DPMA - Internetdienste nicht verfügbar
DPMA - Internetdienste nicht verfügbar
DPMA - Internetdienste nicht verfügbar
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
der Gemeinschaft einzutragen. Von der Differenz (Zeile 3<br />
der Tabelle) dieser beiden Daten werden dann 5 Jahre<br />
abgezogen, wodurch sich die Restlaufzeit gemäß Art. 13<br />
Abs. 1 der beiden Verordnungen ergibt (Zeile 5 der Tabelle).<br />
Unter Beachtung der Höchstlaufzeit von 5 Jahren<br />
(Art. 13 Abs. 2 der beiden Verordnungen) kann dann die<br />
gewährbare Laufzeit des Schutzzertifikats berechnet<br />
werden. Bei der Berechnung der Differenz in Zeile 3 der<br />
Tabelle und der gewährbaren Laufzeit in der letzten Zeile<br />
der Tabelle werden immer zuerst die Jahre, dann die<br />
Monate und zuletzt die Tage bestimmt. Jahre und Monate<br />
sind dabei als ganze Einheiten ohne Rücksicht auf ihre<br />
tatsächliche Tagesanzahl zu benützen. Auf Tagesebene<br />
ist dagegen die jeweilige Anzahl an Tagen des betreffenden<br />
Monats zu berücksichtigen. Der Beginn der Laufzeit<br />
des Schutzzertifikats ist dabei immer der erste Tag nach<br />
Ablauf der gesetzlichen Laufzeit des Grundpatents.<br />
Als erste Genehmigung für das Inverkehrbringen in der<br />
Gemeinschaft gelten alle Genehmigungen, die in Mitgliedstaaten<br />
der EU oder in einem der EWR-Staaten<br />
Norwegen, Island oder Liechtenstein erteilt wurden. Dabei<br />
sind auch schweizerische Genehmigungen aufgrund<br />
ihrer Anerkennung in Liechtenstein zu berücksichtigen<br />
(siehe auch Abschnitt 3.3.1.3.). Für die ersten Genehmigungen<br />
für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft in<br />
den neuen Mitgliedstaaten der EU vor deren Beitritt zur<br />
EU gelten die Übergangsregelungen der Art. 19 - 22 AM-<br />
VO bzw. Art. 19 und 20 PSM-VO.<br />
Handelt es sich - insbesondere bei Pflanzenschutzmitteln<br />
- bei der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in<br />
der Gemeinschaft um eine vorläufige Genehmigung,<br />
dann ist eine lückenlose Zulassung von vorläufigen Genehmigungen<br />
bis zur endgültigen Genehmigung für das<br />
Inverkehrbringen zu beachten. Besteht eine solche lückenlose<br />
Abfolge, ist der Tag der ersten vorläufigen Genehmigung<br />
für die Laufzeitberechnung einzusetzen. Für<br />
den Fall, dass nur vorläufige Genehmigungen für das<br />
Inverkehrbringen vorliegen, die nach Art. 8 Abs. 1 oder 4<br />
der Richtlinie 91/414/EWG (umgesetzt in §§ 11 Abs. 2<br />
und 15 Abs. c) PflSchG) und <strong>nicht</strong> nach Art. 4 der Richtlinie<br />
erteilt wurden, sollte die Entscheidung des BPatG zur<br />
Umsetzung der EuGH-Entscheidung Iodosulfuron (EuGH,<br />
GRUR Int 2011, 41-46) abgewartet werden.<br />
Ist zusammen mit dem Antrag auf Erteilung eines Schutzzertifikats<br />
für ein Arzneimittel auch ein Antrag auf Verlängerung<br />
der Laufzeit eingegangen, so muss dies bei der<br />
Berechnung der Laufzeit berücksichtigt werden. Die in<br />
Art. 13 Abs. 1 und 2 AM-VO festgelegten Zeiträume werden<br />
im Falle der Anwendung von Art. 36 der KinderAM-<br />
VO um 6 Monate verlängert. Die Monate werden dabei<br />
als ganze Einheiten behandelt. Endet das Schutzzertifikat<br />
z.B. am 31. August so wird es um 6 Monate bis zum<br />
28. Februar / 29. Februar des folgenden Jahres verlängert.<br />
Die in Art. 13 Abs. 1 AM-VO festgelegte Laufzeit<br />
kann jedoch nur einmal verlängert werden.<br />
Die Voraussetzungen für eine Laufzeitverlängerung sind<br />
anhand der unter Abschnitt 4 aufgeführten Erläuterungen<br />
zu prüfen.<br />
Beginn und Ende der Laufzeit ist nach § 49a Abs. 2 Satz<br />
1 im Erteilungsbeschluss über das Schutzzertifikat anzugeben.<br />
Dies ist durch Ausfüllen des Formblatts P 2491<br />
(Schutzzertifikat - Erteilungsbeschluss) durch die beschließende<br />
Patentabteilung gewährleistet.<br />
3.4. Zwischenbescheid<br />
Entspricht die Schutzzertifikatsanmeldung <strong>nicht</strong> den Erfordernissen<br />
der AM-VO/PSM-VO bzw. dem § 16a PatG<br />
(vgl. hierzu Abschnitte 3.2. und 3.3.), hat die Patentabteilung<br />
den Anmelder gemäß § 49a Abs. 2 Satz 2 PatG<br />
aufzufordern, etwaige Mängel innerhalb einer von ihr<br />
festzusetzenden, mindestens zwei Monate betragenden<br />
Frist zu beheben. Auf begründeten Antrag des Anmelders<br />
kann die Frist verlängert werden.<br />
Aus Gründen der Rechtssicherheit bedarf es hierfür der<br />
Schriftform, das heißt der Form eines Zwischenbescheids.<br />
Die Anzahl der Zwischenbescheide bestimmt sich aus<br />
der Verpflichtung zur Sachaufklärung, der Gewährung<br />
des rechtlichen Gehörs und nach den besonderen Umständen<br />
des Einzelfalls. In der Regel sollte ein alle Mängel<br />
behandelnder Zwischenbescheid ausreichend sein.<br />
Die Zwischenbescheide sind sachlich und klar zu fassen.<br />
Die Mängel formeller und materiellrechtlicher Natur sind<br />
dabei so konkret zu rügen, dass der Anmelder über die<br />
Art der Beanstandung <strong>nicht</strong> im Unklaren bleibt.<br />
Sie dienen der Vorbereitung der Erteilung eines ergänzenden<br />
Schutzzertifikats oder der Zurückweisung der<br />
Schutzzertifikatsanmeldung gemäß § 49a PatG. Für den<br />
Fall der Zurückweisung ist im Zwischenbescheid auf die<br />
Möglichkeit der Zurückweisung der Schutzzertifikatsanmeldung<br />
hinzuweisen.<br />
Der Zwischenbescheid kann auch allein vom Berichterstatter<br />
erlassen werden.<br />
3.5. Anhörung<br />
Gemäß § 49a Abs. 5 Satz 2 PatG ist der § 46 PatG (Ermittlungen,<br />
Anhörung, Niederschrift) auf das Verfahren<br />
vor der Patentabteilung bei der Prüfung für Schutzzertifikate<br />
sinngemäß anzuwenden. Die Patentabteilung kann<br />
jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen,<br />
Sachverständige und Beteiligte vernehmen sowie andere<br />
zur Aufklärung der Sache erforderlichen Ermittlungen<br />
anstellen.<br />
Der Vorsitzende der Patentabteilung leitet die Anhörung;<br />
sie ist <strong>nicht</strong> öffentlich. Dritte dürfen nur mit Einverständnis<br />
des Anmelders teilnehmen.<br />
Der Anmelder ist auf Antrag zu hören, wenn dies sachdienlich<br />
ist. Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Erachtet<br />
die Patentabteilung die Anhörung <strong>nicht</strong> als sachdienlich,<br />
weist sie den Antrag zurück. Der Beschluss, durch<br />
den der Antrag zurückgewiesen wird, ist selbständig <strong>nicht</strong><br />
anfechtbar.<br />
Grundsätzlich kann eine Anhörung für eine zügige Verfahrensführung<br />
sachdienlich sein. Dies wird bei der Prüfung<br />
für Schutzzertifikate nur selten der Fall sein. Mängel<br />
bezüglich der Anmeldeerfordernisse und Bedingungen für<br />
die Erteilung des Schutzzertifikats können in der Regel im<br />
10/16