Wegweiser für Hilfen im Sozialbereich - Landkreis Südwestpfalz
Wegweiser für Hilfen im Sozialbereich - Landkreis Südwestpfalz
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Die Aufgabe der Sozialhilfe besteht darin, dem Empfänger der Hilfe die<br />
Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen. Dabei verfolgt<br />
die Sozialhilfe das Ziel, den hilfebedürftigen Menschen alsbald wieder<br />
unabhängig von der staatlichen Unterstützung zu machen. Es gilt hier<br />
das grundlegende Prinzip der „Hilfe zur Selbsthilfe“. Sozialhilfe wird als<br />
Dienstleistung, Geldleistung oder Sachleistung erbracht.<br />
Soweit ein Hilfesuchender sich weder aus eigener Kraft bzw. mit eigenen<br />
finanziellen Mitteln, noch mit Hilfe Dritter aus seiner Notlage befreien<br />
kann, ist ihm die <strong>für</strong> seine persönliche Situation geeignete Leistung der<br />
Sozialhilfe zu gewähren. Dabei ist (außer <strong>im</strong> Rahmen der Grundsicherung)<br />
kein Antrag erforderlich, denn die Sozialhilfe setzt (automatisch) ein, sobald<br />
der zuständigen Behörde die Notlage bekannt wird. In der täglichen Praxis<br />
erfolgt allerdings zweckmäßigerweise eine Antragstellung be<strong>im</strong> örtlichen<br />
Sozialamt, da mit dem sogenannten Sozialhilfe-Grundantrag all jene Informationen<br />
abgefragt werden können, welche die Behörde zur Entscheidung<br />
über die Sozialhilfebewilligung benötigt.<br />
Die Sozialhilfe umfasst nach § 8 SGB XII folgende <strong>Hilfen</strong>:<br />
1. Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 SGB XII),<br />
2. Grundsicherung <strong>im</strong> Alter und bei Erwerbsminderung<br />
(§§ 41 bis 46 SGB XII),<br />
3. <strong>Hilfen</strong> zur Gesundheit (§§ 47 bis 52 SGB XII),<br />
4. Eingliederungshilfe <strong>für</strong> behinderte Menschen (§§ 53 bis 60 SGB XII),<br />
5. Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66 SGB XII),<br />
6. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten<br />
(§§ 67 bis 69 SGB XII),<br />
7. Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74 SGB XII)<br />
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.<br />
Jeder Ratsuchende oder Antragsteller wird von den Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeitern der Kreisverwaltung <strong>Südwestpfalz</strong> umfassend beraten.<br />
Dabei gilt das Prinzip der Gesamtprüfung aller in Betracht kommenden<br />
Ansprüche (auch Ansprüche gegen andere Behörden) von Amts wegen.<br />
Das bedeutet, dass die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der wirtschaftlichen<br />
Sozialhilfe auch auf solche Ansprüche aufmerksam machen,<br />
die der Hilfesuchende – vielleicht aus Unkenntnis – zunächst gar nicht<br />
geltend macht.<br />
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII<br />
Hilfe zum Lebensunterhalt deckt den notwendigen Lebensunterhalt von<br />
Menschen, deren wirtschaftliche und soziokulturelle Existenz auf andere<br />
Weise nicht gesichert werden kann. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst<br />
nach § 27 SGB XII „insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung,<br />
Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen<br />
Lebens“. Zu letzteren gehören „in vertretbarem Umfang auch Beziehungen<br />
zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.“ Diese gesetzliche<br />
Definition verdeutlicht, dass die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht nur<br />
ein physisches Existenzmin<strong>im</strong>um leistet, sondern einen soziokulturellen<br />
Mindeststandard, der eine angemessene Teilnahme am gesellschaftlichen<br />
Leben einschließt.<br />
Wie alle <strong>Hilfen</strong> <strong>im</strong> Leistungskatalog der Sozialhilfe nach dem SGB XII soll<br />
auch die Hilfe zum Lebensunterhalt den Leistungsberechtigten die Führung<br />
eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen. Hilfe zum Lebensunterhalt<br />
wird vorrangig als Geldleistung erbracht. Zunächst wird der Bedarf ermittelt,<br />
dann werden Einkommen und Vermögen (eigene Mittel) diesem Bedarf<br />
rechnerisch gegenüber gestellt. Übersteigt der Bedarf die eigenen Mittel,<br />
besteht insoweit (Fehlbedarf) ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.<br />
Nachrang der Hilfe zum Lebensunterhalt:<br />
Hilfe zum Lebensunterhalt erhält nicht, wer sich aus eigenen Kräften (z. B.<br />
Arbeitskraft) oder mit eigenen Mitteln (Einkommen, Vermögen) selbst helfen<br />
kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von<br />
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