Satzung der - CDU Kreisverband Steinfurt
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a) mit dem Ende <strong>der</strong> jeweiligen Versammlung, die<br />
entsprechende Neuwahlen vorgenommen hat,<br />
b) mit <strong>der</strong> Amtsnie<strong>der</strong>legung,<br />
c) spätestens mit Ablauf <strong>der</strong> gesetzlichen Frist.<br />
4. Die Amtszeit von Parteigremien und Gremienmitglie<strong>der</strong>n,<br />
die innerhalb <strong>der</strong> regelmäßigen Wahlzeit<br />
durch erfor<strong>der</strong>lich gewordene Nachwahlen gewählt<br />
worden sind, endet jeweils mit Ablauf <strong>der</strong><br />
bestimmten regelmäßigen Wahlzeit.<br />
§ 45 Geschäftsjahr<br />
Das Geschäftsjahr ist das Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />
§ 46 Zusammensetzung des<br />
Kreisparteigerichtes<br />
1. Das Kreisparteigericht besteht aus drei ordentlichen<br />
und mindestens drei stellvertretenden Mitglie<strong>der</strong>n.<br />
2. Es tritt in <strong>der</strong> Besetzung mit einem Vorsitzenden<br />
und zwei Beisitzern zusammen. Der Vorsitzende<br />
muß die Befähigung zum Richteramt haben.<br />
c) Wi<strong>der</strong>sprüche von Mitglie<strong>der</strong>n gegen Ordnungsmaßnahmen,<br />
die <strong>der</strong> Vorstand des <strong>Kreisverband</strong>es<br />
gegen sie verhängt hat,<br />
d) Rehabilitationsverfahren auf Antrag eines Mitgliedes,<br />
ausgenommen Mitglie<strong>der</strong> des Landesund<br />
Bundesvorstandes, gegen sich selbst, wenn<br />
ihm von an<strong>der</strong>en Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Vorwurf parteischädigenden<br />
o<strong>der</strong> ehrenrührigen Verhaltens gemacht<br />
worden ist,<br />
e) rechtliche Auseinan<strong>der</strong>setzungen über Auslegung<br />
und Anwendung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> des <strong>Kreisverband</strong>es,<br />
f) rechtliche Auseinan<strong>der</strong>setzungen zwischen dem<br />
<strong>Kreisverband</strong> und Kreisvereinigungen/-son<strong>der</strong>organisationen<br />
sowie zwischen Kreisvereinigungen/-son<strong>der</strong>organisationen<br />
untereinan<strong>der</strong>,<br />
g) Wi<strong>der</strong>sprüche von Gemeinde- bzw. Ortsverbänden<br />
und Vereinigungen/Son<strong>der</strong>organisationen<br />
gegen Ordnungsmaßnahmen des <strong>Kreisverband</strong>es<br />
gegenüber Gemeinde- bzw. Ortsverbänden und<br />
Vereinigungen/Son<strong>der</strong>organisationen o<strong>der</strong> gegen<br />
die Amtsenthebung ihrer Organe (§ 16 Parteiengesetz),<br />
h) Anfechtung von Wahlen im Zuständigkeitsbereich<br />
des <strong>Kreisverband</strong>es,<br />
i) rechtliche Auseinan<strong>der</strong>setzungen, die we<strong>der</strong> zur<br />
Zuständigkeit <strong>der</strong> Landesparteigerichte noch des<br />
Bundesparteigerichts gehören.<br />
2. Nach Anhörung <strong>der</strong> Beteiligten kann das Kreisparteigericht<br />
das Verfahren an das Landesparteigericht<br />
abgeben, falls dessen Vorsitzen<strong>der</strong> zustimmt.<br />
§ 47 Zuständigkeit des<br />
Kreisparteigerichtes<br />
1. Das Kreisparteigericht ist zuständig zur Entscheidung<br />
in folgenden Fällen:<br />
a) Ausschluß von Mitglie<strong>der</strong>n aus <strong>der</strong> <strong>CDU</strong> mit<br />
Ausnahme <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Landes- und Bundesvorstandes<br />
sowie von Abgeordneten des Europäischen<br />
Parlaments, des Deutschen Bundestages<br />
und des Landtages,<br />
b) Wi<strong>der</strong>sprüche von Mitglie<strong>der</strong>n gegen die vorläufige<br />
Untersagung <strong>der</strong> Ausübung von Mitgliedschaftsrechten<br />
bis zur rechtskräftigen Entscheidung<br />
<strong>der</strong> zuständigen Parteigerichte in Ausschlußfällen,<br />
ausgenommen in den Fällen des § 12 Absatz<br />
1 Nr. 2 <strong>der</strong> Parteigerichtsordnung,<br />
§ 48 Schlichtung in beson<strong>der</strong>en Fällen<br />
Das Kreisparteigericht kann auch rechtliche Auseinan<strong>der</strong>setzungen<br />
zwischen Mitglie<strong>der</strong>n schlichten,<br />
die aus ihrer parteipolitischen Betätigung entstanden<br />
sind, sofern sie das Parteiinteresse in erheblichem<br />
Umfang berühren.<br />
§ 49 Nachweis <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>zahl<br />
Der kreisverbandsinterne Nachweis <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>zahl<br />
erfolgt nach den Unterlagen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>datei<br />
<strong>der</strong> Kreisgeschäftsstelle.<br />
§ 50 Kandidatenaufstellung<br />
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