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Referat zum Thema Arbeitszeit/Ferien/Feiertage

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) Pausen<br />

Pausen gelten nicht als <strong>Arbeitszeit</strong>. Anders verhält es sich dann, wenn der<br />

Arbeitnehmer während der Pause den Arbeitsplatz nicht verlassen darf 3.<br />

c) Pikettdienst<br />

Pikettdienst im Sinne von Art. 14f. ArGV1 bedeutet, dass sich der Arbeitnehmer<br />

neben der normalen <strong>Arbeitszeit</strong> für allfällige Arbeitseinsätze bei besonderen<br />

Ereignissen bereit hält. Ob Pikettdienst als <strong>Arbeitszeit</strong> gilt, hängt davon ab, ob er im<br />

Betrieb geleistet werden muss und ob ein Arbeitseinsatz erfolgt. Pikettdienst, der im<br />

Betrieb geleistet wird, ist immer <strong>Arbeitszeit</strong>. Wird der Pikettdienst dagegen<br />

ausserhalb des Betriebs geleistet (=Rufbereitschaft), gilt er nur dann als <strong>Arbeitszeit</strong>,<br />

wenn tatsächlich ein Arbeitseinsatz erfolgt. Diesfalls gilt auch die Wegzeit als<br />

<strong>Arbeitszeit</strong> 4.<br />

II. Höchstarbeitszeit und Überzeit<br />

1. Höchstarbeitszeit<br />

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt für Arbeitnehmer in industriellen<br />

Betrieben sowie für Büropersonal, technische und “andere” Angestellte, mit<br />

Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, 45 Stunden<br />

(Art. 9 Abs. 1 lit. a ArG).<br />

Für alle “übrigen” Arbeitnehmer beträgt die Höchstarbeitszeit 50 Stunden (Art. 9<br />

Abs. 1 lit. b ArG). Von dieser letzteren Bestimmung sind vor allem Arbeitnehmer<br />

erfasst, die ausserhalb der Industrie manuelle Tätigkeiten ausführen (“gewerbliche<br />

Handwerker”). Die Unterscheidung zwischen „anderen” Angestellten im Sinne von<br />

Art. 9 Abs. 1 lit. a ArG (=45 Stunden) und allen „übrigen” Arbeitnehmern im Sinne<br />

von Art. 9 Abs. 1 lit. b ArG (=50 Stunden) kann schwierig sein. Gemäss seco, deren<br />

Ansicht vom Bundesgericht bestätigt wurde 5, umfasst der Begriff technisches<br />

Personal und “andere” Angestellte Arbeitnehmer, die im Wesentlichen mit so<br />

genannten geistigen Arbeiten im Büro oder an ähnlichen Arbeitsplätzen betraut sind.<br />

Dagegen bezeichnet “alle übrigen Arbeitnehmer” Arbeitnehmer, deren Aufgaben<br />

hauptsächlich in manuellen Arbeiten bestehen, wie z.B. das Handwerk 6.<br />

3 Adrian von Kaenel, a.a.O., ArG 9 N 16.<br />

4 Adrian von Kaenel, a.a.O., Art. 9 N 9 ff.<br />

5 BGer, Urteil vom 14. Februar 2004, 4C.310/2002<br />

6 Jean-Philipp Dunand, Stämpflis Handkommentar, ArG 12 N 21.<br />

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