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der Gemeinschaft einzutragen. Von der Differenz (Zeile 3<br />

der Tabelle) dieser beiden Daten werden dann 5 Jahre<br />

abgezogen, wodurch sich die Restlaufzeit gemäß Art. 13<br />

Abs. 1 der beiden Verordnungen ergibt (Zeile 5 der Tabelle).<br />

Unter Beachtung der Höchstlaufzeit von 5 Jahren<br />

(Art. 13 Abs. 2 der beiden Verordnungen) kann dann die<br />

gewährbare Laufzeit des Schutzzertifikats berechnet<br />

werden. Bei der Berechnung der Differenz in Zeile 3 der<br />

Tabelle und der gewährbaren Laufzeit in der letzten Zeile<br />

der Tabelle werden immer zuerst die Jahre, dann die<br />

Monate und zuletzt die Tage bestimmt. Jahre und Monate<br />

sind dabei als ganze Einheiten ohne Rücksicht auf ihre<br />

tatsächliche Tagesanzahl zu benützen. Auf Tagesebene<br />

ist dagegen die jeweilige Anzahl an Tagen des betreffenden<br />

Monats zu berücksichtigen. Der Beginn der Laufzeit<br />

des Schutzzertifikats ist dabei immer der erste Tag nach<br />

Ablauf der gesetzlichen Laufzeit des Grundpatents.<br />

Als erste Genehmigung für das Inverkehrbringen in der<br />

Gemeinschaft gelten alle Genehmigungen, die in Mitgliedstaaten<br />

der EU oder in einem der EWR-Staaten<br />

Norwegen, Island oder Liechtenstein erteilt wurden. Dabei<br />

sind auch schweizerische Genehmigungen aufgrund<br />

ihrer Anerkennung in Liechtenstein zu berücksichtigen<br />

(siehe auch Abschnitt 3.3.1.3.). Für die ersten Genehmigungen<br />

für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft in<br />

den neuen Mitgliedstaaten der EU vor deren Beitritt zur<br />

EU gelten die Übergangsregelungen der Art. 19 - 22 AM-<br />

VO bzw. Art. 19 und 20 PSM-VO.<br />

Handelt es sich - insbesondere bei Pflanzenschutzmitteln<br />

- bei der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in<br />

der Gemeinschaft um eine vorläufige Genehmigung,<br />

dann ist eine lückenlose Zulassung von vorläufigen Genehmigungen<br />

bis zur endgültigen Genehmigung für das<br />

Inverkehrbringen zu beachten. Besteht eine solche lückenlose<br />

Abfolge, ist der Tag der ersten vorläufigen Genehmigung<br />

für die Laufzeitberechnung einzusetzen. Für<br />

den Fall, dass nur vorläufige Genehmigungen für das<br />

Inverkehrbringen vorliegen, die nach Art. 8 Abs. 1 oder 4<br />

der Richtlinie 91/414/EWG (umgesetzt in §§ 11 Abs. 2<br />

und 15 Abs. c) PflSchG) und <strong>nicht</strong> nach Art. 4 der Richtlinie<br />

erteilt wurden, sollte die Entscheidung des BPatG zur<br />

Umsetzung der EuGH-Entscheidung Iodosulfuron (EuGH,<br />

GRUR Int 2011, 41-46) abgewartet werden.<br />

Ist zusammen mit dem Antrag auf Erteilung eines Schutzzertifikats<br />

für ein Arzneimittel auch ein Antrag auf Verlängerung<br />

der Laufzeit eingegangen, so muss dies bei der<br />

Berechnung der Laufzeit berücksichtigt werden. Die in<br />

Art. 13 Abs. 1 und 2 AM-VO festgelegten Zeiträume werden<br />

im Falle der Anwendung von Art. 36 der KinderAM-<br />

VO um 6 Monate verlängert. Die Monate werden dabei<br />

als ganze Einheiten behandelt. Endet das Schutzzertifikat<br />

z.B. am 31. August so wird es um 6 Monate bis zum<br />

28. Februar / 29. Februar des folgenden Jahres verlängert.<br />

Die in Art. 13 Abs. 1 AM-VO festgelegte Laufzeit<br />

kann jedoch nur einmal verlängert werden.<br />

Die Voraussetzungen für eine Laufzeitverlängerung sind<br />

anhand der unter Abschnitt 4 aufgeführten Erläuterungen<br />

zu prüfen.<br />

Beginn und Ende der Laufzeit ist nach § 49a Abs. 2 Satz<br />

1 im Erteilungsbeschluss über das Schutzzertifikat anzugeben.<br />

Dies ist durch Ausfüllen des Formblatts P 2491<br />

(Schutzzertifikat - Erteilungsbeschluss) durch die beschließende<br />

Patentabteilung gewährleistet.<br />

3.4. Zwischenbescheid<br />

Entspricht die Schutzzertifikatsanmeldung <strong>nicht</strong> den Erfordernissen<br />

der AM-VO/PSM-VO bzw. dem § 16a PatG<br />

(vgl. hierzu Abschnitte 3.2. und 3.3.), hat die Patentabteilung<br />

den Anmelder gemäß § 49a Abs. 2 Satz 2 PatG<br />

aufzufordern, etwaige Mängel innerhalb einer von ihr<br />

festzusetzenden, mindestens zwei Monate betragenden<br />

Frist zu beheben. Auf begründeten Antrag des Anmelders<br />

kann die Frist verlängert werden.<br />

Aus Gründen der Rechtssicherheit bedarf es hierfür der<br />

Schriftform, das heißt der Form eines Zwischenbescheids.<br />

Die Anzahl der Zwischenbescheide bestimmt sich aus<br />

der Verpflichtung zur Sachaufklärung, der Gewährung<br />

des rechtlichen Gehörs und nach den besonderen Umständen<br />

des Einzelfalls. In der Regel sollte ein alle Mängel<br />

behandelnder Zwischenbescheid ausreichend sein.<br />

Die Zwischenbescheide sind sachlich und klar zu fassen.<br />

Die Mängel formeller und materiellrechtlicher Natur sind<br />

dabei so konkret zu rügen, dass der Anmelder über die<br />

Art der Beanstandung <strong>nicht</strong> im Unklaren bleibt.<br />

Sie dienen der Vorbereitung der Erteilung eines ergänzenden<br />

Schutzzertifikats oder der Zurückweisung der<br />

Schutzzertifikatsanmeldung gemäß § 49a PatG. Für den<br />

Fall der Zurückweisung ist im Zwischenbescheid auf die<br />

Möglichkeit der Zurückweisung der Schutzzertifikatsanmeldung<br />

hinzuweisen.<br />

Der Zwischenbescheid kann auch allein vom Berichterstatter<br />

erlassen werden.<br />

3.5. Anhörung<br />

Gemäß § 49a Abs. 5 Satz 2 PatG ist der § 46 PatG (Ermittlungen,<br />

Anhörung, Niederschrift) auf das Verfahren<br />

vor der Patentabteilung bei der Prüfung für Schutzzertifikate<br />

sinngemäß anzuwenden. Die Patentabteilung kann<br />

jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen,<br />

Sachverständige und Beteiligte vernehmen sowie andere<br />

zur Aufklärung der Sache erforderlichen Ermittlungen<br />

anstellen.<br />

Der Vorsitzende der Patentabteilung leitet die Anhörung;<br />

sie ist <strong>nicht</strong> öffentlich. Dritte dürfen nur mit Einverständnis<br />

des Anmelders teilnehmen.<br />

Der Anmelder ist auf Antrag zu hören, wenn dies sachdienlich<br />

ist. Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Erachtet<br />

die Patentabteilung die Anhörung <strong>nicht</strong> als sachdienlich,<br />

weist sie den Antrag zurück. Der Beschluss, durch<br />

den der Antrag zurückgewiesen wird, ist selbständig <strong>nicht</strong><br />

anfechtbar.<br />

Grundsätzlich kann eine Anhörung für eine zügige Verfahrensführung<br />

sachdienlich sein. Dies wird bei der Prüfung<br />

für Schutzzertifikate nur selten der Fall sein. Mängel<br />

bezüglich der Anmeldeerfordernisse und Bedingungen für<br />

die Erteilung des Schutzzertifikats können in der Regel im<br />

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