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Friedhofssatzung der Stadt Wipperfürth vom 19.11.2003

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7 V<br />

- 8 -<br />

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme <strong>der</strong> Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf<br />

Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten<br />

<strong>der</strong> verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei<br />

Umbettungen aus Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten <strong>der</strong> jeweilige Nutzungsberechtigte.<br />

Mit dem Antrag ist die Grabnummernkarte bzw. <strong>der</strong> Grabregisterauszug<br />

nach § 14 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 2, bzw. die Verleihungsurkunde (Grabschein)<br />

nach § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 6, vorzulegen. In den Fällen des § 28 Abs. 2 Satz 3 und bei<br />

Entziehung von Nutzungsrechten gem. §28 Abs. 1 Satz 3 können Leichen o<strong>der</strong> Aschen,<br />

<strong>der</strong>en Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art<br />

umgebettet werden.<br />

(5) Alle Umbettungen werden von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Umbettung.<br />

(6) Die Kosten <strong>der</strong> Umbettung hat <strong>der</strong> Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz<br />

von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung<br />

entstehen, soweit die Schäden unabwendbar waren o<strong>der</strong> die <strong>Stadt</strong>verwaltung o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong>en Beauftragte bezüglich dieser Schäden nur leichte Fahrlässigkeit trifft.<br />

(7) Der Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit und <strong>der</strong> Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht<br />

unterbrochen o<strong>der</strong> gehemmt.<br />

(8) Leichen und Aschen dürfen zu an<strong>der</strong>en als zu Umbettungszwecken nur aufgrund<br />

behördlicher o<strong>der</strong> richterlicher Anordnung ausgegraben werden.<br />

IV. Grabstätten und Aschengrabfel<strong>der</strong><br />

§ 13<br />

Arten <strong>der</strong> Grabstätten<br />

(1) Die Grabstätten und Aschengrabfel<strong>der</strong> bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An<br />

ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe <strong>der</strong> Gräber<br />

ergibt sich aus dem Belegungsplan.<br />

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in<br />

a) Reihengrabstätten,<br />

b) Wahlgrabstätten,<br />

c) Urnenreihengrabstätten,<br />

d) Urnenwahlgrabstätten,<br />

* e) Anonyme Reihengrabstätten für Erd-/Urnenbestattung,<br />

f) Ehrengrabstätten.<br />

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>erwerb des Nutzungsrechtes an einer<br />

<strong>der</strong> Lage nach bestimmten Grabstätte o<strong>der</strong> auf Unverän<strong>der</strong>lichkeit <strong>der</strong> Umgebung.<br />

(4) Natürliche Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und sonstige Friedhofseinrichtungen<br />

sind zu dulden<br />

- 9 -<br />

Ortsrecht <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wipperfürth</strong>; 20. EL Juli 2006

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