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(Konsolidierte Fassung) für die Arbeiterinnen und Arbeiter ... - VTex

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Bei nachweislich weiterlaufenden Quartierkosten gebührt jedoch auch in den Fällen a) bis f) ein<br />

Viertel der Trennungskostenentschädigung.<br />

(6) Die Trennungskostenentschädigung entfällt:<br />

(a) wenn dem/der Arbeitnehmer/in eine geeignete, seinen/ihren Einkommens-<strong>und</strong> Familienverhältnissen<br />

angemessene Wohnung am neuen Dienstort oder so nahe hievon angeboten wird, dass ihm/ihr <strong>die</strong><br />

tägliche Heimfahrt zugemutet werden kann;<br />

b) wenn der/<strong>die</strong> Arbeitnehmer/in während mehr als drei Monaten seit der Versetzung nachweislich nur<br />

ungenügend um <strong>die</strong> Beschaffung einer Wohnung besorgt war;<br />

c) wenn <strong>die</strong> sonstigen, nach den Bestimmungen <strong>die</strong>ses Paragraphen nötigen Voraussetzungen zur<br />

Zahlung der Trennungskostenentschädigung nicht mehr gegeben sind.<br />

(7) Der/Die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, jede Änderung der Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Gewährung der<br />

Trennungskostenentschädigung unverzüglich zu melden. Widerrechtlich bezogene<br />

Trennungskostenentschädigungen sind zurückzuzahlen.<br />

(8) Die Auszahlung der Trennungskostenentschädigung erfolgt mit der monatlichen Lohnzahlung. Der<br />

Anspruch auf Trennungskostenentschädigung muss innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit bei<br />

sonstigem Verfall geltend gemacht werden.<br />

§ 3 Messegelder<br />

(1) Arbeitnehmer/innen, <strong>die</strong> zu Dienstleistungen auf Messen oder Ausstellungen am Dienstort<br />

herangezogen werden, erhalten, sofern sie dadurch an der Einnahme des Mittagmahles am sonst<br />

üblichen Ort verhindert sind, eine Aufwandsentschädigung (Messegeld). Das Messegeld beträgt pro<br />

Kalendertag € 19,75 (Stand 1.4.2010).<br />

(2) Sonstige durch Messe-(Ausstellungs-)<strong>die</strong>nst begründete Auslagen (zB Repräsentationsspesen) sind<br />

gesondert zu vergüten.<br />

(3) Tatsächliche Mehrarbeitsst<strong>und</strong>en gegenüber der normalen täglichen Arbeitszeit sind durch das<br />

Messegeld nicht abgegolten <strong>und</strong> sind gemäß § 3 des Rahmenkollektivvertrages <strong>für</strong> <strong><strong>Arbeiter</strong>innen</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Arbeiter</strong> der österreichischen Textilindustrie vom 1. April 1991 (in der jeweils gültigen <strong>Fassung</strong>)<br />

gesondert zu vergüten.<br />

(4) Für Arbeitnehmer/innen, <strong>die</strong> zu Dienstleistungen auf Messen oder Ausstellungen außerhalb ihres<br />

Dienstortes herangezogen werden, gelten <strong>die</strong> Bestimmungen der Reisekosten- <strong>und</strong><br />

Aufwandsentschädigung gemäß §1.<br />

§ 4 Günstigkeitsklausel<br />

Bestehende, <strong>für</strong> den/<strong>die</strong> Arbeitnehmer/in günstigere Übungen <strong>und</strong> Vereinbarungen bleiben<br />

aufrecht. Diese Günstigkeitsklausel ist so anzuwenden, dass nur <strong>die</strong> betreffende<br />

Inlands<strong>die</strong>nstreiseregelung <strong>die</strong>ser Bestimmungen als Ganzes (zB § 1, Reisekosten-<strong>und</strong><br />

Aufwandsentschädigung) oder <strong>die</strong> bisher bestehende Inlands<strong>die</strong>nstreise Regelung als Ganzes<br />

angewendet werden kann. Ein Herausgreifen einzelner Teile der einen oder anderen Regelung<br />

unter Berufung auf <strong>die</strong> Günstigkeitsklausel ist nicht gestattet.<br />

C) AUSLANDSDIENSTREISEN<br />

§ 1 Auslands<strong>die</strong>nstreisen<br />

Eine Auslands<strong>die</strong>nstreise liegt vor, wenn ein/e Arbeitnehmer/in von seinem/ihrem Dienstort in<br />

Österreich vorübergehend ins Ausland entsendet wird.<br />

§ 2 Reisevorbereitung<br />

Dem/Der Arbeitnehmer/in ist vor Antritt der Beschäftigung im Ausland <strong>die</strong> zur Erledigung der mit der<br />

Entsendung verb<strong>und</strong>enen Angelegenheiten notwendigen Zeit freizugeben. Die notwendigen <strong>und</strong><br />

unvermeidlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Entsendung sind zu<br />

ersetzen.<br />

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