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Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung - Wolfegg

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§ 21 Dezentrale Abwasseranlagen<br />

(1) Die ordnungsgemäße Wartung der Kleinkläranlagen ist vom Grundstückseigentümer gegen<strong>über</strong><br />

der Gemeinde jährlich durch <strong>die</strong> Vorlage der Bescheinigung eines Fachbetriebes<br />

oder Fachmannes nachzuweisen.<br />

(2) Die Entsorgung der dezentralen Abwasseranlagen erfolgt regelmäßig, mindestens jedoch<br />

in den von der Gemeinde für jede Kleinkläranlage und geschlossene Grube unter Berücksichtigung<br />

der Herstellerhinweise, der DIN 4261, den Bestimmungen der Allgemeinen<br />

bauaufsichtlichen Zulassung sowie der wasserrechtlichen Entscheidung festgelegten Abstände<br />

oder zusätzlich nach Bedarf.<br />

(3) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde den etwaigen Bedarf für eine Entleerung<br />

vor dem für <strong>die</strong> nächste Leerung festgelegten Termin anzuzeigen. Die Anzeige hat für geschlossene<br />

Gruben spätestens dann zu erfolgen, wenn <strong>die</strong>se bis auf 50 Zentimeter unter<br />

Zulauf angefüllt sind.<br />

(4) Die Gemeinde kann <strong>die</strong> dezentralen Abwasseranlagen auch zwischen den nach Absatz 2<br />

festgelegten Terminen und ohne Anzeige nach Absatz 3 entsorgen, wenn aus Gründen<br />

der Wasserwirtschaft ein sofortiges Leeren erforderlich ist.<br />

(5) Der Grundstückseigentümer ist dafür verantwortlich, dass <strong>die</strong> dezentralen Abwasseranlagen<br />

jederzeit zum Zwecke des Abfahrens des Abwassers zugänglich sind und sich der<br />

Zugang in einem verkehrssicheren Zustand befindet.<br />

(6) Zur Entsorgung der dezentralen Abwasseranlagen ist den Beauftragten der Gemeinde<br />

ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben zu<br />

gewähren.<br />

IV. Abwasserbeitrag<br />

§ 22 Erhebungsgrundsatz<br />

Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für <strong>die</strong> Anschaffung, Herstellung<br />

und den Ausbau der <strong>öffentliche</strong>n Abwasseranlagen einen Abwasserbeitrag. Der Abwasserbeitrag<br />

wird in Teilbeträgen (§ 33) erhoben.<br />

§ 23 Gegenstand der Beitragspflicht<br />

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für <strong>die</strong> eine bauliche oder gewerbliche Nutzung<br />

festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene<br />

Grundstücke, für <strong>die</strong> eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist,<br />

unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und<br />

nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.<br />

(2) Wird ein Grundstück an <strong>die</strong> <strong>öffentliche</strong>n Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen, so<br />

unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn <strong>die</strong> Voraussetzungen des Absatzes 1<br />

nicht erfüllt sind.<br />

§ 24 Beitragsschuldner<br />

(1) Beitragsschuldner bzw. Schuldner der Vorauszahlung ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe<br />

des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist.<br />

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle<br />

des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei<br />

Wohnungs- und Teileigentum sind <strong>die</strong> einzelnen Wohnungsund Teileigentümer nur entsprechend<br />

ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.<br />

(3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer<br />

Personen zur gesamten Hand, ist <strong>die</strong> Gesamthandsgemeinschaft beitragspflichtig.

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