06.11.2013 Aufrufe

1 S A T Z U N G über das Friedhofs- und ... - Ottweiler

1 S A T Z U N G über das Friedhofs- und ... - Ottweiler

1 S A T Z U N G über das Friedhofs- und ... - Ottweiler

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

esitzen. Auf dem Friedhof "Neumünster" können <strong>über</strong> die ursprünglich vereinbarte<br />

Nutzungszeit hinaus<br />

Personen in noch nicht belegten Grabstellen von Wahlgrabstätten beigesetzt<br />

werden.<br />

Anonyme Urneneinzelgrabstätten werden nur auf dem Friedhof "Seminarstraße"<br />

eingerichtet.<br />

(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage<br />

nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeiten der Umgebung.<br />

§ 13<br />

Reihengrabstätten<br />

(Reihengräber <strong>und</strong> Rasengräber)<br />

(1) Reihengrabstätten (Reihengräber <strong>und</strong> Rasengräber) sind Grabstätten für<br />

Körpererdbestattungen, die der Reihe nach belegt <strong>und</strong> im Todesfall für die Dauer der<br />

Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des<br />

Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.<br />

(2) Es werden eingerichtet:<br />

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr<br />

Gräbermaße: Breite 0,90 m, Tiefe 1,25 m einschließlich Grabmal<br />

Trennstreifen zwischen den Gräbern von 0,30 m<br />

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr<br />

Gräbermaße: Breite 0,90 m, Tiefe 2,30 m einschließlich Grabmal<br />

Trennstreifen zwischen den Gräbern von 0,30 m<br />

c) Rasengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr<br />

Gräbermaße: Breite 1,20 m, Tiefe 2,30 m einschließlich Grabmal<br />

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch<br />

zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr <strong>und</strong><br />

eines Familienangehörigen oder die Leichen von zwei gleichzeitig verstorbenen<br />

Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.<br />

(4) Des Weiteren ist es zulässig, in einer Reihengrabstätte, die noch nicht länger als<br />

10 Jahre belegt ist, bis zu 2 Urnen beizusetzen.<br />

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der<br />

Ruhefristen wird drei Monate vorher öffentlich <strong>und</strong> durch ein Hinweisschild auf dem<br />

betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.<br />

§ 14<br />

Wahlgrabstätten<br />

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Körpererdbestattungen, an denen auf<br />

Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen <strong>und</strong><br />

deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerb bestimmt wird. Der Ersterwerb eines<br />

Nutzungsrechtes ist nur möglich bei Eintritt eines Bestattungsfalles.<br />

(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden <strong>und</strong> ist nur für die<br />

gesamte Wahlgrabstätte möglich. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes erfolgt auf<br />

Antrag zu den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen <strong>über</strong> den Inhalt des<br />

Nutzungsrechtes <strong>und</strong> zu den in diesem Zeitpunkt für den Ersterwerb des<br />

Nutzungsrechtes geltenden Gebühren. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht.<br />

Der Wiedererwerb von Nutzungsrechten auf den Friedhöfen im Stadtteil Lautenbach<br />

<strong>und</strong> auf dem außer Dienst gestellten Friedhof "Auf'm Burg" ist nicht möglich. Auf dem<br />

außer Dienst gestellten Friedhof "Neumünster" ist ein Wiedererwerb nur in den Fällen<br />

möglich, in denen die Belegung der Grabstätte noch nicht abgeschlossen ist.<br />

6

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!