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Unsere Satzung - Bonner Fördergesellschaft für Kindesentwicklung eV

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Vorstandsbeschlüsse können von den Vorstandsmitgliedern bei Eilbedürftigkeit auch im<br />

schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren herbeigeführt werden, wenn kein<br />

Vorstandsmitglied widerspricht. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind an diesen<br />

Beschlüssen zu beteiligen. Das Ergebnis ist sofort allen Vorstandsmitgliedern schriftlich<br />

mitzuteilen.<br />

§ 8 Gesetzliche Vertretung<br />

Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne der §§<br />

26 und 28, Abs.2, BGB. Sie vertreten den Verein einzeln gerichtlich und<br />

außergerichtlich.<br />

Nachfolgend bezeichnete Rechtsgeschäfte bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der<br />

Mitglieder des Vorstands:<br />

- Aufnahme von Darlehen,<br />

- Abschluss von Wirtschaftsverträgen und verwandten Rechtsgeschäften.<br />

Die Zustimmung der Mitglieder kann auch schriftlich eingeholt werden.<br />

Rechtsgeschäfte, die das Kinderneurologische Zentrum Bonn mittelbar einbeziehen,<br />

bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Trägers des<br />

Kinderneurologischen Zentrums Bonn. Das gilt insbesondere <strong>für</strong><br />

- den Abschluss von Arbeitsverträgen mit zusätzlichem Personal <strong>für</strong> den Einsatz im<br />

Kinderneurologischen Zentrum Bonn<br />

- die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen, die Folgekosten verursachen können.<br />

§ 9 Niederschriften<br />

Über die Mitgliederversammlung und über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften<br />

zu führen, die von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterschreiben<br />

sind und zumindest den formalen Gang der Verhandlungen und die Beschlüsse<br />

enthalten müssen. Sie sind den aktiven Mitgliedern des Vereins bzw. den Mitgliedern<br />

des Vorstandes unverzüglich zu übersenden.<br />

§ 10 <strong>Satzung</strong>sänderung, Auflösung<br />

<strong>Satzung</strong>sänderungen dürfen den steuerlichen Gemeinnützigkeitsstatus des Vereins<br />

nicht verändern. Sie werden erst wirksam, wenn hierüber eine Bescheinigung oder eine<br />

bestätigende Auskunft des zuständigen Finanzamts vorliegt und die Änderung im<br />

Vereinsregister eingetragen ist.<br />

Über eine Änderung der <strong>Satzung</strong> kann in der Mitgliederversammlung nur beschlossen<br />

werden, wenn die beantragte Änderung mit der Einladung bekannt gemacht worden ist.<br />

<strong>Satzung</strong>sänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen<br />

Stimmen.<br />

Eine <strong>Satzung</strong>sänderung ist zulässig, wenn der Änderungsantrag in der Tagesordnung<br />

der Sitzung enthalten ist. Die Tagesordnung ist der Einladung zu dieser Sitzung<br />

beizufügen.

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