BGR 250/TRBA 250 - Safety Syringes, Inc.
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4 Schutzmaßnahmen<br />
4.1 Allgemeine Anforderungen<br />
Um einer möglichen Gefährdung entgegenzuwirken, hat der Arbeitgeber die<br />
erforderlichen technischen, baulichen, organisatorischen und hygienischen<br />
Schutzmaßnahmen zu veranlassen. Zusätzlich kann auch der Einsatz von persönlichen<br />
Schutzausrüstungen erforderlich sein.<br />
Die in dieser BG-Regel beschriebenen Maßnahmen sind entsprechend der<br />
jeweiligen betrieblichen Situation festzulegen und erforderlichenfalls stoff- und<br />
arbeitsplatzbezogen anzupassen bzw. zu ergänzen.<br />
Bei allen Tätigkeiten im Anwendungsbereich dieser BG-Regel sind die Maßnahmen<br />
der Abschnitte 4.1.1 bis 4.1.3 einzuhalten.<br />
In den meisten betroffenen Arbeitsbereichen werden sowohl Tätigkeiten der<br />
Schutzstufe 1 als auch der Schutzstufe 2 durchgeführt. Daher ist der in den nachfolgenden<br />
Abschnitten beschriebene allgemeine Mindeststandard einzuhalten.<br />
4.1.1 Bauliche und technische Maßnahmen<br />
4.1.1.1<br />
Den Versicherten sind leicht erreichbare Händewaschplätze mit fließendem<br />
warmen und kalten Wasser, Direktspender für Händedesinfektionsmittel, hautschonende<br />
Waschmittel, geeignete Hautschutz- und -pflegemittel und Einmalhandtücher<br />
zur Verfügung zu stellen.<br />
4.1.1.2<br />
Den Versicherten sind gesonderte, für Patienten nicht zugängliche Toiletten zur<br />
Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht für den häuslichen Bereich.<br />
Bestandschutzregelungen siehe Arbeitsstättenrecht.<br />
4.1.1.3<br />
Oberflächen (Fußböden, Arbeitsflächen, Oberflächen von Arbeitsmitteln) sollen<br />
leicht zu reinigen und beständig gegen die verwendeten Reinigungsmittel und<br />
gegebenenfalls Desinfektionsmittel sein. Dies gilt nicht für den häuslichen Bereich.<br />
4.1.1.4<br />
Für das Sammeln von spitzen oder scharfen Gegenständen müssen Abfallbehältnisse<br />
bereitgestellt und verwendet werden, die stich- und bruchfest sind und<br />
den Abfall sicher umschließen.<br />
Um derartige Abfallbehältnisse handelt es sich, wenn sie insbesondere folgende<br />
Eigenschaften aufweisen:<br />
• Sie sind verschließbare Einwegbehältnisse.<br />
• Sie geben den Inhalt, z.B. bei Druck, Stoß, Fall, nicht frei.<br />
• Sie sind durchdringfest.<br />
• Ihre Festigkeit wird durch Feuchtigkeit nicht beeinträchtigt.<br />
• Ihre Größe und Einfüllöffnung sind abgestimmt auf das zu entsorgende Gut.<br />
• Sie öffnen sich beim Abstreifen von Kanülen nicht.<br />
Schutzmaßnahmen<br />
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