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30020 AGB Fernabsatz-0313.pdf - B+S Card Service GmbH

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<strong>B+S</strong> <strong>Card</strong> <strong>Service</strong> <strong>GmbH</strong> · <strong>30020</strong>-08-13 Seite 2 von 4<br />

Ziff. 11.2 genannten Rückbelastungsrechte unverzüglich verfügbar<br />

zu machen, nachdem diese Transaktionsbeträge<br />

zuvor auf dem Konto von <strong>B+S</strong> eingegangen sind. Der Auszahlungszeitpunkt<br />

für Ansprüche des VP nach Satz 1 bestimmt<br />

sich nach Ziff. 10.2.<br />

7.2 <strong>B+S</strong> als Treuhänder wird für den VP als Treugeber die nach<br />

Ziff. 7.1 auf dem Konto von <strong>B+S</strong> eingegangenen Transak -<br />

tionsbeträge sowie die nach Ziff. 6.3 von dem VP erhaltenen<br />

Gutschriftsbeträge auf einem oder mehreren Treuhandkonten<br />

bei einem oder mehreren Kreditinstitut/en hinterlegen.<br />

Diese Treuhandkonten werden auf den Namen von <strong>B+S</strong> als<br />

offene Treuhandkonten im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1b<br />

ZAG geführt. Diese Konten können auch als Treuhandsammelkonten<br />

geführt werden. <strong>B+S</strong> wird sicherstellen, dass die<br />

nach Satz 1 entgegengenommenen Zahlungsbeträge bu -<br />

chungstechnisch jederzeit dem VP zuordenbar sein werden<br />

und zu keinem Zeitpunkt mit den Geldbeträgen anderer<br />

natürlicher oder juristischer Personen als der Zahlungsdienstnutzer,<br />

für die sie gehalten werden, vermischt werden.<br />

Es ist <strong>B+S</strong> gestattet, Beträge in Höhe von Ansprüchen, die zu<br />

Gunsten von <strong>B+S</strong> gegen den VP bestehen, von den Treuhandkonten<br />

zu entnehmen. <strong>B+S</strong> hat den VP auf Nachfrage<br />

darüber zu unterrichten, bei welchem Kreditinstitut und auf<br />

welchem Treuhandkonto die nach Satz 1 entgegengenommenen<br />

Zahlungsbeträge jeweils hinterlegt sind, ob das Kreditinstitut,<br />

bei dem die nach Satz 1 entgegengenommenen<br />

Zahlungsbeträge hinterlegt werden, einer Einrichtung zur<br />

Sicherung der Ansprüche von Einlegern und Anlegern<br />

angehört und in welchem Umfang diese Zahlungsbeträge<br />

durch diese Einrichtung gesichert sind.<br />

7.3 Sofern zwischen dem VP und <strong>B+S</strong> vereinbart wurde, dass <strong>B+S</strong><br />

gegenüber dem VP eine Zahlungszusage für den Fall abgibt,<br />

dass der Karteninhaber bestreitet, eine Weisung zur Belastung<br />

seines Kartenkontos erteilt zu haben, verpflichtet sich<br />

<strong>B+S</strong> vorbehaltlich der in Ziff. 11.3 genannten Rückbelas -<br />

tungsrechte auf der Grundlage eines abstrakten Schuldversprechens<br />

nach näherer Maßgabe von Ziff. 10.2 zur Zahlung<br />

des aus einer ordnungsgemäßen Transaktionseinreichung<br />

resultierenden Transaktionsbetrages, wenn alle nachfolgend<br />

genannten Voraussetzungen (und nicht nur einzelne davon)<br />

erfüllt sind (aufschiebende Bedingung im Sinne von § 158<br />

Abs. 1 BGB):<br />

a) Die Inzahlungnahme war nach Ziff. 3 zulässig,<br />

b) die betreffende Leistung ist nicht in anderer Weise<br />

bezahlt worden,<br />

c) die Weisung des Bestellers zur Zahlung ist auf dem jeweils<br />

vom VP angegebenen Übermittlungsweg (entweder E-<br />

Commerce oder Mailorder) erteilt worden,<br />

d) die Zahlungskarte war nach den Angaben des Bestellers<br />

gültig, das heißt, das Transaktionsdatum liegt innerhalb<br />

des Gültigkeitszeitraums der Zahlungskarte,<br />

e) der VP hat die Kartenprüfnummer beim Besteller abgefragt<br />

und erhalten sowie mit der Autorisierungsanfrage an<br />

<strong>B+S</strong> übermittelt,<br />

f) die Zahlungskarte ist nicht auf einer Sperrliste oder anderen<br />

Mitteilung gegenüber dem VP als ungültig erklärt worden,<br />

g) der VP hat den vollständigen Namen und die Adresse des<br />

Bestellers erfasst,<br />

h) bei einer Übermittlung der Weisung zur Zahlung zu Las -<br />

ten des Kartenkontos durch Post oder Telefax trägt die<br />

Weisung die Unterschrift des Bestellers,<br />

i) der VP hat über <strong>B+S</strong> eine Autorisierung für die betreffende<br />

Transaktion erhalten; bei wiederkehrenden Zahlungen<br />

wird jede Zahlung als Einzeltransaktion behandelt, die<br />

jeweils einer gesonderten Autorisierung bedarf,<br />

j) der Umsatz lautet auf Euro oder eine andere im Vertrag<br />

zugelassene Währung,<br />

k) der VP hat Besteller über den vollen Namen und die<br />

Adresse des VP, einschließlich Internetadresse sowie<br />

E-Mail-Adresse, informiert und sich gegenüber dem<br />

Besteller eindeutig als verantwortlicher Vertragspartner<br />

bezeichnet,<br />

l) der VP hat dem Besteller eine vollständige, korrekte und<br />

lesbare Beschreibung der angebotenen Leistungen be -<br />

reitgestellt oder leicht zugänglich gemacht,<br />

m) der VP hat dem Besteller seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

vorgelegt oder leicht zugänglich gemacht,<br />

und zwar so, dass dem Besteller alle wesentlichen Bedingungen,<br />

einschließlich eines Rechts auf Widerruf oder<br />

Rückgabe, von Export- oder Altersbeschränkungen, an -<br />

deren Beschränkungen in Bezug auf die Nutzung oder<br />

den Bezug und alle sonstigen wichtigen Umstände<br />

bekannt werden können, die angemessenerweise nötig<br />

sind, um eine vernünftige Entscheidung über den Bezug<br />

der betreffenden Leistung zu treffen,<br />

n) der VP hat schriftlich oder durch E-Mail eine Auftrags -<br />

bestätigung und/oder Rechnung für die Bezahlung der<br />

Leistungen mit dem Hinweis erstellt, dass der Karteninhaber<br />

auf seinem Kartenkonto belastet wird; die<br />

Kartennummer, die Kartenprüfnummer und der Gültigkeitszeitraum<br />

dürfen aus Sicherheitsgründen in dieser<br />

Bestätigung nicht erscheinen,<br />

o) spätestens binnen 14 Kalendertagen nach Mitteilung des<br />

Autorisierungscodes nach Ziff. 5.1 erfolgt eine ordnungsgemäße<br />

Transaktionseinreichung in Übereinstimmung<br />

mit den Regelungen in Ziff. 4,<br />

p) die angegebene Adresse des Bestellers und die Liefer -<br />

adresse sind identisch,<br />

q) im Falle einer missbräuchlichen Verwendung wäre der<br />

Missbrauch auch dann möglich gewesen, wenn die Verfahren<br />

nach Ziff. 7.5 und 7.6 angewendet worden wären;<br />

die Beweislast dafür, dass dies nicht der Fall ist, trägt <strong>B+S</strong>.<br />

Eine missbräuchliche Verwendung liegt vor, wenn die<br />

Zahlungskarte nicht vom Karteninhaber oder mit dessen<br />

Zustimmung verwendet wurde,<br />

r) der Karteninhaber verlangt nicht eine Stornierung der<br />

Belastung auf seinem Kartenkonto mit der schriftlichen<br />

Begründung,<br />

aa) dass die Leistung überhaupt nicht oder nicht an die<br />

vereinbarte Lieferadresse oder nicht zur vereinbarten<br />

Zeit erbracht wurde, bei einer Dienstleistung des -<br />

wegen, weil der VP die Leistung nicht erbringen<br />

wollte oder konnte, oder<br />

bb) dass die Leistung nicht einer zum Zeitpunkt des<br />

Erwerbs vorliegenden schriftlichen Beschreibung entsprach<br />

und der Karteninhaber die Ware an den VP<br />

zurückgesandt oder die Dienstleistung gekündigt hat,<br />

oder<br />

cc) dass eine Lieferung in mangelhafter oder beschädigter<br />

Form eingetroffen ist, es sei denn, dass bei aa)<br />

bis cc) der VP innerhalb 15 Tagen nach entsprechender<br />

Aufforderung durch <strong>B+S</strong> durch Vorlage von Un -<br />

terlagen die ordnungsgemäße Leistungserbringung<br />

nachweist,<br />

s) der VP hat auf eine Anforderung von <strong>B+S</strong>, die in dem in<br />

Ziff. 17.3 genannten Zeitraum erfolgt ist, die dort genannten<br />

Unterlagen <strong>B+S</strong> rechtzeitig und ordnungsgemäß zur<br />

Verfügung gestellt und aus diesen Unterlagen ergibt sich,<br />

dass der Besteller (auch wenn dessen Identität nicht mehr<br />

feststellbar ist) eine Weisung erteilt hat, das betreffende<br />

Kartenkonto zu belasten.<br />

Ein Anspruch nach dieser Ziff. 7.3 kann nur geltend gemacht<br />

werden, sofern nicht bereits der Transaktionsbetrag nach<br />

Ziff. 7.1 verfügbar gemacht wurde.<br />

7.4 <strong>B+S</strong> ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die unter Ziff. 7.3<br />

genannten Voraussetzungen vor der Auszahlung zu prüfen.<br />

7.5 Der VP ist verpflichtet, sich auf eigene Kosten nach Aufforderung<br />

von <strong>B+S</strong> gemäß den Vorgaben des bei den Kartenorganisationen<br />

(u.a. Master<strong>Card</strong> Inc. und Visa Inc, Visa Europe)<br />

zum Schutz von Kartendaten bestehenden Programmes PCI<br />

DSS (Payment <strong>Card</strong> Industry Data Security Standard) auf<br />

Anforderung von <strong>B+S</strong> binnen 14 Tagen nach Erhalt der<br />

VP-Nummer registrieren und ggf. zertifizieren zu lassen<br />

und <strong>B+S</strong> jährlich eine Kopie des ihm erteilten Zerti fikats<br />

zu übermitteln.<br />

7.6 Der VP wird sämtliche Maßnahmen zur Missbrauchsvermeidung<br />

(einschließlich Vermeidung des Missbrauchs von Kartendaten)<br />

durchführen, die <strong>B+S</strong> dem VP mitteilt und die nach<br />

billigem Ermessen zur Reduzierung von Missbrauchsrisiken<br />

erforderlich sind. Der VP ist darüber hinaus verpflichtet,<br />

besondere Verfahren zur Missbrauchsvermeidung anzuwenden,<br />

wenn diese von einer Kartenorganisation verbindlich<br />

eingeführt und von <strong>B+S</strong> dem VP mitgeteilt wurden. Sämtliche<br />

Kosten im Zusammenhang mit einem der in dieser Ziff. 7.6<br />

genannten Verfahren trägt der VP.<br />

7.7 Die Erfüllung der Ansprüche nach Ziff. 7.1 und 7.3 erfolgt aufgrund<br />

einer eigenen, von dem Zahlungsauftrag des Karten -<br />

inhabers losgelösten, vertraglichen Zahlungsverpflichtung<br />

der <strong>B+S</strong> gegenüber dem VP und nicht zur Erfüllung der<br />

Forderung des VP gegen den Besteller.<br />

8. ABTRETUNG VON ANSPRÜCHEN DES VP<br />

Um <strong>B+S</strong> den Einzug der entsprechenden Zahlungen der Kartenunternehmen<br />

(direkt oder über die Kartenorganisationen)<br />

zu erleichtern, tritt der VP schon jetzt alle Forderungen gegen<br />

den Besteller aus Leistungen, die bei der Verwendung einer<br />

Zahlungskarte begründet werden, sowie etwaige Forderungen<br />

gegen das Kartenunternehmen, die im Zusammenhang<br />

mit der betreffenden Verwendung der Zahlungskarte entstehen,<br />

an <strong>B+S</strong> ab. <strong>B+S</strong> nimmt diese Abtretung an. Die Abtretung<br />

der jeweiligen Forderung wird wirksam mit Eingang der<br />

Transaktionseinreichung bei <strong>B+S</strong>.<br />

9. SERVICEGEBÜHREN/AUFWENDUNGSERSATZANSPRÜCHE<br />

VON <strong>B+S</strong><br />

9.1 <strong>B+S</strong> erhält vom VP <strong>Service</strong>gebühren als Vergütung für die<br />

von ihr erbrachten Dienstleistungen (wobei von <strong>B+S</strong> einem<br />

Teil dieser Gebühren entsprechende Beträge an die Kartenorganisationen<br />

und die Kartenunternehmen gezahlt werden<br />

müssen). Diese im Vertrag festgelegten <strong>Service</strong>gebühren<br />

bestehen aus einem Disagiosatz (Prozentsatz) und/oder<br />

einer Transaktionsgebühr, der oder die auf jede einzelne<br />

Transaktion erhoben wird, sowie aus zusätzlichen <strong>Service</strong>-<br />

Gebühren, z.B. für Gutschriften, Transaktionsstornierungen,<br />

Chargebacks etc. Die Höhe der <strong>Service</strong>gebühren ist abhängig<br />

von der jeweiligen Vorgabe des VP nach Ziff. 10.2 Satz 2, zu<br />

welchem Zeitpunkt <strong>B+S</strong> mit der Überweisung der dem VP<br />

nach Ziff. 7.1 und 7.3 zustehenden Beträge beginnen soll.<br />

Abweichend von § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB ist die Erhebung<br />

von Entgelten für die Erfüllung von Nebenpflichten nach<br />

§§ 675c bis 676c BGB zulässig. Alle Vergütungen an <strong>B+S</strong> verstehen<br />

sich zuzüglich Mehrwertsteuer, sofern die Leistung<br />

am jeweiligen Leistungsort als steuerpflichtig behandelt<br />

werden kann.<br />

9.2 Der VP hat <strong>B+S</strong> sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die <strong>B+S</strong><br />

zum Zwecke der Durchführung des Vertrages macht, soweit<br />

<strong>B+S</strong> diese den Umständen nach für erforderlich halten durfte.<br />

Aufwendungen in diesem Sinne sind insbesondere, aber<br />

nicht ausschließlich<br />

a) Strafgelder oder Gebühren der Kartenorganisationen, die<br />

<strong>B+S</strong> von den Kartenorganisationen auferlegt werden,<br />

soweit diese Strafgelder oder Gebühren im Zusammenhang<br />

mit der Durchführung des Vertrages stehen,<br />

b) die von Kartenorganisationen erhobenen Entgelte für die<br />

Einmeldung des VPs in spezielle Händlerprogramme,<br />

Der Aufwendungsersatzanspruch besteht nicht, soweit eine<br />

Aufwendung auf ein schuldhaftes Verhalten von <strong>B+S</strong> zurückzuführen<br />

ist. § 254 BGB gilt in diesem Fall entsprechend.<br />

9.3 <strong>B+S</strong> hat das Recht, die ihr nach Ziff. 9.1 zustehenden <strong>Service</strong>gebühren<br />

sowie den ihr nach Ziff. 9.2 zustehenden<br />

Aufwendungsersatz von den von <strong>B+S</strong> an den VP nach Maß -<br />

gabe von Ziff. 10 zu zahlenden Beträgen abzuziehen. Soweit<br />

ein solcher Abzug nicht möglich ist, wird der VP die <strong>Service</strong>gebühren<br />

und den Aufwendungsersatz auf Anforderung an<br />

<strong>B+S</strong> zahlen.<br />

9.4 Die vereinbarte <strong>Service</strong>gebühr gilt unter der Annahme des<br />

vom VP bei Vertragsabschluss oder bei einer vereinbarten<br />

Änderung angegebenen durchschnittlichen Transaktionsbetrages<br />

pro Monat (Gesamtwert aller Transaktionen durch<br />

Anzahl der Transaktionen). Wird dieser Betrag für mehr als<br />

einen Monat unterschritten, kann <strong>B+S</strong> eine angemessene<br />

höhere <strong>Service</strong>gebühr oder eine gesonderte Transaktions -<br />

gebühr festsetzen.<br />

9.5 Die Kosten des Einsatzes eines Besonderen Sicherheits -<br />

verfahrens, die im Bereich des VP anfallen (einschließlich<br />

Übermittlungskosten), trägt der VP. Wenn und solange ein<br />

besonderes Sicherheitsverfahren nach angemessener Einschätzung<br />

von <strong>B+S</strong> Missbräuche durch Bestellungen von<br />

Personen, die nicht der Karteninhaber sind, im Wesentlichen<br />

ausschließt und der VP als Vertragsgestaltung einen „<strong>Fernabsatz</strong>vertrag<br />

mit Zahlungszusage auch bei Bestreiten der<br />

Weisungserteilung“ gewählt hat, wird <strong>B+S</strong> die <strong>Service</strong>gebühren<br />

anbieten, die für vergleichbare Unternehmen bei Wahl<br />

eines „<strong>Fernabsatz</strong>vertrages ohne Zahlungszusage bei Be strei -<br />

ten der Weisungserteilung“ üblicherweise angeboten werden.<br />

9.6 <strong>B+S</strong> kann die <strong>Service</strong>gebühren während der Vertragslaufzeit<br />

in angemessenem Umfang verändern, wenn sich wesentliche<br />

Kostenfaktoren verändert haben. Insbesondere gilt dies,<br />

wenn die Kartenorganisationen neue oder veränderte Re -<br />

gularien und/oder Gebühren einführen. <strong>B+S</strong> wird den VP<br />

schriftlich über die Änderung informieren.<br />

10. ABRECHNUNG/ZAHLUNGEN AN DEN VP<br />

10.1 Der VP hat alle Abrechnungen von <strong>B+S</strong> unverzüglich auf<br />

Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstan -<br />

dungen können nur schriftlich und binnen einer Frist von<br />

28 Tagen nach Zugang der Abrechnung beim VP erhoben<br />

werden. Die rechtzeitige Absendung genügt. Das Unter -<br />

lassen einer rechtzeitigen Beanstandung gilt als Genehmigung.<br />

Auf diese Folge wird <strong>B+S</strong> den VP in der Abrechnung<br />

hinweisen. Eine Korrektur durch <strong>B+S</strong> ist durch Ablauf der Frist<br />

nicht ausgeschlossen.<br />

10.2 <strong>B+S</strong> wird die dem VP nach Ziff. 7.1 und Ziff. 7.3 zustehenden<br />

Beträge mittels Überweisung auf das von dem VP im Vertrag<br />

angegebene Konto zahlen. <strong>B+S</strong> wird mit der Ausführung der<br />

Überweisung zu dem Zeitpunkt beginnen, der von dem VP<br />

gegenüber <strong>B+S</strong> jeweils vorgegeben wird.<br />

10.3 Für die Ausführung der Überweisung nach Ziff. 10.2 wird<br />

gemäß § 675s Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BGB jeweils eine Frist<br />

von drei Geschäftstagen nach dem Zeitpunkt nach Ziff. 10.2<br />

Satz 2 vereinbart; ab dem 1. Januar 2012 gilt die von § 675s<br />

Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz BGB vorgegebene Frist von einem<br />

Geschäftstag nach dem Zeitpunkt nach Ziff. 10.2, Satz 2.<br />

10.4 Die Überweisung nach Ziff. 10.2 erfolgt in Euro (EUR), sofern<br />

nicht eine andere Auszahlungswährung vereinbart ist. Sofern<br />

sich die Währung des Betrages, der nach Ziff. 7.1 auf dem<br />

Konto von <strong>B+S</strong> eingeht, von der Währung unterscheidet, in<br />

der die Überweisung nach Satz 1 veranlasst wird, erfolgt die<br />

Währungsumrechnung auf der Grundlage der im Preisverzeichnis<br />

jeweils genannten Referenzwechselkurse.<br />

11. RÜCKBELASTUNGSRECHTE VON <strong>B+S</strong>/BEHANDLUNG VON<br />

REKLAMATIONEN<br />

11.1 Sämtliche Zahlungen von <strong>B+S</strong> an den VP erfolgen unter dem<br />

Vorbehalt der Rückbelastung. Sofern <strong>B+S</strong> Zahlungen an den<br />

VP geleistet hat, obwohl der VP auf diese Zahlung keinen<br />

Anspruch hatte, kann <strong>B+S</strong> die Rückzahlung verlangen oder<br />

diese Zahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von <strong>B+S</strong> verrechnen.<br />

11.2 <strong>B+S</strong> wird dem VP Transaktionen zurückbelasten, soweit<br />

a) <strong>B+S</strong> nicht verpflichtet war, den entsprechenden Transak -<br />

tionsbetrag verfügbar zu machen, unabhängig davon, ob<br />

<strong>B+S</strong> dies wusste oder nicht, oder<br />

b) Transaktionsbeträge, die auf dem Konto von <strong>B+S</strong> eingegangen<br />

sind und dem VP verfügbar gemacht wurden, der<br />

<strong>B+S</strong> von Kartenunternehmen oder Kartenorganisationen<br />

wieder belastet werden (z.B. wegen eines Erstattungsanspruchs<br />

des Karteninhabers nach §§ 675u oder 675x BGB).<br />

11.3 Sofern der VP gegen <strong>B+S</strong> einen Anspruch nach Ziff. 7.3 hat, ist<br />

eine Rückbelastung nur zulässig, wenn sich herausstellt, dass<br />

eine der Bedingungen nach Ziff. 7.3 nicht vorliegt oder wenn<br />

der VP wusste oder bei Anwendung üblicher Sorgfalt wissen<br />

musste, dass die Weisung zur Belastung des betreffenden<br />

Kartenkontos nicht vom Karteninhaber erteilt wurde.

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