Rechtsanwalt Dr. Arnim Eberz
Rechtsanwalt Dr. Arnim Eberz
Rechtsanwalt Dr. Arnim Eberz
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Karriereziel Chefarzt / Chefärztin!<br />
Das Verhandeln eines Chefarztvertrages<br />
<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong>
<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />
Heutiges Anforderungsprofil des Krankenhaus(KH)-Trägers an<br />
einen Chefarzt (CA):<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
fachliche Kriterien<br />
kommunikativ-menschliche Kriterien<br />
betriebswirtschaftliche Kriterien<br />
leitungsbezogene Kriterien<br />
Wandel des Berufsbilds des Leitenden Arztes vom reinen Chefarzt<br />
zum medizinischen Manager<br />
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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />
Reaktion eines CA-Kandidaten auf das Anforderungsprofil der KH-<br />
Träger:<br />
<br />
<br />
<br />
Fachliche Kompetenz allein genügt nicht!<br />
CA-Kandidat muss in seiner Bewerbung und dem Vorstellungsgespräch dem KH-Träger<br />
das Gefühl vermitteln, die Klinik wirtschaftlich voranzubringen<br />
Kandidaten-Coaching ist sehr sinnvoll<br />
<br />
Informationsbeschaffung über das Krankenhaus und die zu leitende Abteilung erforderlich<br />
<br />
<br />
Wirtschaftliche Kompetenz sollte durch Zusatzqualifikationen wie MBA oder „OP- Manager“<br />
unterstrichen werden<br />
Achtung: Oftmals wählen KH-Träger nicht den medizinisch, sondern „wirtschaftlich“<br />
kompetentesten Kandidaten<br />
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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />
Das A und O einer jeden erfolgreichen Vertragsverhandlung:<br />
Beschaffen von Informationen über das Krankenhaus, den KH-<br />
Träger und die zu leitende Abteilung<br />
Ziel: CA-Kandidat muss mit KH-<br />
Träger auf Augenhöhe verhandeln!<br />
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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />
Notwendige Informationen über das Krankenhaus, den KH-<br />
Träger und die zu leitende Abteilung (I):<br />
<br />
Wettbewerbssituation vor Ort: hat KH Alleinstellung oder kompetitiver Markt?<br />
<br />
KH-Träger: Geschäftspolitik?; hoher „Verschleiß“ an Chefärzten?<br />
<br />
Struktur des Krankenhauses: Versorgungsstufe?; mehrere Standorte?; MVZ?;<br />
Privatklinik?; finanzielle Situation (überschuldet oder<br />
schwarze Null)?<br />
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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />
Notwendige Informationen über das Krankenhaus, den KH-<br />
Träger und die zu leitende Abteilung (II):<br />
<br />
Leistungszahlen der Abteilung in den letzten Jahren<br />
• Anzahl OP‘s, Anästhesien etc.<br />
• Anteil Privatpatienten / Selbstzahler; Höhe der Liquidationserlöse<br />
• Budget<br />
<br />
Ausstattung der Abteilung<br />
• Austauschinvestitionen notwendig?<br />
• Investitionen zur Umsetzung neuer Behandlungsformen?<br />
<br />
Stellenplan: unbesetzte Stellen?; Anzahl der Überstunden?; Honorarärzte im<br />
Haus?<br />
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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />
Konzept / Businessplan des CA-Kandidaten:<br />
<br />
CA-Kandidat sollte anhand eines Konzepts aufzeigen, wohin er die Abteilung<br />
weiterentwickeln will und was er an Sachmitteln (Räumen, Investitionen) und<br />
Personal hierzu benötigt<br />
<br />
Dem CA-Vertrag sollte als Anlage ein schriftliches Ausstattungsangebot des<br />
KH-Trägers beigefügt werden<br />
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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />
Der „Wert“ eines CA-Kandidaten bemisst sich nach:<br />
<br />
<br />
<br />
der Person des Kandidaten<br />
dem von ihm vertretenen Fachgebiet<br />
der geographischen Lage des Krankenhauses<br />
Folge: Chefarzt(CA)-Verträge müssen auf die betreffende Person<br />
zugeschneidert werden, wie ein Maßanzug<br />
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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />
Die Struktur der Chefarztverträge bis 2002:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Anlehnung des CA-Vertrages an die öffentlich-rechtlichen Normen des BAT<br />
Festvergütung gemäß höchster BAT-Eingruppierung<br />
Liquidationsrecht für wahlärztliche stationäre Leistungen<br />
Klassischer Nebentätigkeitsbereich (Privatambulanz, D-Arzt-Tätigkeit,<br />
persönliche Ermächtigung gem. § 116 SGB V, ambulante Gutachten)<br />
Übersichtlicher Umfang der CA-Verträge<br />
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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />
Liquidationserlöse: Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger<br />
Tätigkeit? (I)<br />
Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 05.10.2005, Az. VI R 152/01 (Leitsatz):<br />
„Ein angestellter Chefarzt bezieht mit den Einnahmen aus dem ihm eingeräumten<br />
Liquidationsrecht für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen in der<br />
Regel Arbeitslohn, wenn die wahlärztlichen Leistungen innerhalb des<br />
Dienstverhältnisses erbracht werden.“<br />
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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />
Liquidationserlöse: Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger<br />
Tätigkeit? (II)<br />
<br />
<br />
<br />
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) hat die KH-Träger auf dieses<br />
Urteil hingewiesen<br />
Als Folge wollen die KH-Träger Liquidationserlöse wie Einnahmen aus<br />
unselbständiger Tätigkeit versteuern (Eintrag auf Lohnsteuerkarte) und<br />
gleichzeitig den CA-Vertrag ändern<br />
Achtung: Die Schlussfolgerung alle Liquidationserlöse seien Einkünfte aus<br />
unselbständiger Tätigkeit, ist falsch! Der BFH hat nur einen Einzelfall bewertet!<br />
Jeder Einzelfall ist aber anders gelagert! Der CA sollte sich anwaltlich beraten<br />
lassen und niemals einer Vertragsänderung zustimmen!<br />
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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />
Die Struktur der Chefarztverträge: Zeitenwende im Jahr 2002<br />
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft<br />
(DKG) legt die 6. Auflage der Beratungsund<br />
Formulierungshilfe Chefarzt-<br />
Vertrag vor (sog. DKG-Mustervertrag)<br />
Folge: Umleitung von Einnahmen vom<br />
CA zum (KH)-Träger<br />
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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />
Wesentliche Änderungen in der 6. Auflage des DKG-Mustervertrags<br />
gegenüber der 5. Auflage:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Kein Verweis mehr auf tarifvertragliche Vorschriften (BAT)<br />
Klassischer Nebentätigkeitsbereich wird Dienstaufgabe<br />
Detaillierte Konkretisierung der Dienstpflichten des CA, auch im Bezug<br />
auf die Umsetzung des DRG-Systems<br />
Neues Vergütungsmodell: CA erhält kein Liquidationsrecht mehr;<br />
Vergütung umfasst einen festen und variable Vergütungsbestandteile<br />
(sog. Beteiligungsvergütung, Zielvereinbarung/Zielvorgabe)<br />
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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />
Das neue Vergütungsmodell in Chefarztverträgen:<br />
<br />
<br />
<br />
CA erhält Festvergütung: keine Dynamisierung (!), da keine Anlehnung<br />
mehr an einen Tarifvertrag<br />
kein Liquidationsrecht und keine Privatambulanz für CA: KH-Träger<br />
liquidiert bei allen ambulanten und stationären Privatpatienten<br />
variable Vergütungsbestandteile:<br />
<br />
<br />
Beteiligungsvergütung: Prozentualer Anteil des CA an den<br />
Liquidationseinnahmen des KH-Trägers<br />
Abschluss einer Zielvereinbarung/Zielvorgabe seitens KH-Träger<br />
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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />
Jährliche Zielvereinbarung bzw. jährliche Zielvorgabe (I)<br />
„Ob geschnitten wird, darüber entscheidet allzu oft nur der Umstand, ob<br />
Klinikmanager und Praxisinhaber die jeweilige Leistung gewinnbringend<br />
abrechnen können.<br />
Verträge von Chefärzten enthalten sogenannte Zielvereinbarungen:<br />
Die Mediziner haben Umsatzziele zu erfüllen – mit dem Skalpell in der Hand.“<br />
Quelle: DER SPIEGEL 33, 2011, S. 119<br />
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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />
Jährliche Zielvereinbarung bzw. jährliche Zielvorgabe (II)<br />
<br />
<br />
Zielvereinbarung beruht auf Übereinkunft zwischen KH-Träger und CA;<br />
Zielvorgabe erfolgt einseitig durch KH-Träger<br />
Zielvereinbarung/Zielvorgabe sollten maximal 20 % der Gesamtvergütung<br />
betragen<br />
Ziele dürfen nicht in die Diagnose- und Therapiefreiheit des CA gemäß § 1<br />
Abs. 2 MBO eingreifen (z. B. Festlegungen bzgl. Medikamenten- oder<br />
Blutkonservenverbrauch)<br />
<br />
Ziele müssen vor dem Hintergrund der tatsächlichen und rechtlichen<br />
Gegebenheiten objektiv erreichbar sein<br />
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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />
Jährliche Zielvereinbarung bzw. jährliche Zielvorgabe (III)<br />
<br />
<br />
<br />
Zielerreichung muss objektiv messbar sein (Vereinbarung sog. „harter Ziele“ wie<br />
z.B. Durchführung von Patienten- und Zuweiserveranstaltungen, Einführung<br />
neuer OP-Techniken; keine Vereinbarung „weicher Ziele“, wie z.B. Mitarbeiterund<br />
Patientenzufriedenheit)<br />
Festlegung bei mehreren Zielen, welchen Wert jedes Einzelziel bei Zielerreichung<br />
hat<br />
Bei anteiliger Zielerreichung erfolgt anteilige Ausschüttung entsprechend zuvor<br />
festgelegter Stufen (z. B. Durchführung von Zuweiserveranstaltungen je<br />
€ 2.500,00, maximal € 10.000,00)<br />
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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />
Tätigkeitsbereich des CA (I):<br />
<br />
<br />
Es muss vertraglich festgelegt werden, dass die von dem CA vertretene Klinik<br />
alle ambulanten und stationären Leistungen des jeweiligen Fachgebiets im<br />
Krankenhaus und etwaigen Tochtergesellschaften (Medizinisches<br />
Versorgungszentrum, Privatklinik) erbringt<br />
Das grundsätzliche Ziel des CA muss bezogen auf sein Fachgebiet sein,<br />
niedergelassene Ärzte im KH nicht zum Zug kommen zu lassen bzw. diese<br />
wieder aus dem KH zu entfernen!<br />
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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />
Tätigkeitsbereich des CA (II):<br />
Formulierungsbeispiel im CA-Vertrag:<br />
(1) Herr Prof. […] wird mit Wirkung vom […] als Chefarzt der Klinik für Allgemein- und<br />
Viszeral-, Gefäß- und Thoraxchirurgie an den Städtischen Kliniken […] angestellt. Die<br />
vorbezeichnete Klinik erbringt an den Städtischen Kliniken […] und deren ggf. noch zu<br />
gründenden Tochtergesellschaften (z. B. Medizinisches Versorgungszentrum,<br />
Privatklinik) alle ambulanten und stationären (voll-, teil-, vor-, nachstationären)<br />
allgemein- und viszeral-, thorax- und gefäßchirurgischen Leistungen.<br />
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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />
Der CA als leitender Angestellter (I)<br />
Achtung bei folgender Passage im CA-Vertrag:<br />
(2) Einstellungen, Entlassungen, Umsetzungen, Versetzungen, Abordnungen oder<br />
Beurlaubungen der ihm nachgeordneten Ärzte, der Mitarbeiter des medizinischtechnischen<br />
Dienstes sowie der Schreibkräfte seiner Abteilung, werden vom Chefarzt<br />
im Benehmen mit dem Krankenhausträger selbständig vorgenommen. Dabei ist er<br />
verpflichtet, die Grundsätze des Krankenhausträgers zur Einstellung und Entlassung<br />
von Mitarbeitern, den Stellenplan und etwaige Vorgaben des Personalbudgets zu<br />
beachten.<br />
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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />
Der CA als leitender Angestellter (II)<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
CA ist in der Regel kein leitender Angestellter i.S.d. Kündigungsschutzgesetzes<br />
(KSchG) und des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG)<br />
CA ist i.S.d. KSchG leitender Angestellter, wenn er zur selbständigen Einstellung<br />
oder Entlassung von Mitarbeitern befugt ist und die Personalkompetenz<br />
wesentlicher Teil der Tätigkeit ist<br />
Die Bezeichnung „leitender Angestellter“ muss im Vertragstext nicht fallen<br />
Erheblicher Nachteil bei Kündigung: Der KH-Träger kann beim Arbeitsgericht<br />
ohne Begründung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 KSchG einen Antrag auf Auflösung<br />
des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung (max. 12 Monatsgehälter)<br />
stellen<br />
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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />
Der CA als leitender Angestellter (III): Die Verhandlungsposition<br />
des CA<br />
<br />
CA sollte versuchen, die Klausel „weg zu verhandeln“!<br />
<br />
Bei einigen KH-Betreiberketten ist diese Klausel nicht verhandelbar!<br />
<br />
Wenn CA-Kandidat unter diesem DIKTAT „verhandeln“ will, sollte<br />
über eine nach Dienstjahren gestaffelte Abfindungsregelung verhandelt<br />
werden<br />
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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />
Der CA und die nachgeordneten Mitarbeiter:<br />
<br />
Der CA hat in ärztlichen Angelegenheiten das Weisungsrecht gegenüber den<br />
Mitarbeitern seiner Abteilung!<br />
<br />
Der CA überträgt bei der Erfüllung seiner Dienstaufgaben, sofern eine<br />
persönliche Leistungserbringung nicht erforderlich ist, den nachgeordneten<br />
ärztlichen Mitarbeitern entsprechend deren Qualifikation bestimmte<br />
Tätigkeitsbereiche und Einzelaufgaben zur selbständigen Erledigung<br />
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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />
Der CA und die Freelancer (Honorararzt)-Problematik:<br />
<br />
<br />
Honorarärzte müssen sich wie „normale“ ärztliche Mitarbeiter in die vertikale<br />
Klinikstruktur einordnen (Prinzip der Einheit der Klinik); keine Inselbildung<br />
dadurch, dass Honorarärzte bestimmte klinische Bereiche, wie z.B. den Herz-<br />
OP, eigenverantwortlich übernehmen<br />
Im CA-Vertrag muss festgelegt sein, dass der CA wegen seiner Letztverantwortung<br />
auch gegenüber Honorarärzten das uneingeschränkte<br />
Weisungsrecht in ärztlichen Angelegenheiten hat!<br />
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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />
Haftpflichtversicherung des KH-Trägers:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Auf jeden Fall eine Kopie der Police verlangen!<br />
Deckungsumfang überprüfen!<br />
möglichst hohe Deckungssumme je Haftpflichtfall!<br />
Ausschluss des Regresses des KH-Trägers oder des Haftpflichtversicherers<br />
gegen den CA bei Fahrlässigkeit!<br />
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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />
Nebentätigkeitsbereich<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Als zweites Standbein bzw. aus steuerlichen Gründen (selbständige<br />
Tätigkeit!) sollte sich der CA im CA-Vertrag Nebentätigkeiten genehmigen<br />
lassen<br />
Keine Verpflichtung des CA seine gesamte Arbeitskraft dem KH-Träger zur<br />
Verfügung zu stellen!<br />
Abschließende Aufzählung der Dienstaufgaben im CA-Vertrag erforderlich!<br />
Umfang des Nebentätigkeitsbereichs hängt von der Verhandlungsposition des<br />
CA ab: Vorträge, ambulante Gutachten, Tätigkeiten in advisory boards sollten<br />
immer genehmigt werden<br />
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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />
Mitarbeiterbeteiligung<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Als Folge des Wegfalls des Liquidationsrechts des CA entfällt auch die<br />
Mitarbeiterbeteiligung der nachgeordneten Ärzte<br />
Mitarbeiterbeteiligung ist aber aus Motivationsgründen unabdingbar!<br />
CA sollte mit KH-Träger über den Abschluss einer Nebenabrede zum CA-<br />
Vertrag verhandeln, um für die nachgeordneten Ärzte eine Mitarbeiterbeteiligung<br />
zu erreichen<br />
Inhalt der Nebenabrede: Höhe des Pools; CA legt die objektiven Kriterien der<br />
Mitarbeiterbeteiligung fest; Auszahlung erfolgt durch den KH-Träger<br />
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<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />
Anmerkung:<br />
Der Inhalt dieser Präsentation ist mit größter Sorgfalt erstellt worden. Der ständige Wandel in Gesetzgebung<br />
und Rechtsprechung erfordert es jedoch, die Haftung für den Inhalt auszuschließen.<br />
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!<br />
Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!<br />
<strong>Rechtsanwalt</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Arnim</strong> <strong>Eberz</strong><br />
SCHULTERIESENKAMPFF<br />
<strong>Rechtsanwalt</strong>sgesellschaft mbH<br />
An der Hauptwache 7<br />
60313 Frankfurt am Main<br />
Mobil: 01 79 / 2 92 88 16<br />
Tel.: 0 69 / 9 00 26 – 8 31<br />
Fax: 0 69 / 9 00 26 – 9 99<br />
E-Mail: arnim.eberz@schulte-lawyers.com<br />
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