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Satzung der - CDU Kreisverband Steinfurt

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a) mit dem Ende <strong>der</strong> jeweiligen Versammlung, die<br />

entsprechende Neuwahlen vorgenommen hat,<br />

b) mit <strong>der</strong> Amtsnie<strong>der</strong>legung,<br />

c) spätestens mit Ablauf <strong>der</strong> gesetzlichen Frist.<br />

4. Die Amtszeit von Parteigremien und Gremienmitglie<strong>der</strong>n,<br />

die innerhalb <strong>der</strong> regelmäßigen Wahlzeit<br />

durch erfor<strong>der</strong>lich gewordene Nachwahlen gewählt<br />

worden sind, endet jeweils mit Ablauf <strong>der</strong><br />

bestimmten regelmäßigen Wahlzeit.<br />

§ 45 Geschäftsjahr<br />

Das Geschäftsjahr ist das Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

§ 46 Zusammensetzung des<br />

Kreisparteigerichtes<br />

1. Das Kreisparteigericht besteht aus drei ordentlichen<br />

und mindestens drei stellvertretenden Mitglie<strong>der</strong>n.<br />

2. Es tritt in <strong>der</strong> Besetzung mit einem Vorsitzenden<br />

und zwei Beisitzern zusammen. Der Vorsitzende<br />

muß die Befähigung zum Richteramt haben.<br />

c) Wi<strong>der</strong>sprüche von Mitglie<strong>der</strong>n gegen Ordnungsmaßnahmen,<br />

die <strong>der</strong> Vorstand des <strong>Kreisverband</strong>es<br />

gegen sie verhängt hat,<br />

d) Rehabilitationsverfahren auf Antrag eines Mitgliedes,<br />

ausgenommen Mitglie<strong>der</strong> des Landesund<br />

Bundesvorstandes, gegen sich selbst, wenn<br />

ihm von an<strong>der</strong>en Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Vorwurf parteischädigenden<br />

o<strong>der</strong> ehrenrührigen Verhaltens gemacht<br />

worden ist,<br />

e) rechtliche Auseinan<strong>der</strong>setzungen über Auslegung<br />

und Anwendung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> des <strong>Kreisverband</strong>es,<br />

f) rechtliche Auseinan<strong>der</strong>setzungen zwischen dem<br />

<strong>Kreisverband</strong> und Kreisvereinigungen/-son<strong>der</strong>organisationen<br />

sowie zwischen Kreisvereinigungen/-son<strong>der</strong>organisationen<br />

untereinan<strong>der</strong>,<br />

g) Wi<strong>der</strong>sprüche von Gemeinde- bzw. Ortsverbänden<br />

und Vereinigungen/Son<strong>der</strong>organisationen<br />

gegen Ordnungsmaßnahmen des <strong>Kreisverband</strong>es<br />

gegenüber Gemeinde- bzw. Ortsverbänden und<br />

Vereinigungen/Son<strong>der</strong>organisationen o<strong>der</strong> gegen<br />

die Amtsenthebung ihrer Organe (§ 16 Parteiengesetz),<br />

h) Anfechtung von Wahlen im Zuständigkeitsbereich<br />

des <strong>Kreisverband</strong>es,<br />

i) rechtliche Auseinan<strong>der</strong>setzungen, die we<strong>der</strong> zur<br />

Zuständigkeit <strong>der</strong> Landesparteigerichte noch des<br />

Bundesparteigerichts gehören.<br />

2. Nach Anhörung <strong>der</strong> Beteiligten kann das Kreisparteigericht<br />

das Verfahren an das Landesparteigericht<br />

abgeben, falls dessen Vorsitzen<strong>der</strong> zustimmt.<br />

§ 47 Zuständigkeit des<br />

Kreisparteigerichtes<br />

1. Das Kreisparteigericht ist zuständig zur Entscheidung<br />

in folgenden Fällen:<br />

a) Ausschluß von Mitglie<strong>der</strong>n aus <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> mit<br />

Ausnahme <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Landes- und Bundesvorstandes<br />

sowie von Abgeordneten des Europäischen<br />

Parlaments, des Deutschen Bundestages<br />

und des Landtages,<br />

b) Wi<strong>der</strong>sprüche von Mitglie<strong>der</strong>n gegen die vorläufige<br />

Untersagung <strong>der</strong> Ausübung von Mitgliedschaftsrechten<br />

bis zur rechtskräftigen Entscheidung<br />

<strong>der</strong> zuständigen Parteigerichte in Ausschlußfällen,<br />

ausgenommen in den Fällen des § 12 Absatz<br />

1 Nr. 2 <strong>der</strong> Parteigerichtsordnung,<br />

§ 48 Schlichtung in beson<strong>der</strong>en Fällen<br />

Das Kreisparteigericht kann auch rechtliche Auseinan<strong>der</strong>setzungen<br />

zwischen Mitglie<strong>der</strong>n schlichten,<br />

die aus ihrer parteipolitischen Betätigung entstanden<br />

sind, sofern sie das Parteiinteresse in erheblichem<br />

Umfang berühren.<br />

§ 49 Nachweis <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>zahl<br />

Der kreisverbandsinterne Nachweis <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>zahl<br />

erfolgt nach den Unterlagen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>datei<br />

<strong>der</strong> Kreisgeschäftsstelle.<br />

§ 50 Kandidatenaufstellung<br />

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