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Bundesgesetz Schweiz: Fischerei 923.0

Angeln in der Schweiz

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<strong>923.0</strong><br />

10<br />

<strong>Fischerei</strong><br />

Art. 28 Übergangsbestimmung<br />

Kann die kantonale Gesetzgebung nicht bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes angepasst<br />

werden, so erlässt die Kantonsregierung vorläufig die nötigen Vorschriften.<br />

Art. 29 Referendum und Inkrafttreten<br />

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.<br />

2 Es tritt unter Vorbehalt von Absatz 3 auf den 1. Januar in Kraft,<br />

a. welcher der Frist von zwei Jahren nach dem unbenützten Ablauf der<br />

Referendumsfrist oder<br />

b. der Frist von zwei Jahren nach der Gutheissung des Gesetzes durch das Volk<br />

folgt.<br />

3 Artikel 6 tritt nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder mit der<br />

Gutheissung des Gesetzes durch das Volk in Kraft.<br />

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1994 24<br />

24 BRB vom 1. Okt. 1991 (AS 1991 2268).

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