IVD-Wettbewerbsregeln Immobilienverband ... - IVD Mitte Ost
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persönliche Verhältnisse von Mitbewerbern zu dem Zweck, dass diesen ein Auftrag<br />
dadurch nicht erteilt oder wieder entzogen wird, sind unzulässig.<br />
Es widerspricht insbesondere guten kaufmännischen Sitten, zu diesem Zweck auf<br />
einen Interessenten durch unzutreffende, herabsetzende oder kreditschädigende<br />
Äußerungen über Mitbewerber oder durch Hinweise auf Schwierigkeiten bei der<br />
Tätigkeit als Immobiliendienstleister einzuwirken.<br />
Ist einem Immobiliendienstleister ein Alleinauftrag erteilt, so ist jede Einwirkung auf<br />
den Auftraggeber durch einen anderen Immobiliendienstleister zum Zweck der<br />
Auftragsentziehung wettbewerbswidrig.<br />
§ 3<br />
Gebot klarer Werbung<br />
Die im Wettbewerb über die eigene Leistungskraft und die jeweilige Dienstleistung<br />
gemachten Angaben müssen wahr, klar und beweisbar sein. In jeder Werbung muss<br />
mindestens der Name des Dienstleisters angegeben sein sowie die gewerbliche<br />
Tätigkeit eindeutig gekennzeichnet werden. Bezeichnungen und deren Abkürzungen<br />
wie gewerblich - durch - beauftragt - Beauftragter - Alleinauftrag -<br />
Grundstücksabteilung - Regelung von - Vertretung von und dergleichen, ohne<br />
zusätzliche Berufskennzeichnung, sind nicht ausreichend. Das Gebot klarer Werbung<br />
gilt auch für die Eigendarstellung im Internet.<br />
Jeder Immobiliendienstleister ist befugt, in einer die Mitbewerber nicht<br />
herabsetzenden Form auf die zutreffenden Vorzüge seiner Geschäftsmethoden<br />
hinzuweisen.<br />
§ 4<br />
Kennziffer-Anzeigen<br />
Kennziffer-Anzeigen jeglicher Art sind unzulässig. Es ist gleichfalls mit guten<br />
kaufmännischen Sitten nicht vereinbar, derartige Anzeigen für Rechnung oder im<br />
Auftrage eines Dritten aufzugeben oder sich eines Dritten bei der Aufgabe zu<br />
bedienen. Auch dürfen Immobiliendienstleister ihre Kunden nicht veranlassen,<br />
derartige Anzeigen aufzugeben mit der Aufforderung, ihnen die eingehenden<br />
Angebote zur Bearbeitung zu übermitteln.<br />
Es ist unzulässig, den Antworten auf Inserate, Anfragen und Angebote persönlich<br />
oder durch Dritte den Anschein privaten Charakters zu geben und die gewerbliche<br />
Tätigkeit zu verschweigen.<br />
§ 5<br />
Führung von Titeln und früheren Berufsbezeichnungen<br />
Titel oder frühere Amts- oder Berufsbezeichnungen sowie Hinweise auf Ehrenämter<br />
sind im geschäftlichen Verkehr nicht zu führen, wenn hierdurch der Eindruck einer<br />
nicht sachlich begründeten besonderen Leistungsfähigkeit erweckt wird.