Unsere Satzung - Bonner Fördergesellschaft für Kindesentwicklung eV
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Vorstandsbeschlüsse können von den Vorstandsmitgliedern bei Eilbedürftigkeit auch im<br />
schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren herbeigeführt werden, wenn kein<br />
Vorstandsmitglied widerspricht. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind an diesen<br />
Beschlüssen zu beteiligen. Das Ergebnis ist sofort allen Vorstandsmitgliedern schriftlich<br />
mitzuteilen.<br />
§ 8 Gesetzliche Vertretung<br />
Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne der §§<br />
26 und 28, Abs.2, BGB. Sie vertreten den Verein einzeln gerichtlich und<br />
außergerichtlich.<br />
Nachfolgend bezeichnete Rechtsgeschäfte bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der<br />
Mitglieder des Vorstands:<br />
- Aufnahme von Darlehen,<br />
- Abschluss von Wirtschaftsverträgen und verwandten Rechtsgeschäften.<br />
Die Zustimmung der Mitglieder kann auch schriftlich eingeholt werden.<br />
Rechtsgeschäfte, die das Kinderneurologische Zentrum Bonn mittelbar einbeziehen,<br />
bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Trägers des<br />
Kinderneurologischen Zentrums Bonn. Das gilt insbesondere <strong>für</strong><br />
- den Abschluss von Arbeitsverträgen mit zusätzlichem Personal <strong>für</strong> den Einsatz im<br />
Kinderneurologischen Zentrum Bonn<br />
- die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen, die Folgekosten verursachen können.<br />
§ 9 Niederschriften<br />
Über die Mitgliederversammlung und über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften<br />
zu führen, die von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterschreiben<br />
sind und zumindest den formalen Gang der Verhandlungen und die Beschlüsse<br />
enthalten müssen. Sie sind den aktiven Mitgliedern des Vereins bzw. den Mitgliedern<br />
des Vorstandes unverzüglich zu übersenden.<br />
§ 10 <strong>Satzung</strong>sänderung, Auflösung<br />
<strong>Satzung</strong>sänderungen dürfen den steuerlichen Gemeinnützigkeitsstatus des Vereins<br />
nicht verändern. Sie werden erst wirksam, wenn hierüber eine Bescheinigung oder eine<br />
bestätigende Auskunft des zuständigen Finanzamts vorliegt und die Änderung im<br />
Vereinsregister eingetragen ist.<br />
Über eine Änderung der <strong>Satzung</strong> kann in der Mitgliederversammlung nur beschlossen<br />
werden, wenn die beantragte Änderung mit der Einladung bekannt gemacht worden ist.<br />
<strong>Satzung</strong>sänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen<br />
Stimmen.<br />
Eine <strong>Satzung</strong>sänderung ist zulässig, wenn der Änderungsantrag in der Tagesordnung<br />
der Sitzung enthalten ist. Die Tagesordnung ist der Einladung zu dieser Sitzung<br />
beizufügen.