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Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder - Fürth

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(3) Für Kin<strong>der</strong>, <strong>die</strong> das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, stehen in<br />

<strong>Tageseinrichtungen</strong> <strong>für</strong> Kin<strong>der</strong> betriebsgenehmigte Plätze in begrenzter Zahl zur<br />

Verfügung. Bevorzugt aufgenommen werden Kin<strong>der</strong> von berufstätigen Eltern,<br />

von Eltern, <strong>die</strong> sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in <strong>der</strong> Schulausbildung<br />

o<strong>der</strong> Hochschulausbildung befinden sowie Kin<strong>der</strong> <strong>die</strong> aus sozialen<br />

und pädagogischen Gründen vorrangig <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung und Betreuung bedürfen.<br />

Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht jedoch nicht.<br />

(4) Wenn <strong>die</strong> amtlich festgelegte Höchstbelegung <strong>der</strong> jeweiligen Tageseinrichtung<br />

<strong>für</strong> Kin<strong>der</strong> erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von<br />

Plätzen erfolgen.<br />

(5) Kin<strong>der</strong>, <strong>die</strong> wegen ihrer körperlichen o<strong>der</strong> geistigen Verfassung einer beson<strong>der</strong>s<br />

intensiven Betreuung bedürfen, können aufgenommen werden, wenn auf <strong>die</strong>se<br />

Weise dem individuellen För<strong>der</strong>bedarf des Kindes entsprochen werden kann und<br />

<strong>die</strong> organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen.<br />

(6) Bei freier Platzkapazität können auch Kin<strong>der</strong> aus an<strong>der</strong>en Gemeinden/Städten<br />

aufgenommen werden.<br />

(7) Über <strong>die</strong> Vergabe <strong>der</strong> Plätze – unter Berücksichtigung aller Kriterien – entscheidet<br />

<strong>die</strong> Leitung <strong>der</strong> <strong>Tageseinrichtungen</strong> <strong>für</strong> Kin<strong>der</strong> im Einvernehmen mit<br />

dem Gemeindevorstand <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Fürth</strong>.<br />

§ 4<br />

Betreuungszeiten<br />

(1) Die <strong>Tageseinrichtungen</strong> <strong>für</strong> Kin<strong>der</strong> sind an Werktagen montags bis freitags<br />

geöffnet. Die jeweiligen Öffnungszeiten sind in <strong>der</strong> Gebührensatzung zu <strong>die</strong>ser<br />

<strong>Satzung</strong> festgelegt. Der Gemeindevorstand wird ermächtigt, Öffnungszeiten im<br />

Einzelnen festzusetzen.<br />

(2) Während <strong>der</strong> gesetzlich festgelegten Sommerferien in Hessen kann jede<br />

Tageseinrichtung <strong>für</strong> Kin<strong>der</strong> bis zu 3 Wochen geschlossen werden. Ein Not<strong>die</strong>nst<br />

wird gemeindebezogen in einer Tageseinrichtung <strong>für</strong> Kin<strong>der</strong> in den Sommerferien<br />

und an den „Brückentagen“ in <strong>der</strong> Zeit von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr angeboten.<br />

Zwischen Weihnachten und Neujahr bleiben <strong>die</strong> <strong>Tageseinrichtungen</strong> <strong>für</strong> Kin<strong>der</strong><br />

geschlossen.<br />

(3) Wenn das Betreuungspersonal an Fachtagen, Fortbildungsveranstaltungen etc.<br />

teilnimmt, kann <strong>die</strong> Tageseinrichtung <strong>für</strong> Kin<strong>der</strong> an <strong>die</strong>sen Tagen ebenfalls<br />

geschlossen werden.<br />

(4) Die jeweiligen Schließungszeiten <strong>der</strong> <strong>Tageseinrichtungen</strong> <strong>für</strong> Kin<strong>der</strong> werden,<br />

nach vorheriger Absprache mit dem Elternbeirat, durch den Gemeindevorstand<br />

beschlossen.<br />

Bekanntgaben erfolgen durch einen Aushang in den jeweiligen <strong>Tageseinrichtungen</strong><br />

<strong>für</strong> Kin<strong>der</strong>.<br />

(5) Außerdem kann <strong>der</strong> Gemeindevorstand aus innerbetrieblichen Gründen (z. B.<br />

Personalschwierigkeiten, Hygiene- und Infektionsschutz usw.) eine entsprechende<br />

Maßnahme bis hin zur vor<strong>über</strong>gehenden Schließung anordnen.<br />

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