ganze Urteil - NFV Kreis Stade
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Das KSG ist bezüglich der vom SR erkannten Bedrohung, die von den Zeugen jeweils so<br />
nicht wahrgenommen wurde, davon ausgegangen, dass zumindest die Gestik als bedrohlich<br />
aufzufassen war. Auch wenn der Spieler jede Bedrohung(-sabsicht) bestreitet, war der<br />
Bericht des SR im Rahmen der Beweisregel gemäß § 28 Abs. 1a) RuVO hier maßgeblich.<br />
Unter Zurückstellung von Bedenken wurde das Strafmaß von einem weiteren Monat<br />
festgelegt. Der Spieler ZZZZZ, der lt. Darstellung des TuSV als besonders fairer Sportler<br />
anerkannt ist, sollte künftig seine Gestiken im Spiel verändern; ein erneuter Vorfall dieser Art<br />
würde eine deutlich längere Sperre zur Folge haben.<br />
Die zusätzlich festgelegte Geldstrafe wurde gemäß § 43 Satz 2 RuVO verhängt, da durch die<br />
teilweise in den Sperrzeitraum fallende Winterpause der gewünschte Sühnezweck nicht<br />
erreicht werden konnte.<br />
Der Spielerpass des Verurteilten verbleibt während der Sperrfrist in Verwahrung beim<br />
<strong>Kreis</strong>spielausschuss und wird von dort zurückgegeben.<br />
Zu 5. der Entscheidung:<br />
Das Betreten des Spielfeldes ohne ein Zeichen des SR ist nicht gestattet; dies gilt umso<br />
mehr für Funktionäre und Trainer. Von einer Bestrafung hat das KSG hier abgesehen, da<br />
man die Bemühungen des Vereins um ein sportliches Auftreten seiner Spieler, die<br />
besonders von AAAAAA und auch BBBBBB gesteuert werden, anerkennt. Hinzukam das<br />
während der Verhandlung angenehme Auftreten des AAAAAA. BBBBBB sollte überlegen, ob<br />
es, wie in diesem Spiel stattgefunden, sinnvoll ist, auch als Spieler mitzuwirken; zusätzliche<br />
Emotionen könnten seine sonstigen Bemühungen behindern.<br />
Zu 6. der Entscheidung:<br />
Zur Begründung der Kostenentscheidung wird hier zur Vermeidung von Wiederholungen auf<br />
die eindeutigen Regelungen des § 11 RuVO verwiesen.<br />
Nach Verkündung des <strong>Urteil</strong>s gab BBBBB an, dass man das <strong>Urteil</strong> als fair empfinde und<br />
hinnehmen werde.<br />
Ausgefertigt:<br />
Klaus-Heiner Gerken<br />
Vorsitzender<br />
gez. Walter Kühlke<br />
gez. Wolfgang Plate<br />
Rechtsmittelbelehrung:<br />
Gegen dieses <strong>Urteil</strong> ist die gebührenpflichtige Berufung zulässig. Sie ist innerhalb von 7<br />
Tagen schriftlich unter Hervorhebung der Anträge und Gründe beim nächst höheren<br />
Sportgericht einzulegen.<br />
Die Berufungsfrist beginnt mit dem Tage des Zugangs dieses <strong>Urteil</strong>s, spätestens am 3.Tag<br />
nach dem Poststempel des Aufgabepostamtes, zu laufen.<br />
Die Berufung kann auf einzelne Punkte des <strong>Urteil</strong>s beschränkt werden. Die Berufungsschrift<br />
soll dreifach eingereicht werden.<br />
Anschrift:<br />
Bezirkssportgericht Lüneburg<br />
Vorsitzender: Rüdiger Wiegand<br />
Soltauer Straße 34<br />
27356 Rotenburg<br />
Auf die Bestimmungen der §§ 17, 14, 10 und 11 RuVO wird verwiesen.<br />
Ferner ist die gebührenfreie Beschwerde zulässig, wenn formelle Mängel (z.B. falsche<br />
Besetzung des Sportgerichts, Nichteinhaltung der Ladungsfristen etc.) geltend gemacht<br />
werden.<br />
Die Beschwerde ist beim Sportgericht einzulegen, welches die angefochtene Entscheidung<br />
erlassen hat.<br />
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