Trivialliteratur als Forschungsproblem1: Zur Kritik des deutschen ...
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die Wertung. Ein Verdikt am Anfang, “noch vor jedem Umgang” mit dem Gegenstand, ist<br />
fatal und präformiert alles Weitere.<br />
Was die zitierten <strong>Kritik</strong>er von diesem Aufsatz trennt, ist ihre empirisch unfundierte<br />
Kunsttheorie. Daß es in der bürgerlichen Kulturepoche eine Spannung von Anpassung<br />
und Verweigerung, Esoterik und Popularität gibt, bestreitet dieser Aufsatz nicht; er sagt<br />
es. Läßt sich (durch Übertragung eines Marxzitats zur Religion) daraus ableiten, daß<br />
moderne E-Musik generell religionsananaloge Funktion hat – die moderne U-Musik<br />
generell nicht? Daß es nichtaffirmative ‘Dichtung’ und affirmative Unterhaltungsliteratur<br />
gibt, ist eine Binsenweisheit. Daß es keine affirmative Kunst und keine nichtaffirmative<br />
‘<strong>Trivialliteratur</strong>’ gab, gibt und geben kann, wäre schwer zu beweisen. Es sei denn, man<br />
gibt per definitionem nichtaffirmative Literatur <strong>als</strong> ‘Kunst’, affirmative <strong>als</strong> ‘Unterhaltung’<br />
aus. Aber so war es ja wohl nicht gemeint.<br />
Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung<br />
außerhalb der engen Grenzen <strong>des</strong> Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung <strong>des</strong><br />
Rechteinhabers unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen,<br />
Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Speicherung und Verarbeitung in<br />
elektronischen Systemen.<br />
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