Heimvertrag - Wichernhaus
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egründeten Erhöhungsverlangens. Der Bewohner muss rechtzeitig Gelegenheit<br />
erhalten, die Angaben der Einrichtung durch Einsichtnahme in die<br />
Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.<br />
(3) Eine Anpassung der gemäß § 8 dieses Vertrages vereinbarten Entgelte für<br />
Zusatzleistungen erfolgt nach Maßgabe der Anlage 3 zu § 8 dieses Vertrags, soweit<br />
sie aufgrund veränderter Kosten erforderlich ist und angemessen erscheint.<br />
§ 11 Barbetragsverwaltung<br />
(1) Für die Bezahlung von Sonderleistungen nach § 7 oder persönlichen Ausgaben<br />
(z.B. Eigenanteil bei therapeutisch-rehabilitativen Maßnahmen nach ärztlicher<br />
Verordnung, Fußpflege, Friseur, chem. Reinigung, Kosten für außerhalb des Hauses<br />
stattfindende Veranstaltungen, Teilnahme an Fahrten und Ausflügen, Taxi- und<br />
sonstige Beförderungskosten), die nicht durch den Heimkostensatz abgedeckt<br />
werden können, wird für jeden Heimbewohner eine Barbetragsverwaltung<br />
eingerichtet. Die Höhe des monatlichen Betrages beträgt 40,00 Euro, falls in<br />
Ausnahmefällen nicht andere Absprachen getroffen wurden.<br />
(2) Dem Heimträger entstehen hier Buchführungs- und Verwaltungspflichten. Er<br />
haftet dem Heimbewohner für Verlust oder Schaden des Barbetrages grundsätzlich<br />
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Kontostand und die Abrechnung kann<br />
vom Heimbewohner während der üblichen Bürozeit in der Verwaltung eingesehen<br />
werden.<br />
(3) Die Barbetragsverwaltung ist ein freiwilliges weil praktisches Angebot der<br />
Einrichtung und kann von beiden Seiten stets widerruflich beendet werden.<br />
Der Barbetrag wird in der Regel von der Heimverwaltung monatlich vom Konto des<br />
Bewohners per Einzugsermächtigung auf ein separates Konto – Volksbank Freiburg<br />
Konto-Nr. 23612925 BLZ 680 900 00 – abgebucht, bzw. vom Bewohner dorthin<br />
überwiesen.<br />
§ 12 Haftung<br />
(1) Die Bewohner und Einrichtung haften einander für Sachschäden im Rahmen<br />
dieses Vertrages nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen bleibt es<br />
dem Bewohner überlassen, eine entsprechende Versicherung abzuschließen.<br />
(2) Für Personenschäden wird im Rahmen allgemeiner Bestimmungen gehaftet. Das<br />
gilt auch für sonstige Schäden. Im Übrigen bleibt es dem Bewohner überlassen, eine<br />
entsprechende Versicherung abzuschließen.<br />
(3) Über die Aufbewahrung von Wertsachen oder die Verwahrung von Geldbeträgen<br />
ist eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu treffen, die Initiative dazu geht vom<br />
Bewohner aus.<br />
(4) Elektrogeräte, die der Bewohner in die Einrichtung mitbringt, müssen sich in<br />
sicherem Zustand befinden bzw. in sicherem Zustand erhalten bleiben. Bei<br />
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