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Impulse aus der Straffälligenhilfe - Verein Bremische ...

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Zur Verhin<strong>der</strong>ung und Behebung von Wohnungs- und Obdachlosigkeit hat die<br />

Sozialbehörde eine Zentrale Fachstelle Wohnen geschaffen, an <strong>der</strong> die <strong>Bremische</strong><br />

Straffälligenbetreuung und die Innere Mission für ihre jeweilige Klientel beteiligt sind.<br />

Wie im Arbeitsentwurf richtig festgehalten wird, fehlen in Bremen seit Jahren<br />

preisgünstige und für von Obdachlosigkeit bedrohte und betroffene Menschen<br />

zugängliche Wohnungen. Unsere Klientel hat es beson<strong>der</strong>s schwer, z. T. auch<br />

aufgrund äußerer Merkmale, wie Tattoos, zu den wenigen vorhandenen Wohnungen<br />

Zugang zu finden. Im Armutsbericht wird eine quantitative Verbesserung <strong>der</strong><br />

Wohnungsversorgung für Obdachlose mit Schufa-Eintrag avisiert, allerdings werden<br />

noch keine Angaben zur Umsetzung gemacht. Für die AG Wohnen und Arbeit gibt es<br />

unsererseits Vorschläge zur Umsetzung, wie eine Wohnraumaquise vergleichbar mit<br />

Bremerhaven <strong>aus</strong>sehen könnte. Auch wie die Bereitschaft von Vermietern zur<br />

Vermietung an schwierige Mieter geweckt und erhalten werden kann.<br />

Der Arbeitsentwurf weist hin auf das Problem des Wohnungserhaltes bei<br />

Untersuchungshaft und verspricht Verbesserungen. In <strong>der</strong> bisherigen Praxis tut sich<br />

das AfSD schwer den Wohnraum bei U-Haft zu sichern, wenn nicht geklärt werden<br />

kann, wie lange die U-Haft dauern wird und ob nach <strong>der</strong> Hauptverhandlung Strafhaft<br />

o<strong>der</strong> Entlassung anstehen. Mancher Antrag auf Wohnungserhalt von U-Häftlingen<br />

wurde mit <strong>der</strong> Begründung „Entlassungszeitpunkt unklar“ abgelehnt. Diese<br />

rechtswidrige Praxis wird hoffentlich bald beendet sein, nicht nur weil <strong>der</strong> U-Häftling<br />

vor dem Hintergrund <strong>der</strong> Unschuldsvermutung ein Recht darauf hat, son<strong>der</strong>n auch<br />

um zusätzliche personelle und finanzielle Belastungen bei Wohnungsverlust zu<br />

verhin<strong>der</strong>n.<br />

Für eine Erleichterung <strong>der</strong> Wohnungssuche bei Personen, die <strong>aus</strong> Haft entlassen<br />

werden sollen, ist die entsprechende Unterstützung durch die Haftanstalt erfor<strong>der</strong>lich.<br />

D. h. frühzeitig und <strong>aus</strong>reichend Ausgänge zur Wohnungssuche zu ermöglichen. Nur<br />

etwa 40% <strong>der</strong> Klientel unserer Sozialberatung verfügt bei Haftentlassung über eine<br />

eigene Wohnung.<br />

Als Probleme <strong>der</strong> Inhaftierten mit Armutsfolgen möchte ich das bestehende<br />

Entlohnungssystem in den Haftanstalten (nur 9% <strong>der</strong> sozialversicherungpflichtigen<br />

Bezugsgröße, d.h. des durchschnittlichen Arbeitsentgelts aller sozialversicherten<br />

Arbeiter und Angestellten des vorangegangenen Kalen<strong>der</strong>jahres) sowie den<br />

Ausschluss <strong>aus</strong> <strong>der</strong> Renten- und Krankenversicherung während <strong>der</strong> Haft benennen,<br />

die auch Thema eines Armuts- und Reichtumsberichtes sein sollten, auch wenn die<br />

Gruppe <strong>der</strong> Betroffenen in Relation zur Gesamtbevölkerung eher gering ist.<br />

Nach <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>alismusreform ist die Gestaltung des Strafvollzugs Län<strong>der</strong>sache. Hier<br />

wäre ein Vorschlag, den § 51 StVollzG zu än<strong>der</strong>n. Nach herrschen<strong>der</strong> Rechtslage<br />

muss <strong>der</strong> Inhaftierte <strong>aus</strong> den Arbeitsbezügen ein Überbrückungsgeld bilden, von<br />

dem er den notwendigen Lebensunterhalt samt seiner unterhaltsberechtigten<br />

Familienangehörigen in den ersten vier Wochen nach <strong>der</strong> Entlassung sichern soll.<br />

Das Strafvollzugsgesetz bestimmt somit den Verwendungszweck des<br />

Überbrückungsgeldes. Im Gegensatz zu sonstigen ALG-II Beziehern o<strong>der</strong><br />

Grundleistungsempfängern nach dem SGB XII wird den Haftentlassenen ein<br />

anrechnungsfreies Barvermögen nicht zuerkannt.<br />

Man muss jedoch zur Kenntnis nehmen, dass gerade nach Haftentlassung ein<br />

höherer Bedarf an Mitteln zur Verbesserung <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Lebenslage besteht.<br />

Eine Gesetzesän<strong>der</strong>ung zur Gleichstellung mit an<strong>der</strong>en Personen wäre ein Signal für<br />

Integration und zur Armutsreduzierung bei Haftentlassung.<br />

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