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“Anayasa Şikâyeti ve Buna İlişkin Sorunlar” (Avusturya'da Temel ...

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• Das Recht bei Verletzung von in der MRK gewährleisteten Rechten eine<br />

Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen<br />

• Das Recht der Beschwerde an eine supranationale Instanz<br />

Diese keinesfalls vollständige Liste – so fehlt etwa das <strong>ve</strong>rfassungsgesetzlich<br />

gewährleistete Recht der Gemeinden auf Selbst<strong>ve</strong>rwaltung – zeigt auf, in wie hohem Masse<br />

der einfache Gesetzgeber durch Vorgaben gebunden wird. Enthält doch jedes der<br />

genannten Grundrechte eine Vielzahl von unterschiedlichen Einzelrechten und entfaltet in<br />

unterschiedlichen Situationen gegenüber unterschiedlichen Gruppierungen <strong>ve</strong>rschiedene<br />

Wirkungen. Diese können auf Grund unterschiedlicher Gesetzesvorbehalte vom einfachen<br />

Gesetzgeber eingeschränkt werden.<br />

Die Liste lässt auch erkennen, dass mit der steigenden Zahl von Grundrechten<br />

zwischen diesen zunehmend Abgrenzungsprobleme entstehen. Es sei beispielsweise auf<br />

das Spannungs<strong>ve</strong>rhältnis zwischen Meinungsäusserungsfreiheit und dem Recht auf<br />

Privatleben und Datenschutz <strong>ve</strong>rwiesen. Auch der zunehmend stärker in die Privatautonomie<br />

eingreifende Gleichheitssatz ist in diesem Zusammenhang zu nennen. Damit ist der<br />

Verfassungsgerichtshof zu einer Streitschlichtung aufgerufen, die auf einem ständig sich<br />

wandelnden und gerade in internationalen Dokumenten nicht immer klar festgelegten<br />

Wertgefüge basiert.<br />

IV. Das Verfahren der Grundrechtsbeschwerde<br />

Die Bekämpfung des letztinstanzlichen Bescheides einer Verwaltungsbehörde ist nur<br />

Parteien des vorangegangenen Verwaltungs<strong>ve</strong>rfahrens gestattet. Die Anfechtung muss<br />

innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab Zustellung des Bescheides erfolgen, sie hat den<br />

Sach<strong>ve</strong>rhalt genau darzustellen und die Aufhebung des Bescheides zu begehren.<br />

Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein, der angefochtene<br />

Bescheid ist anzuschliessen und der Tag seiner Zustellung bekanntzugeben. Mängel führen<br />

zu einem Verbesserungsauftrag. Wird dem nicht nachgekommen, erfolgt eine<br />

Zurückweisung der Beschwerde.<br />

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über Antrag hat der<br />

Verfassungsgerichtshof diese Wirkung zuzuerkennen, wenn keine zwingenden öffentlichen<br />

Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller Interessen mit dem Vollzug oder mit<br />

der Ausübung der eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein<br />

un<strong>ve</strong>rhältnismässiger Nachteil <strong>ve</strong>rbunden wäre. Die Entscheidung über die aufschiebende<br />

Wirkung erfolgt mit Beschluss des Gerichtshofes. Ist er nicht <strong>ve</strong>rsammelt, entscheidet über<br />

Antrag des Referenten der Präsident. Der Antrag kann auch erst während des Verfahrens<br />

gestellt, die Entscheidung bei geänderten Verhältnissen auch wieder geändert werden.<br />

Für die Vorlage der Akten wird der Behörde, die den bekämpften Bescheid erlassen<br />

hat üblicherweise eine Frist von 6 Wochen gegeben. Während dieser Zeit ist ihr auch<br />

freigestellt, eine Gegenschrift zu erstatten.<br />

Am Verfahren sind neben dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde auch alle<br />

Parteien zu beteiligen, die im vorangegangenen Verwaltungs<strong>ve</strong>rfahren Parteien gewesen<br />

sind.<br />

Nach Durchführung des Vor<strong>ve</strong>rfahrens hat der Präsident die Verhandlung<br />

anzuberaumen. Bis zu dieser kann der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der<br />

Beschwerde ablehnen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat oder die Behandlung nicht zur<br />

Klärung einer <strong>ve</strong>rfassungsrechtlichen Frage beitragen würde. In einer grösseren Zahl von<br />

Fällen – Zurückweisungen, Einstellung des Verfahrens, Abweisung und auch Stattgebung –

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