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ganze Urteil - NFV Kreis Stade

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Das KSG ist bezüglich der vom SR erkannten Bedrohung, die von den Zeugen jeweils so<br />

nicht wahrgenommen wurde, davon ausgegangen, dass zumindest die Gestik als bedrohlich<br />

aufzufassen war. Auch wenn der Spieler jede Bedrohung(-sabsicht) bestreitet, war der<br />

Bericht des SR im Rahmen der Beweisregel gemäß § 28 Abs. 1a) RuVO hier maßgeblich.<br />

Unter Zurückstellung von Bedenken wurde das Strafmaß von einem weiteren Monat<br />

festgelegt. Der Spieler ZZZZZ, der lt. Darstellung des TuSV als besonders fairer Sportler<br />

anerkannt ist, sollte künftig seine Gestiken im Spiel verändern; ein erneuter Vorfall dieser Art<br />

würde eine deutlich längere Sperre zur Folge haben.<br />

Die zusätzlich festgelegte Geldstrafe wurde gemäß § 43 Satz 2 RuVO verhängt, da durch die<br />

teilweise in den Sperrzeitraum fallende Winterpause der gewünschte Sühnezweck nicht<br />

erreicht werden konnte.<br />

Der Spielerpass des Verurteilten verbleibt während der Sperrfrist in Verwahrung beim<br />

<strong>Kreis</strong>spielausschuss und wird von dort zurückgegeben.<br />

Zu 5. der Entscheidung:<br />

Das Betreten des Spielfeldes ohne ein Zeichen des SR ist nicht gestattet; dies gilt umso<br />

mehr für Funktionäre und Trainer. Von einer Bestrafung hat das KSG hier abgesehen, da<br />

man die Bemühungen des Vereins um ein sportliches Auftreten seiner Spieler, die<br />

besonders von AAAAAA und auch BBBBBB gesteuert werden, anerkennt. Hinzukam das<br />

während der Verhandlung angenehme Auftreten des AAAAAA. BBBBBB sollte überlegen, ob<br />

es, wie in diesem Spiel stattgefunden, sinnvoll ist, auch als Spieler mitzuwirken; zusätzliche<br />

Emotionen könnten seine sonstigen Bemühungen behindern.<br />

Zu 6. der Entscheidung:<br />

Zur Begründung der Kostenentscheidung wird hier zur Vermeidung von Wiederholungen auf<br />

die eindeutigen Regelungen des § 11 RuVO verwiesen.<br />

Nach Verkündung des <strong>Urteil</strong>s gab BBBBB an, dass man das <strong>Urteil</strong> als fair empfinde und<br />

hinnehmen werde.<br />

Ausgefertigt:<br />

Klaus-Heiner Gerken<br />

Vorsitzender<br />

gez. Walter Kühlke<br />

gez. Wolfgang Plate<br />

Rechtsmittelbelehrung:<br />

Gegen dieses <strong>Urteil</strong> ist die gebührenpflichtige Berufung zulässig. Sie ist innerhalb von 7<br />

Tagen schriftlich unter Hervorhebung der Anträge und Gründe beim nächst höheren<br />

Sportgericht einzulegen.<br />

Die Berufungsfrist beginnt mit dem Tage des Zugangs dieses <strong>Urteil</strong>s, spätestens am 3.Tag<br />

nach dem Poststempel des Aufgabepostamtes, zu laufen.<br />

Die Berufung kann auf einzelne Punkte des <strong>Urteil</strong>s beschränkt werden. Die Berufungsschrift<br />

soll dreifach eingereicht werden.<br />

Anschrift:<br />

Bezirkssportgericht Lüneburg<br />

Vorsitzender: Rüdiger Wiegand<br />

Soltauer Straße 34<br />

27356 Rotenburg<br />

Auf die Bestimmungen der §§ 17, 14, 10 und 11 RuVO wird verwiesen.<br />

Ferner ist die gebührenfreie Beschwerde zulässig, wenn formelle Mängel (z.B. falsche<br />

Besetzung des Sportgerichts, Nichteinhaltung der Ladungsfristen etc.) geltend gemacht<br />

werden.<br />

Die Beschwerde ist beim Sportgericht einzulegen, welches die angefochtene Entscheidung<br />

erlassen hat.<br />

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