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REVISA-Serie Erben & Übertragen Teil (5)

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<strong>REVISA</strong>-<strong>Serie</strong> <strong>Teil</strong> (5) | November 2012<br />

Das bedeutet, dass der Erbe mehr erhalten<br />

haben muss als seinen Pflichtteil. Hat er da-<br />

gegen seinen Pflichtteil oder weniger erhal-<br />

ten, so gelten Beschränkungen und Beschwe-<br />

rungen als nicht angeordnet, wenn der hinter-<br />

lassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erb-<br />

teils nicht übersteigt. Der Erbe hat also Be-<br />

schränkungen und Beschwerungen nicht zu<br />

erfüllen.<br />

Der Erbteil kann eingeschränkt sein durch Be-<br />

schwerungen, nämlich mit einem Vermächt-<br />

nis oder mit einer Auflage.<br />

Die Beschränkungen können in der Einsetzung<br />

eines Nacherben, der Ernennung eines Testamentsvollstreckers<br />

oder einer <strong>Teil</strong>ungsanordnung<br />

bestehen.<br />

Es stellt sich das Problem, wie die Höhe des<br />

„hinterlassenen Erbteils“ zu bemessen ist. Hier<br />

gilt grundsätzlich die sogenannte „Quotentheorie“.<br />

Maßgebend ist bei der Quotentheorie<br />

die Quote des hinterlassenen Erbteils, ohne<br />

Berücksichtigung der Beschränkungen und<br />

Beschwerungen.<br />

Es ist somit allein die konkrete Quote zu bestimmen.<br />

Ist diese höher als die Hälfte der gesetzlichen<br />

Erbquote, also die Pflichtteilsquote,<br />

dann greift die Ausschlagungsmöglichkeit des<br />

§ 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB ein. Ist der Erbe dagegen<br />

auf eine Erbquote eingesetzt, die geringer<br />

ist als die Hälfte der gesetzlichen<br />

Erbquote, dann gilt § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB<br />

mit der Folge, dass die Beschränkungen und<br />

Beschwerungen gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten<br />

als nicht angeordnet anzusehen<br />

sind. Gleiches gilt, wenn die Erbquote der<br />

Pflichtteilsquote entspricht.<br />

3. Die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs<br />

Der Pflichtteilsberechtigte hat einen sog. ordentlichen<br />

Pflichtteilsanspruch, der sich aus<br />

dem zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen<br />

Nachlass berechnet.<br />

2<br />

Ganz wichtig in diesem Zusammenhang ist,<br />

dass der Pflichtteilsanspruch grundsätzlich in<br />

Geld zu leisten ist. Dies kann bei einem <strong>Erben</strong>,<br />

dessen Erbe in feste Vermögenswerte gebunden<br />

ist, dazu führen, dass er einen <strong>Teil</strong> des Vermögens<br />

versilbern muss um den Pflichtteilsanspruch<br />

zu erfüllen.<br />

(Exkurs: Auch die Erbschaftsteuer ist grundsätzlich<br />

in Geld zu erbringen und kann zur selben<br />

Folge führen.)<br />

Damit der Erblasser den ordentlichen Pflichtteilsanspruch<br />

nicht zu Lebzeiten umgehen<br />

kann, steht dem Pflichtteilsberechtigten ein sogenannter<br />

Pflichtteilsergänzungsanspruch zu,<br />

wenn der Erblasser zu Lebzeiten (innerhalb von<br />

10 Jahren vor seinem Tode) Schenkungen gemacht<br />

hat. Darüber hinaus sind im Rahmen des<br />

ordentlichen Pflichtteilsanspruchs die Vorschriften<br />

über die Anrechnung und Ausgleichung<br />

von Vorempfängen zu beachten (vgl. <strong>REVISA</strong>-<br />

<strong>Serie</strong> <strong>Teil</strong> (4) unter IV).<br />

a) Netto-Nachlass<br />

Grundlage für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs<br />

ist der sogenannte „Netto-Nachlass“.<br />

Dies ist der Differenzwert zwischen dem Aktivund<br />

dem Passivbestand des Nachlasses. Daher<br />

spielt die Bewertung eine wichtige Rolle.<br />

b) Der Wert des Nachlasses („Aktiva“)<br />

Die Feststellung des Nachlasswertes bereitet in<br />

der Praxis erhebliche Schwierigkeiten. In manchen<br />

Fällen ist die exakte Bestimmung des Wertes<br />

gar nicht möglich (z. B. für individuell bebaute<br />

Grundstücke). Die Wertermittlung erfolgt<br />

nach dem Stichtagsprinzip, d. h. grundsätzlich<br />

ist der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend.<br />

Der Pflichtteilsberechtigte ist wirtschaftlich<br />

so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tod<br />

des Erblassers in Geld umgesetzt worden. Daher<br />

ist grundsätzlich auf den gemeinen Wert abzustellen,<br />

der dem Verkaufswert (Verkehrswert)<br />

entspricht.<br />

c) Der Abzug der Nachlassverbindlichkeiten<br />

(„Passiva“)

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