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A 1.20 A 1.20 Innerbetriebliche Verkehrswege

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A<br />

A <strong>1.20</strong> <strong>Innerbetriebliche</strong> <strong>Verkehrswege</strong><br />

A <strong>1.20</strong><br />

<strong>Innerbetriebliche</strong><br />

<strong>Verkehrswege</strong><br />

• Regelung des innerbetrieblichen Verkehrs<br />

• übersichtliches Anlegen von <strong>Verkehrswege</strong>n, mögliche<br />

Hilfsmittel: Panorama- und Kugelspiegel<br />

• Schaffung und Kennzeichnung von Rettungswegen<br />

und Notausgängen<br />

• <strong>Verkehrswege</strong> und Fußböden müssen rutschhemmende<br />

Beläge haben<br />

• <strong>Verkehrswege</strong> dürfen keine Löcher, Rillen oder<br />

sonstige Stolperstellen aufweisen<br />

• ausreichende Beleuchtung (s. Tabelle 1)<br />

• Installation einer Notbeleuchtung für Rettungswege<br />

und für Arbeitsplätze mit besonderen Gefährdungen,<br />

z. B. bei Umgang mit Gefahrstoffen, damit<br />

die Arbeitsplätze gefahrlos verlassen werden<br />

können<br />

4<br />

3<br />

Art der Arbeitsstätte, <strong>Verkehrswege</strong><br />

Nennbeleuchtungsstärke in Lux<br />

In Gebäuden<br />

für Personen 50<br />

für Personen und Fahrzeuge 100<br />

Treppen, Fahrtreppen und geneigte <strong>Verkehrswege</strong> 100<br />

Verladerampen 100<br />

automatische Fördereinrichtungen oder 100<br />

Transportbänder im Bereich von Verkehrsanlagen<br />

Im Freien<br />

Tagebau 20<br />

Lagerplätze im Arbeitsbereich für Stückgut 30<br />

betriebliche Verkehrszonen im Freien (außer Werkstraßen) 20<br />

Umschlagplätze 30<br />

Tabelle 1: Nennbeleuchtungsstärken nach ASR 7/3 und ASR 41/3 (Auszug)<br />

Durchgangshöhe von ebenen <strong>Verkehrswege</strong>n<br />

StBG A <strong>1.20</strong>/ Stand: 11/2005<br />

• die Durchgangshöhe muss mind. 2,00 m betragen<br />

• für Transportmittel gelten die Angaben in Tabelle 2<br />

2

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