Bundesgesetz Schweiz: Fischerei 923.0
Angeln in der Schweiz
Angeln in der Schweiz
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<strong>923.0</strong><br />
10<br />
<strong>Fischerei</strong><br />
Art. 28 Übergangsbestimmung<br />
Kann die kantonale Gesetzgebung nicht bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes angepasst<br />
werden, so erlässt die Kantonsregierung vorläufig die nötigen Vorschriften.<br />
Art. 29 Referendum und Inkrafttreten<br />
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.<br />
2 Es tritt unter Vorbehalt von Absatz 3 auf den 1. Januar in Kraft,<br />
a. welcher der Frist von zwei Jahren nach dem unbenützten Ablauf der<br />
Referendumsfrist oder<br />
b. der Frist von zwei Jahren nach der Gutheissung des Gesetzes durch das Volk<br />
folgt.<br />
3 Artikel 6 tritt nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder mit der<br />
Gutheissung des Gesetzes durch das Volk in Kraft.<br />
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1994 24<br />
24 BRB vom 1. Okt. 1991 (AS 1991 2268).