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Wegweiser für Hilfen im Sozialbereich - Landkreis Südwestpfalz

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Die Aufgabe der Sozialhilfe besteht darin, dem Empfänger der Hilfe die<br />

Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen. Dabei verfolgt<br />

die Sozialhilfe das Ziel, den hilfebedürftigen Menschen alsbald wieder<br />

unabhängig von der staatlichen Unterstützung zu machen. Es gilt hier<br />

das grundlegende Prinzip der „Hilfe zur Selbsthilfe“. Sozialhilfe wird als<br />

Dienstleistung, Geldleistung oder Sachleistung erbracht.<br />

Soweit ein Hilfesuchender sich weder aus eigener Kraft bzw. mit eigenen<br />

finanziellen Mitteln, noch mit Hilfe Dritter aus seiner Notlage befreien<br />

kann, ist ihm die <strong>für</strong> seine persönliche Situation geeignete Leistung der<br />

Sozialhilfe zu gewähren. Dabei ist (außer <strong>im</strong> Rahmen der Grundsicherung)<br />

kein Antrag erforderlich, denn die Sozialhilfe setzt (automatisch) ein, sobald<br />

der zuständigen Behörde die Notlage bekannt wird. In der täglichen Praxis<br />

erfolgt allerdings zweckmäßigerweise eine Antragstellung be<strong>im</strong> örtlichen<br />

Sozialamt, da mit dem sogenannten Sozialhilfe-Grundantrag all jene Informationen<br />

abgefragt werden können, welche die Behörde zur Entscheidung<br />

über die Sozialhilfebewilligung benötigt.<br />

Die Sozialhilfe umfasst nach § 8 SGB XII folgende <strong>Hilfen</strong>:<br />

1. Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 SGB XII),<br />

2. Grundsicherung <strong>im</strong> Alter und bei Erwerbsminderung<br />

(§§ 41 bis 46 SGB XII),<br />

3. <strong>Hilfen</strong> zur Gesundheit (§§ 47 bis 52 SGB XII),<br />

4. Eingliederungshilfe <strong>für</strong> behinderte Menschen (§§ 53 bis 60 SGB XII),<br />

5. Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66 SGB XII),<br />

6. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten<br />

(§§ 67 bis 69 SGB XII),<br />

7. Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74 SGB XII)<br />

sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.<br />

Jeder Ratsuchende oder Antragsteller wird von den Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeitern der Kreisverwaltung <strong>Südwestpfalz</strong> umfassend beraten.<br />

Dabei gilt das Prinzip der Gesamtprüfung aller in Betracht kommenden<br />

Ansprüche (auch Ansprüche gegen andere Behörden) von Amts wegen.<br />

Das bedeutet, dass die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der wirtschaftlichen<br />

Sozialhilfe auch auf solche Ansprüche aufmerksam machen,<br />

die der Hilfesuchende – vielleicht aus Unkenntnis – zunächst gar nicht<br />

geltend macht.<br />

Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII<br />

Hilfe zum Lebensunterhalt deckt den notwendigen Lebensunterhalt von<br />

Menschen, deren wirtschaftliche und soziokulturelle Existenz auf andere<br />

Weise nicht gesichert werden kann. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst<br />

nach § 27 SGB XII „insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung,<br />

Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen<br />

Lebens“. Zu letzteren gehören „in vertretbarem Umfang auch Beziehungen<br />

zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.“ Diese gesetzliche<br />

Definition verdeutlicht, dass die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht nur<br />

ein physisches Existenzmin<strong>im</strong>um leistet, sondern einen soziokulturellen<br />

Mindeststandard, der eine angemessene Teilnahme am gesellschaftlichen<br />

Leben einschließt.<br />

Wie alle <strong>Hilfen</strong> <strong>im</strong> Leistungskatalog der Sozialhilfe nach dem SGB XII soll<br />

auch die Hilfe zum Lebensunterhalt den Leistungsberechtigten die Führung<br />

eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen. Hilfe zum Lebensunterhalt<br />

wird vorrangig als Geldleistung erbracht. Zunächst wird der Bedarf ermittelt,<br />

dann werden Einkommen und Vermögen (eigene Mittel) diesem Bedarf<br />

rechnerisch gegenüber gestellt. Übersteigt der Bedarf die eigenen Mittel,<br />

besteht insoweit (Fehlbedarf) ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.<br />

Nachrang der Hilfe zum Lebensunterhalt:<br />

Hilfe zum Lebensunterhalt erhält nicht, wer sich aus eigenen Kräften (z. B.<br />

Arbeitskraft) oder mit eigenen Mitteln (Einkommen, Vermögen) selbst helfen<br />

kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von<br />

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