrist von einer Woche. Mit Ablauf der Bekanntmachungsfrist<br />

ist die Veröffentlichung vollzogen. Die jeweils gültige Fassung der<br />

<strong>Friedhofssatzung</strong> liegt zur Einsichtnahme bei der Friedhofsverwaltung, Friedhofsstraße 44,<br />

33330 <strong>Gütersloh</strong> aus.<br />

(3) Außerdem können die <strong>Friedhofssatzung</strong> und alle Änderungen zusätzlich durch Aushang und<br />

Kanzelabkündigung bekannt gemacht werden.<br />

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