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Richtlinien für Anschlüsse an Biomasse-Fernwärme - Energie aktiv

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Abteilung 4/04<br />

Richtlinie „<strong>Biomasse</strong>-Nah- oder <strong>Fernwärme</strong> oder Abwärme"<br />

Begutachung der Pl<strong>an</strong>ungseinreichung<br />

Die Beratung und Begutachtung der Pl<strong>an</strong>ungseinreichung hinsichtlich der Einhaltung der Förderrichtlinien<br />

erfolgt durch die Geschäftsstelle.<br />

Vorläufige Förderinfo und Errichtung der Anlage<br />

Nach positivem Abschluss des Begutachtungsverfahrens wird dem Förderwerber von der Geschäftsstelle<br />

die schriftliche „vorläufige Förderinfo“ übermittelt. Diese ist 6 Monate ab Ausstellungsdatum verbindlich.<br />

Diese vorläufige Förderinfo hat die Höhe der Förderung auf Grund der technischen Begutachtung der<br />

gepl<strong>an</strong>ten Anlage zu enthalten. Der Förderwerber k<strong>an</strong>n bei Bedarf, in Abstimmung mit dem Haustechniker,<br />

noch Änderungen der gepl<strong>an</strong>ten Anlage vornehmen. Dies führt zu einer neuerlichen technischen<br />

Begutachtung durch die Geschäftstelle und einer neuen „vorläufigen Förderinfo“.<br />

Nach Errichten der Anlage<br />

Nach Inbetriebnahme der Anlage sind der Geschäftsstelle vom Förderwerber die Verwendungsnachweise<br />

(Originalrechnungen und Einzahlungsbestätigungen, etc.) vorzulegen. Das Rechnungsdatum darf nicht älter<br />

als das Datum der vorläufigen Förderinformation sein und die Rechnungen müssen detailliert<br />

aufgeschlüsselt sein. Die Geschäftsstelle erfasst die Rechnungen.<br />

Bestätigung der Pl<strong>an</strong>ungseinreichung<br />

Anschließend muss der Haustechniker online im Förderm<strong>an</strong>ager bestätigen, dass die Anlage, wie<br />

eingereicht, umgesetzt wurde. Allfällige Änderungen gegenüber der Pl<strong>an</strong>ungseinreichung sind vom<br />

Haustechniker der Geschäftsstelle bek<strong>an</strong>nt zu geben.<br />

Abschluss<br />

Abschließend ist dem Förderungswerber eine Mitteilung über die Anweisung des Förderbetrags zu<br />

übermitteln.<br />

Ablehnung<br />

Allfällige Ablehnungen sind von der Geschäftsstelle zu begründen.<br />

6.3. Erforderliche Einreichunterlagen<br />

6.3.1. <strong>Energie</strong>ausweis<br />

Für das zu beheizende Objekt ist der <strong>Energie</strong>ausweis als Pl<strong>an</strong>ungsgrundlage vom befugten Berechner der<br />

Geschäftsstelle unter www.energieausweise.net (in das Archiv) hochzuladen. Der <strong>Energie</strong>ausweis ist nach<br />

den Vorgaben des Salzburger Baurechts und der Salzburger Wohnbauförderung zu erstellen. Ein<br />

<strong>Energie</strong>ausweis - Ausstellerverzeichnis finden Sie unter www.energieausweise.net und www.berechner.at.<br />

Beim Hochladevorg<strong>an</strong>g erhält der <strong>Energie</strong>ausweis die ZEUS-Nummer. Diese bekommen Sie von<br />

Engergieausweisbrechner und ist im Antragsformular einzutragen.<br />

6.3.2. Erfassung der bestehenden Heizungs- und Trinkwarmwasserbereitungs<strong>an</strong>lage<br />

Auf Grundlage dieser Best<strong>an</strong>dsaufnahme ist vom Haustechniker eine Beratung zur Verbesserung der<br />

Anlageneffizienz durchzuführen und in der S<strong>an</strong>ierungspl<strong>an</strong>ung zu berücksichtigen.<br />

6.3.3. Pl<strong>an</strong>ungsunterlagen<br />

Die Pl<strong>an</strong>ungsunterlagen sind mit dem auf www.energie<strong>aktiv</strong>.at zur Verfügung stehenden Online-Tool zu<br />

erstellen. Alternativ können die Pl<strong>an</strong>ungsunterlagen mit <strong>an</strong>deren Softwareprogrammen die eine Schnittstelle<br />

mit Internet Förderplattform haben erstellt werden. Entsprechende Softwareprodukte werden auf der<br />

Förderplattform bek<strong>an</strong>nt gegeben.<br />

Für das Hochladen der Pl<strong>an</strong>ungsunterlagen auf die Internet Förderplattform ist <strong>für</strong> jedes befugte Unternehmen<br />

eine Erst- Registrierung erforderlich. Die „Registrierung <strong>für</strong> befugte Unternehmen“ k<strong>an</strong>n online und kostenlos<br />

auf der Seite www.energie<strong>aktiv</strong>.at durchgeführt werden. Nach erfolgter Prüfung durch die Geschäftsstelle wird<br />

die Neu<strong>an</strong>meldung zur Nutzung frei geschaltet.<br />

6.3.4. Hydraulischer Abgleich<br />

Der hydraulische Abgleich beschreibt ein Verfahren, mit dem innerhalb einer Heizungs<strong>an</strong>lage jeder Heizkörper<br />

oder Heizkreis einer Flächenheizung bei einer festgelegten Vorlauftemperatur der Heizungs<strong>an</strong>lage genau mit<br />

der Wärmemenge versorgt wird, die benötigt wird, um die <strong>für</strong> die einzelnen Räume gewünschte<br />

Raumtemperatur zu erreichen. Dies wird mit genauer Pl<strong>an</strong>ung, Überprüfung und Einstellung bei der<br />

Inbetriebnahme der Anlage erreicht. Auch ein nachträglicher hydraulischer Abgleich ist möglich, wenn die<br />

da<strong>für</strong> erforderlichen Armaturen im Rohrnetz vorh<strong>an</strong>den sind (etwa voreinstellbare Thermostatventile oder<br />

Str<strong>an</strong>gdifferenzdruckregler).<br />

Wird der hydraulische Abgleich durchgeführt, muss er gemäß den auf www.energie<strong>aktiv</strong>.at abrufbaren<br />

Informationsblatt durchgeführt werden. Das ebenfalls auf www.energie<strong>aktiv</strong>.at abrufbare Abgleichsprotokoll ist<br />

vom Haustechniker auszufüllen und nach der Installation der Anlage auf den Förderm<strong>an</strong>ager hochzuladen.<br />

<strong>Richtlinien</strong> –<strong>Biomasse</strong>- Nah- oder <strong>Fernwärme</strong> oder Abwärme Seite 4 Version: 01.03.2013

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