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Rechts- & Verfahrensordnung des TFV - SpVgg. Siebleben

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Ziffer 2<br />

(1) <strong>Rechts</strong>organe sind<br />

a) in erster Instanz<br />

Das Sportgericht <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>, der Fußballbezirke und Kreise für den Bereich ihrer<br />

Spielklassen. Das zuständige Sportgericht kann die erstinstanzlichen Rechte und Pflichten<br />

dem jeweiligen Jugendausschuss übertragen.<br />

b) in zweiter und letzter Instanz<br />

Das Verbandsgericht <strong>des</strong> <strong>TFV</strong> gegen Entscheidungen <strong>des</strong> Sportgerichtes <strong>des</strong> <strong>TFV</strong>, der<br />

Fußballbezirke und Kreise sowie der Spielleiter.<br />

Über die Zusammensetzung <strong>des</strong> jeweiligen Gerichts entscheidet allein der Vorsitzende oder<br />

<strong>des</strong>sen Stellvertreter.<br />

Die <strong>Rechts</strong>organe entscheiden in der Besetzung von einem Vorsitzenden und min<strong>des</strong>tens<br />

zwei Beisitzern.<br />

Ziffer 3<br />

Die <strong>Rechts</strong>organe werden nur auf Antrag und in <strong>des</strong>sen Rahmen tätig.<br />

Antragsberechtigt sind:<br />

* die Vereine,<br />

* die Einzelmitglieder<br />

* die Organe <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong><br />

Der Bericht eines Schiedsrichters über ein besonderes Vorkommnis stellt stets einen Antrag dar.<br />

§ 4<br />

Zuständigkeit<br />

Ziffer 1<br />

(1) Die Zuständigkeit der <strong>Rechts</strong>organe wird durch die Spielklasse bestimmt. Sind Mannschaften<br />

unterschiedlicher Spielklassen am Verfahren beteiligt, ist das <strong>Rechts</strong>organ der höherklassigen<br />

Mannschaft zuständig.<br />

(2) In Angelegenheiten, bei denen Mannschaften verschiedener Lan<strong>des</strong>verbände, Fußballbezirke<br />

und Kreise beteiligt sind, entscheiden die jeweils übergeordneten <strong>Rechts</strong>organe.<br />

Ziffer 2<br />

Nachgeordnete <strong>Rechts</strong>organe können mit der Durchführung von Verfahren beauftragt werden, wenn<br />

rechtliche und ökonomische Gründe dies rechtfertigen.<br />

Ziffer 3<br />

(1) Verstoßen rechtskräftige Entscheidungen im groben Maße gegen Grundsätze der Satzung<br />

und Ordnungen <strong>des</strong> DFB, können sie aufgehoben, abgeändert oder der Vorgang dem<br />

jeweiligen <strong>Rechts</strong>organ zur nochmaligen Verhandlung zurückgegeben werden.<br />

(2) Zuständig ist hierfür das Verbandsgericht <strong>des</strong> <strong>TFV</strong> für alle Entscheidungen der <strong>Rechts</strong>organe<br />

<strong>des</strong> <strong>TFV</strong>.<br />

(3) Die genannten Maßnahmen sind nur innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Eintritt der<br />

<strong>Rechts</strong>kraft, spätestens jedoch bis zum Ende <strong>des</strong> Spieljahres zulässig.

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