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Friedhofssatzung - Kirchliche Friedhöfe Neumünster

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II. Ordnungsvorschriften<br />

§ 4<br />

Öffnungszeiten<br />

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten<br />

für den Besuch geöffnet.<br />

(2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner<br />

Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.<br />

§ 5<br />

Verhalten auf dem Friedhof<br />

(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen<br />

zu verhalten.<br />

(2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,<br />

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art – ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle,<br />

Handwagen und die von den zugelassenen Gewerbetreibenden<br />

benötigten und genehmigten Fahrzeuge sowie Pkws mit Sondergenehmigung<br />

– zu befahren,<br />

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche<br />

Dienste anzubieten, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,<br />

c) an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,<br />

d) in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,<br />

e) Druckschriften zu verteilen,<br />

8 <strong>Friedhofssatzung</strong>

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