Arbeitszeit - BPV | Jádi Németh
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<strong>Arbeitszeit</strong>rahmen 3.<br />
• Worauf soll der Arbeitgeber achten?<br />
(vi) kann höchstens für 4 Monate festgesetzt werden, jedoch kann ein<br />
Tarifvertrag die Gestaltung des <strong>Arbeitszeit</strong>rahmens auch für 6, und in<br />
besonderen Fällen auch für 12 Monate ermöglichen;<br />
(vii) bei der Berechnung müssen die Zeiträume des Fernbleibens und der<br />
Erwerbsunfähigkeit außer Acht gelassen werden;<br />
(viii) an Stelle der Ruhetage kann auch eine wöchentliche ununterbrochene<br />
Ruhezeit von wenigstens 48 Stunden gewährleistet werden, in die der<br />
Sonntag fallen muss; in besonderen Fällen (wie z.B. im Falle von<br />
Saisonarbeit oder beim Arbeitsbereich mit Rufbereitschaft) genügt, wenn<br />
monatlich nur ein Sonntag Ruhetag ist;<br />
(ix) die wöchentliche Ruhezeit kann auch zweiwöchentlich bzw. gemäß einem<br />
Tarifvertrag oder der Vereinbarung der Parteien nur monatlich<br />
zusammengezogen erteilt worden. (In speziellen Arbeitsbereichen ist<br />
aufgrund der Verfügung eines Tarifvertrags auch eine für sechs Monate<br />
zusammengezogene Erteilung möglich.)