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Arbeitszeit - BPV | Jádi Németh

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<strong>Arbeitszeit</strong>rahmen 3.<br />

• Worauf soll der Arbeitgeber achten?<br />

(vi) kann höchstens für 4 Monate festgesetzt werden, jedoch kann ein<br />

Tarifvertrag die Gestaltung des <strong>Arbeitszeit</strong>rahmens auch für 6, und in<br />

besonderen Fällen auch für 12 Monate ermöglichen;<br />

(vii) bei der Berechnung müssen die Zeiträume des Fernbleibens und der<br />

Erwerbsunfähigkeit außer Acht gelassen werden;<br />

(viii) an Stelle der Ruhetage kann auch eine wöchentliche ununterbrochene<br />

Ruhezeit von wenigstens 48 Stunden gewährleistet werden, in die der<br />

Sonntag fallen muss; in besonderen Fällen (wie z.B. im Falle von<br />

Saisonarbeit oder beim Arbeitsbereich mit Rufbereitschaft) genügt, wenn<br />

monatlich nur ein Sonntag Ruhetag ist;<br />

(ix) die wöchentliche Ruhezeit kann auch zweiwöchentlich bzw. gemäß einem<br />

Tarifvertrag oder der Vereinbarung der Parteien nur monatlich<br />

zusammengezogen erteilt worden. (In speziellen Arbeitsbereichen ist<br />

aufgrund der Verfügung eines Tarifvertrags auch eine für sechs Monate<br />

zusammengezogene Erteilung möglich.)

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