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Arbeitszeugnisse rechtssicher verfassen Arbeitszeugnisse ...

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Abgrenzung BGB - GewO<br />

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§ 630 S. 4 BGB:<br />

„Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer<br />

ist, findet § 109 der Gewerbeordnung<br />

Anwendung.“<br />

D.h.:<br />

§ 630 BGB gilt (nur) für (freie) Mitarbeiter, die<br />

nicht als Arbeitnehmer beschäftigt sind bei der<br />

Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses.<br />

Die Bestimmungen des Abschnitts I des Titels VII<br />

der GewO (d.h. auch § 109 GewO) finden gem. § 6<br />

Abs. 2 GewO auf alle Arbeitnehmer Anwendung.<br />

Rechtsgrundlagen - BBiG<br />

§ 16 Abs. 1 Satz 1 BBiG<br />

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„Ausbildende haben den Auszubildenden<br />

bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses<br />

ein schriftliches Zeugnis<br />

auszustellen.“<br />

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