Arbeitszeugnisse rechtssicher verfassen Arbeitszeugnisse ...
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Abgrenzung BGB - GewO<br />
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§ 630 S. 4 BGB:<br />
„Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer<br />
ist, findet § 109 der Gewerbeordnung<br />
Anwendung.“<br />
D.h.:<br />
§ 630 BGB gilt (nur) für (freie) Mitarbeiter, die<br />
nicht als Arbeitnehmer beschäftigt sind bei der<br />
Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses.<br />
Die Bestimmungen des Abschnitts I des Titels VII<br />
der GewO (d.h. auch § 109 GewO) finden gem. § 6<br />
Abs. 2 GewO auf alle Arbeitnehmer Anwendung.<br />
Rechtsgrundlagen - BBiG<br />
§ 16 Abs. 1 Satz 1 BBiG<br />
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„Ausbildende haben den Auszubildenden<br />
bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses<br />
ein schriftliches Zeugnis<br />
auszustellen.“<br />
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