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Wenn ein Kadermitarbeiter aus dem Unternehmen scheidet

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Recht<br />

71<br />

Kündigung oder Aufhebung?<br />

Wie es nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses weitergehen kann<br />

Auflösung des AV<br />

Kündigung heute<br />

Beendigungszeitpunkt<br />

nach Ablauf<br />

Kündigungsfrist<br />

heute<br />

Bedingungsart<br />

Kündigung<br />

Freistellung<br />

AN gebunden<br />

Lohn monatl.<br />

Aufhebungsvertrag<br />

AN sofort frei<br />

Lohn per heute<br />

Finanzielles<br />

Fr. Total<br />

Monatlich Schlussabrg.<br />

per letztem Tag<br />

Fr. p<strong>aus</strong>chal<br />

Einmalzahlung<br />

sofort<br />

Arbeitszeugnis<br />

Zwischenzeugnis jetzt<br />

Schlusszeugnis am letzten Tag<br />

Schlusszeugnis per heute<br />

wenn der Mitarbeitende auch genügend<br />

Einblick in die Geschäftsgeheimnisse<br />

hatte – was bei <strong>ein</strong>em Kadermitarbeitenden<br />

wohl eher die Regel ist. Selbstverständlich<br />

kann das Konkurrenzverbot jederzeit<br />

ver<strong>ein</strong>bart werden, auch nach <strong>ein</strong>er<br />

Kündigung. Die Chancen, dass <strong>ein</strong> Kadermitarbeitender<br />

erst im Zeitpunkt der<br />

Auflösung des Arbeitsverhältnisses <strong>ein</strong><br />

solches Konkurrenzverbot <strong>ein</strong>geht, sind<br />

aber wenig <strong>aus</strong>sichtsreich. Wurde jedoch<br />

schon vorgängig <strong>ein</strong> Konkurrenzverbot<br />

abgeschlossen, sollte der Mitarbeiter<br />

beim Austritt nochmals <strong>aus</strong>drücklich auf<br />

deren Einhaltung hingewiesen werden.<br />

Austrittsentschädigung<br />

Je nach Stufe <strong>ein</strong>es Kadermitarbeitenden<br />

und je nach<strong>dem</strong>, was zur Auflösung des<br />

Arbeitsverhältnisses geführt hat, wird der<br />

<strong>Kadermitarbeiter</strong> allenfalls <strong>ein</strong>e Austrittsentschädigung<br />

verlangen. In den<br />

meisten Fällen besteht k<strong>ein</strong> Anspruch auf<br />

<strong>ein</strong>e solche Austritts- oder Abgangsentschädigung<br />

und doch wird häufig <strong>ein</strong>e bezahlt.<br />

Das Schweizerische Obligationenrecht<br />

kennt unter <strong>dem</strong> Titel Abgangsentschädigung<br />

<strong>ein</strong>e Regelung, die mittlerweile<br />

kaum mehr zur Anwendung gelangt,<br />

da die Abgangsentschädigung mit<br />

Leistungen <strong>aus</strong> der Personalvorsorge verrechnet<br />

werden dürfen und somit in den<br />

meisten Fällen k<strong>ein</strong> Anspruch mehr besteht.<br />

Austrittsentschädigungen sind daher<br />

weitgehend Verhandlungssache und<br />

fallen je nach <strong>Unternehmen</strong>skultur unterschiedlich<br />

<strong>aus</strong>.<br />

Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis<br />

aufgelöst, werden häufig Geldbeträge<br />

für effektive Unterstützung bei der Stellensuche<br />

gesprochen. Sogenannte Outplacements<br />

oder Newplacements sollen<br />

den <strong>aus</strong>scheidenden <strong>Kadermitarbeiter</strong><br />

befähigen, sich für die berufliche Neupositionierung<br />

fit zu machen. Effektiv ist<br />

<strong>ein</strong>e solche Unterstützung auf jeden Fall,<br />

vor allem, wenn der letzte Stellenwechsel<br />

des betroffenen Mitarbeitenden schon<br />

längere Zeit zurückliegt. Der Arbeitgeber<br />

kann Auflagen machen, wie viel an <strong>ein</strong><br />

Coaching bezahlt wird, dass <strong>ein</strong> Nachweis<br />

beigebracht werden muss oder sogar, wo<br />

das Coaching durchzuführen ist.<br />

Aufhebungsvertrag<br />

Scheidet <strong>ein</strong> <strong>Kadermitarbeiter</strong> <strong>aus</strong> <strong>dem</strong><br />

<strong>Unternehmen</strong> <strong>aus</strong>, kann das <strong>Unternehmen</strong><br />

<strong>dem</strong> Mitarbeitenden auch <strong>ein</strong>en<br />

Aufhebungsvertrag vorschlagen. Damit<br />

wird das Ausscheiden <strong>ein</strong>vernehmlich<br />

geregelt, offene Punkte können mit<strong>ein</strong>ander<br />

besprochen und ver<strong>ein</strong>bart werden<br />

und das Arbeitsverhältnis kann auf<br />

<strong>ein</strong> beliebiges Datum beendet werden.<br />

Wie es schon der Begriff <strong>aus</strong>drückt, beim<br />

Aufhebungsvertrag handelt es sich um<br />

<strong>ein</strong>e gegenseitige Ver<strong>ein</strong>barung, die nur<br />

dann zustande kommt, wenn beide Parteien<br />

sich <strong>ein</strong>ig sind, respektive den Vertrag<br />

unterzeichnen. Zwar ist man bei der<br />

Ausgestaltung <strong>ein</strong>es Aufhebungsvertrages<br />

relativ frei, jedoch sollte der Inhalt<br />

immer zuerst persönlich besprochen<br />

werden, bevor das Dokument unterzeichnet<br />

wird.<br />

Der klare Vorteil <strong>ein</strong>es Aufhebungsvertrages<br />

für den Mitarbeitenden ist der, dass<br />

es mit <strong>ein</strong>er vorzeitigen Aufhebung <strong>dem</strong><br />

Arbeitgeber gegenüber nicht mehr verpflichtet<br />

ist und sich voll auf die Zukunft<br />

konzentrieren kann. Dieser emotionale<br />

Aspekt ist gerade bei Kaderangestellten<br />

<strong>ein</strong> sehr wichtiger und erlaubt ihnen, den<br />

Bewerbungsprozess so früh als möglich<br />

anzugehen. Denn es ist erwiesen, dass die<br />

Chancen auf <strong>ein</strong>e nahtlose Anstellung<br />

KMU-Magazin Nr. 1/2, Januar/Februar 2013

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