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IVD-Wettbewerbsregeln Immobilienverband ... - IVD Mitte Ost

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persönliche Verhältnisse von Mitbewerbern zu dem Zweck, dass diesen ein Auftrag<br />

dadurch nicht erteilt oder wieder entzogen wird, sind unzulässig.<br />

Es widerspricht insbesondere guten kaufmännischen Sitten, zu diesem Zweck auf<br />

einen Interessenten durch unzutreffende, herabsetzende oder kreditschädigende<br />

Äußerungen über Mitbewerber oder durch Hinweise auf Schwierigkeiten bei der<br />

Tätigkeit als Immobiliendienstleister einzuwirken.<br />

Ist einem Immobiliendienstleister ein Alleinauftrag erteilt, so ist jede Einwirkung auf<br />

den Auftraggeber durch einen anderen Immobiliendienstleister zum Zweck der<br />

Auftragsentziehung wettbewerbswidrig.<br />

§ 3<br />

Gebot klarer Werbung<br />

Die im Wettbewerb über die eigene Leistungskraft und die jeweilige Dienstleistung<br />

gemachten Angaben müssen wahr, klar und beweisbar sein. In jeder Werbung muss<br />

mindestens der Name des Dienstleisters angegeben sein sowie die gewerbliche<br />

Tätigkeit eindeutig gekennzeichnet werden. Bezeichnungen und deren Abkürzungen<br />

wie gewerblich - durch - beauftragt - Beauftragter - Alleinauftrag -<br />

Grundstücksabteilung - Regelung von - Vertretung von und dergleichen, ohne<br />

zusätzliche Berufskennzeichnung, sind nicht ausreichend. Das Gebot klarer Werbung<br />

gilt auch für die Eigendarstellung im Internet.<br />

Jeder Immobiliendienstleister ist befugt, in einer die Mitbewerber nicht<br />

herabsetzenden Form auf die zutreffenden Vorzüge seiner Geschäftsmethoden<br />

hinzuweisen.<br />

§ 4<br />

Kennziffer-Anzeigen<br />

Kennziffer-Anzeigen jeglicher Art sind unzulässig. Es ist gleichfalls mit guten<br />

kaufmännischen Sitten nicht vereinbar, derartige Anzeigen für Rechnung oder im<br />

Auftrage eines Dritten aufzugeben oder sich eines Dritten bei der Aufgabe zu<br />

bedienen. Auch dürfen Immobiliendienstleister ihre Kunden nicht veranlassen,<br />

derartige Anzeigen aufzugeben mit der Aufforderung, ihnen die eingehenden<br />

Angebote zur Bearbeitung zu übermitteln.<br />

Es ist unzulässig, den Antworten auf Inserate, Anfragen und Angebote persönlich<br />

oder durch Dritte den Anschein privaten Charakters zu geben und die gewerbliche<br />

Tätigkeit zu verschweigen.<br />

§ 5<br />

Führung von Titeln und früheren Berufsbezeichnungen<br />

Titel oder frühere Amts- oder Berufsbezeichnungen sowie Hinweise auf Ehrenämter<br />

sind im geschäftlichen Verkehr nicht zu führen, wenn hierdurch der Eindruck einer<br />

nicht sachlich begründeten besonderen Leistungsfähigkeit erweckt wird.

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