REVISA-Serie Erben & Übertragen Teil (5)
REVISA-Serie Erben & Übertragen Teil (5)
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<strong>REVISA</strong>-<strong>Serie</strong> <strong>Teil</strong> (5) | November 2012<br />
Das bedeutet, dass der Erbe mehr erhalten<br />
haben muss als seinen Pflichtteil. Hat er da-<br />
gegen seinen Pflichtteil oder weniger erhal-<br />
ten, so gelten Beschränkungen und Beschwe-<br />
rungen als nicht angeordnet, wenn der hinter-<br />
lassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erb-<br />
teils nicht übersteigt. Der Erbe hat also Be-<br />
schränkungen und Beschwerungen nicht zu<br />
erfüllen.<br />
Der Erbteil kann eingeschränkt sein durch Be-<br />
schwerungen, nämlich mit einem Vermächt-<br />
nis oder mit einer Auflage.<br />
Die Beschränkungen können in der Einsetzung<br />
eines Nacherben, der Ernennung eines Testamentsvollstreckers<br />
oder einer <strong>Teil</strong>ungsanordnung<br />
bestehen.<br />
Es stellt sich das Problem, wie die Höhe des<br />
„hinterlassenen Erbteils“ zu bemessen ist. Hier<br />
gilt grundsätzlich die sogenannte „Quotentheorie“.<br />
Maßgebend ist bei der Quotentheorie<br />
die Quote des hinterlassenen Erbteils, ohne<br />
Berücksichtigung der Beschränkungen und<br />
Beschwerungen.<br />
Es ist somit allein die konkrete Quote zu bestimmen.<br />
Ist diese höher als die Hälfte der gesetzlichen<br />
Erbquote, also die Pflichtteilsquote,<br />
dann greift die Ausschlagungsmöglichkeit des<br />
§ 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB ein. Ist der Erbe dagegen<br />
auf eine Erbquote eingesetzt, die geringer<br />
ist als die Hälfte der gesetzlichen<br />
Erbquote, dann gilt § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB<br />
mit der Folge, dass die Beschränkungen und<br />
Beschwerungen gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten<br />
als nicht angeordnet anzusehen<br />
sind. Gleiches gilt, wenn die Erbquote der<br />
Pflichtteilsquote entspricht.<br />
3. Die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs<br />
Der Pflichtteilsberechtigte hat einen sog. ordentlichen<br />
Pflichtteilsanspruch, der sich aus<br />
dem zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen<br />
Nachlass berechnet.<br />
2<br />
Ganz wichtig in diesem Zusammenhang ist,<br />
dass der Pflichtteilsanspruch grundsätzlich in<br />
Geld zu leisten ist. Dies kann bei einem <strong>Erben</strong>,<br />
dessen Erbe in feste Vermögenswerte gebunden<br />
ist, dazu führen, dass er einen <strong>Teil</strong> des Vermögens<br />
versilbern muss um den Pflichtteilsanspruch<br />
zu erfüllen.<br />
(Exkurs: Auch die Erbschaftsteuer ist grundsätzlich<br />
in Geld zu erbringen und kann zur selben<br />
Folge führen.)<br />
Damit der Erblasser den ordentlichen Pflichtteilsanspruch<br />
nicht zu Lebzeiten umgehen<br />
kann, steht dem Pflichtteilsberechtigten ein sogenannter<br />
Pflichtteilsergänzungsanspruch zu,<br />
wenn der Erblasser zu Lebzeiten (innerhalb von<br />
10 Jahren vor seinem Tode) Schenkungen gemacht<br />
hat. Darüber hinaus sind im Rahmen des<br />
ordentlichen Pflichtteilsanspruchs die Vorschriften<br />
über die Anrechnung und Ausgleichung<br />
von Vorempfängen zu beachten (vgl. <strong>REVISA</strong>-<br />
<strong>Serie</strong> <strong>Teil</strong> (4) unter IV).<br />
a) Netto-Nachlass<br />
Grundlage für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs<br />
ist der sogenannte „Netto-Nachlass“.<br />
Dies ist der Differenzwert zwischen dem Aktivund<br />
dem Passivbestand des Nachlasses. Daher<br />
spielt die Bewertung eine wichtige Rolle.<br />
b) Der Wert des Nachlasses („Aktiva“)<br />
Die Feststellung des Nachlasswertes bereitet in<br />
der Praxis erhebliche Schwierigkeiten. In manchen<br />
Fällen ist die exakte Bestimmung des Wertes<br />
gar nicht möglich (z. B. für individuell bebaute<br />
Grundstücke). Die Wertermittlung erfolgt<br />
nach dem Stichtagsprinzip, d. h. grundsätzlich<br />
ist der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend.<br />
Der Pflichtteilsberechtigte ist wirtschaftlich<br />
so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tod<br />
des Erblassers in Geld umgesetzt worden. Daher<br />
ist grundsätzlich auf den gemeinen Wert abzustellen,<br />
der dem Verkaufswert (Verkehrswert)<br />
entspricht.<br />
c) Der Abzug der Nachlassverbindlichkeiten<br />
(„Passiva“)