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Rechtsanwalt Dr. Arnim Eberz

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Karriereziel Chefarzt / Chefärztin!<br />

Das Verhandeln eines Chefarztvertrages<br />

<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong>


<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />

Heutiges Anforderungsprofil des Krankenhaus(KH)-Trägers an<br />

einen Chefarzt (CA):<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

fachliche Kriterien<br />

kommunikativ-menschliche Kriterien<br />

betriebswirtschaftliche Kriterien<br />

leitungsbezogene Kriterien<br />

Wandel des Berufsbilds des Leitenden Arztes vom reinen Chefarzt<br />

zum medizinischen Manager<br />

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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />

Reaktion eines CA-Kandidaten auf das Anforderungsprofil der KH-<br />

Träger:<br />

<br />

<br />

<br />

Fachliche Kompetenz allein genügt nicht!<br />

CA-Kandidat muss in seiner Bewerbung und dem Vorstellungsgespräch dem KH-Träger<br />

das Gefühl vermitteln, die Klinik wirtschaftlich voranzubringen<br />

Kandidaten-Coaching ist sehr sinnvoll<br />

<br />

Informationsbeschaffung über das Krankenhaus und die zu leitende Abteilung erforderlich<br />

<br />

<br />

Wirtschaftliche Kompetenz sollte durch Zusatzqualifikationen wie MBA oder „OP- Manager“<br />

unterstrichen werden<br />

Achtung: Oftmals wählen KH-Träger nicht den medizinisch, sondern „wirtschaftlich“<br />

kompetentesten Kandidaten<br />

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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />

Das A und O einer jeden erfolgreichen Vertragsverhandlung:<br />

Beschaffen von Informationen über das Krankenhaus, den KH-<br />

Träger und die zu leitende Abteilung<br />

Ziel: CA-Kandidat muss mit KH-<br />

Träger auf Augenhöhe verhandeln!<br />

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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />

Notwendige Informationen über das Krankenhaus, den KH-<br />

Träger und die zu leitende Abteilung (I):<br />

<br />

Wettbewerbssituation vor Ort: hat KH Alleinstellung oder kompetitiver Markt?<br />

<br />

KH-Träger: Geschäftspolitik?; hoher „Verschleiß“ an Chefärzten?<br />

<br />

Struktur des Krankenhauses: Versorgungsstufe?; mehrere Standorte?; MVZ?;<br />

Privatklinik?; finanzielle Situation (überschuldet oder<br />

schwarze Null)?<br />

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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />

Notwendige Informationen über das Krankenhaus, den KH-<br />

Träger und die zu leitende Abteilung (II):<br />

<br />

Leistungszahlen der Abteilung in den letzten Jahren<br />

• Anzahl OP‘s, Anästhesien etc.<br />

• Anteil Privatpatienten / Selbstzahler; Höhe der Liquidationserlöse<br />

• Budget<br />

<br />

Ausstattung der Abteilung<br />

• Austauschinvestitionen notwendig?<br />

• Investitionen zur Umsetzung neuer Behandlungsformen?<br />

<br />

Stellenplan: unbesetzte Stellen?; Anzahl der Überstunden?; Honorarärzte im<br />

Haus?<br />

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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />

Konzept / Businessplan des CA-Kandidaten:<br />

<br />

CA-Kandidat sollte anhand eines Konzepts aufzeigen, wohin er die Abteilung<br />

weiterentwickeln will und was er an Sachmitteln (Räumen, Investitionen) und<br />

Personal hierzu benötigt<br />

<br />

Dem CA-Vertrag sollte als Anlage ein schriftliches Ausstattungsangebot des<br />

KH-Trägers beigefügt werden<br />

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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />

Der „Wert“ eines CA-Kandidaten bemisst sich nach:<br />

<br />

<br />

<br />

der Person des Kandidaten<br />

dem von ihm vertretenen Fachgebiet<br />

der geographischen Lage des Krankenhauses<br />

Folge: Chefarzt(CA)-Verträge müssen auf die betreffende Person<br />

zugeschneidert werden, wie ein Maßanzug<br />

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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />

Die Struktur der Chefarztverträge bis 2002:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Anlehnung des CA-Vertrages an die öffentlich-rechtlichen Normen des BAT<br />

Festvergütung gemäß höchster BAT-Eingruppierung<br />

Liquidationsrecht für wahlärztliche stationäre Leistungen<br />

Klassischer Nebentätigkeitsbereich (Privatambulanz, D-Arzt-Tätigkeit,<br />

persönliche Ermächtigung gem. § 116 SGB V, ambulante Gutachten)<br />

Übersichtlicher Umfang der CA-Verträge<br />

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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />

Liquidationserlöse: Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger<br />

Tätigkeit? (I)<br />

Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 05.10.2005, Az. VI R 152/01 (Leitsatz):<br />

„Ein angestellter Chefarzt bezieht mit den Einnahmen aus dem ihm eingeräumten<br />

Liquidationsrecht für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen in der<br />

Regel Arbeitslohn, wenn die wahlärztlichen Leistungen innerhalb des<br />

Dienstverhältnisses erbracht werden.“<br />

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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />

Liquidationserlöse: Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger<br />

Tätigkeit? (II)<br />

<br />

<br />

<br />

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) hat die KH-Träger auf dieses<br />

Urteil hingewiesen<br />

Als Folge wollen die KH-Träger Liquidationserlöse wie Einnahmen aus<br />

unselbständiger Tätigkeit versteuern (Eintrag auf Lohnsteuerkarte) und<br />

gleichzeitig den CA-Vertrag ändern<br />

Achtung: Die Schlussfolgerung alle Liquidationserlöse seien Einkünfte aus<br />

unselbständiger Tätigkeit, ist falsch! Der BFH hat nur einen Einzelfall bewertet!<br />

Jeder Einzelfall ist aber anders gelagert! Der CA sollte sich anwaltlich beraten<br />

lassen und niemals einer Vertragsänderung zustimmen!<br />

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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />

Die Struktur der Chefarztverträge: Zeitenwende im Jahr 2002<br />

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft<br />

(DKG) legt die 6. Auflage der Beratungsund<br />

Formulierungshilfe Chefarzt-<br />

Vertrag vor (sog. DKG-Mustervertrag)<br />

Folge: Umleitung von Einnahmen vom<br />

CA zum (KH)-Träger<br />

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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />

Wesentliche Änderungen in der 6. Auflage des DKG-Mustervertrags<br />

gegenüber der 5. Auflage:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Kein Verweis mehr auf tarifvertragliche Vorschriften (BAT)<br />

Klassischer Nebentätigkeitsbereich wird Dienstaufgabe<br />

Detaillierte Konkretisierung der Dienstpflichten des CA, auch im Bezug<br />

auf die Umsetzung des DRG-Systems<br />

Neues Vergütungsmodell: CA erhält kein Liquidationsrecht mehr;<br />

Vergütung umfasst einen festen und variable Vergütungsbestandteile<br />

(sog. Beteiligungsvergütung, Zielvereinbarung/Zielvorgabe)<br />

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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />

Das neue Vergütungsmodell in Chefarztverträgen:<br />

<br />

<br />

<br />

CA erhält Festvergütung: keine Dynamisierung (!), da keine Anlehnung<br />

mehr an einen Tarifvertrag<br />

kein Liquidationsrecht und keine Privatambulanz für CA: KH-Träger<br />

liquidiert bei allen ambulanten und stationären Privatpatienten<br />

variable Vergütungsbestandteile:<br />

<br />

<br />

Beteiligungsvergütung: Prozentualer Anteil des CA an den<br />

Liquidationseinnahmen des KH-Trägers<br />

Abschluss einer Zielvereinbarung/Zielvorgabe seitens KH-Träger<br />

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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />

Jährliche Zielvereinbarung bzw. jährliche Zielvorgabe (I)<br />

„Ob geschnitten wird, darüber entscheidet allzu oft nur der Umstand, ob<br />

Klinikmanager und Praxisinhaber die jeweilige Leistung gewinnbringend<br />

abrechnen können.<br />

Verträge von Chefärzten enthalten sogenannte Zielvereinbarungen:<br />

Die Mediziner haben Umsatzziele zu erfüllen – mit dem Skalpell in der Hand.“<br />

Quelle: DER SPIEGEL 33, 2011, S. 119<br />

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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />

Jährliche Zielvereinbarung bzw. jährliche Zielvorgabe (II)<br />

<br />

<br />

Zielvereinbarung beruht auf Übereinkunft zwischen KH-Träger und CA;<br />

Zielvorgabe erfolgt einseitig durch KH-Träger<br />

Zielvereinbarung/Zielvorgabe sollten maximal 20 % der Gesamtvergütung<br />

betragen<br />

Ziele dürfen nicht in die Diagnose- und Therapiefreiheit des CA gemäß § 1<br />

Abs. 2 MBO eingreifen (z. B. Festlegungen bzgl. Medikamenten- oder<br />

Blutkonservenverbrauch)<br />

<br />

Ziele müssen vor dem Hintergrund der tatsächlichen und rechtlichen<br />

Gegebenheiten objektiv erreichbar sein<br />

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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />

Jährliche Zielvereinbarung bzw. jährliche Zielvorgabe (III)<br />

<br />

<br />

<br />

Zielerreichung muss objektiv messbar sein (Vereinbarung sog. „harter Ziele“ wie<br />

z.B. Durchführung von Patienten- und Zuweiserveranstaltungen, Einführung<br />

neuer OP-Techniken; keine Vereinbarung „weicher Ziele“, wie z.B. Mitarbeiterund<br />

Patientenzufriedenheit)<br />

Festlegung bei mehreren Zielen, welchen Wert jedes Einzelziel bei Zielerreichung<br />

hat<br />

Bei anteiliger Zielerreichung erfolgt anteilige Ausschüttung entsprechend zuvor<br />

festgelegter Stufen (z. B. Durchführung von Zuweiserveranstaltungen je<br />

€ 2.500,00, maximal € 10.000,00)<br />

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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />

Tätigkeitsbereich des CA (I):<br />

<br />

<br />

Es muss vertraglich festgelegt werden, dass die von dem CA vertretene Klinik<br />

alle ambulanten und stationären Leistungen des jeweiligen Fachgebiets im<br />

Krankenhaus und etwaigen Tochtergesellschaften (Medizinisches<br />

Versorgungszentrum, Privatklinik) erbringt<br />

Das grundsätzliche Ziel des CA muss bezogen auf sein Fachgebiet sein,<br />

niedergelassene Ärzte im KH nicht zum Zug kommen zu lassen bzw. diese<br />

wieder aus dem KH zu entfernen!<br />

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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />

Tätigkeitsbereich des CA (II):<br />

Formulierungsbeispiel im CA-Vertrag:<br />

(1) Herr Prof. […] wird mit Wirkung vom […] als Chefarzt der Klinik für Allgemein- und<br />

Viszeral-, Gefäß- und Thoraxchirurgie an den Städtischen Kliniken […] angestellt. Die<br />

vorbezeichnete Klinik erbringt an den Städtischen Kliniken […] und deren ggf. noch zu<br />

gründenden Tochtergesellschaften (z. B. Medizinisches Versorgungszentrum,<br />

Privatklinik) alle ambulanten und stationären (voll-, teil-, vor-, nachstationären)<br />

allgemein- und viszeral-, thorax- und gefäßchirurgischen Leistungen.<br />

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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />

Der CA als leitender Angestellter (I)<br />

Achtung bei folgender Passage im CA-Vertrag:<br />

(2) Einstellungen, Entlassungen, Umsetzungen, Versetzungen, Abordnungen oder<br />

Beurlaubungen der ihm nachgeordneten Ärzte, der Mitarbeiter des medizinischtechnischen<br />

Dienstes sowie der Schreibkräfte seiner Abteilung, werden vom Chefarzt<br />

im Benehmen mit dem Krankenhausträger selbständig vorgenommen. Dabei ist er<br />

verpflichtet, die Grundsätze des Krankenhausträgers zur Einstellung und Entlassung<br />

von Mitarbeitern, den Stellenplan und etwaige Vorgaben des Personalbudgets zu<br />

beachten.<br />

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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />

Der CA als leitender Angestellter (II)<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

CA ist in der Regel kein leitender Angestellter i.S.d. Kündigungsschutzgesetzes<br />

(KSchG) und des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG)<br />

CA ist i.S.d. KSchG leitender Angestellter, wenn er zur selbständigen Einstellung<br />

oder Entlassung von Mitarbeitern befugt ist und die Personalkompetenz<br />

wesentlicher Teil der Tätigkeit ist<br />

Die Bezeichnung „leitender Angestellter“ muss im Vertragstext nicht fallen<br />

Erheblicher Nachteil bei Kündigung: Der KH-Träger kann beim Arbeitsgericht<br />

ohne Begründung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 KSchG einen Antrag auf Auflösung<br />

des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung (max. 12 Monatsgehälter)<br />

stellen<br />

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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />

Der CA als leitender Angestellter (III): Die Verhandlungsposition<br />

des CA<br />

<br />

CA sollte versuchen, die Klausel „weg zu verhandeln“!<br />

<br />

Bei einigen KH-Betreiberketten ist diese Klausel nicht verhandelbar!<br />

<br />

Wenn CA-Kandidat unter diesem DIKTAT „verhandeln“ will, sollte<br />

über eine nach Dienstjahren gestaffelte Abfindungsregelung verhandelt<br />

werden<br />

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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />

Der CA und die nachgeordneten Mitarbeiter:<br />

<br />

Der CA hat in ärztlichen Angelegenheiten das Weisungsrecht gegenüber den<br />

Mitarbeitern seiner Abteilung!<br />

<br />

Der CA überträgt bei der Erfüllung seiner Dienstaufgaben, sofern eine<br />

persönliche Leistungserbringung nicht erforderlich ist, den nachgeordneten<br />

ärztlichen Mitarbeitern entsprechend deren Qualifikation bestimmte<br />

Tätigkeitsbereiche und Einzelaufgaben zur selbständigen Erledigung<br />

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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />

Der CA und die Freelancer (Honorararzt)-Problematik:<br />

<br />

<br />

Honorarärzte müssen sich wie „normale“ ärztliche Mitarbeiter in die vertikale<br />

Klinikstruktur einordnen (Prinzip der Einheit der Klinik); keine Inselbildung<br />

dadurch, dass Honorarärzte bestimmte klinische Bereiche, wie z.B. den Herz-<br />

OP, eigenverantwortlich übernehmen<br />

Im CA-Vertrag muss festgelegt sein, dass der CA wegen seiner Letztverantwortung<br />

auch gegenüber Honorarärzten das uneingeschränkte<br />

Weisungsrecht in ärztlichen Angelegenheiten hat!<br />

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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />

Haftpflichtversicherung des KH-Trägers:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Auf jeden Fall eine Kopie der Police verlangen!<br />

Deckungsumfang überprüfen!<br />

möglichst hohe Deckungssumme je Haftpflichtfall!<br />

Ausschluss des Regresses des KH-Trägers oder des Haftpflichtversicherers<br />

gegen den CA bei Fahrlässigkeit!<br />

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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />

Nebentätigkeitsbereich<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Als zweites Standbein bzw. aus steuerlichen Gründen (selbständige<br />

Tätigkeit!) sollte sich der CA im CA-Vertrag Nebentätigkeiten genehmigen<br />

lassen<br />

Keine Verpflichtung des CA seine gesamte Arbeitskraft dem KH-Träger zur<br />

Verfügung zu stellen!<br />

Abschließende Aufzählung der Dienstaufgaben im CA-Vertrag erforderlich!<br />

Umfang des Nebentätigkeitsbereichs hängt von der Verhandlungsposition des<br />

CA ab: Vorträge, ambulante Gutachten, Tätigkeiten in advisory boards sollten<br />

immer genehmigt werden<br />

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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />

Mitarbeiterbeteiligung<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Als Folge des Wegfalls des Liquidationsrechts des CA entfällt auch die<br />

Mitarbeiterbeteiligung der nachgeordneten Ärzte<br />

Mitarbeiterbeteiligung ist aber aus Motivationsgründen unabdingbar!<br />

CA sollte mit KH-Träger über den Abschluss einer Nebenabrede zum CA-<br />

Vertrag verhandeln, um für die nachgeordneten Ärzte eine Mitarbeiterbeteiligung<br />

zu erreichen<br />

Inhalt der Nebenabrede: Höhe des Pools; CA legt die objektiven Kriterien der<br />

Mitarbeiterbeteiligung fest; Auszahlung erfolgt durch den KH-Träger<br />

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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />

Anmerkung:<br />

Der Inhalt dieser Präsentation ist mit größter Sorgfalt erstellt worden. Der ständige Wandel in Gesetzgebung<br />

und Rechtsprechung erfordert es jedoch, die Haftung für den Inhalt auszuschließen.<br />

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!<br />

Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!<br />

<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />

SCHULTERIESENKAMPFF<br />

<strong>Rechtsanwalt</strong>sgesellschaft mbH<br />

An der Hauptwache 7<br />

60313 Frankfurt am Main<br />

Mobil: 01 79 / 2 92 88 16<br />

Tel.: 0 69 / 9 00 26 – 8 31<br />

Fax: 0 69 / 9 00 26 – 9 99<br />

E-Mail: arnim.eberz@schulte-lawyers.com<br />

Internet: www.schulte-lawyers.com<br />

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