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private Arbeitsvermittlung

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GA § 45 SGB III - MPAV<br />

Teil 1 Rechtsgrundlagen Stand: 20.11.2012<br />

(7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht alleinauf<br />

§ 147 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen<br />

innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben<br />

Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Absatz 4<br />

Satz 3 Nummer 2. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die<br />

oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung<br />

sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat.<br />

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