30020 AGB Fernabsatz-0313.pdf - B+S Card Service GmbH
30020 AGB Fernabsatz-0313.pdf - B+S Card Service GmbH
30020 AGB Fernabsatz-0313.pdf - B+S Card Service GmbH
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>B+S</strong> <strong>Card</strong> <strong>Service</strong> <strong>GmbH</strong> · <strong>30020</strong>-08-13 Seite 2 von 4<br />
Ziff. 11.2 genannten Rückbelastungsrechte unverzüglich verfügbar<br />
zu machen, nachdem diese Transaktionsbeträge<br />
zuvor auf dem Konto von <strong>B+S</strong> eingegangen sind. Der Auszahlungszeitpunkt<br />
für Ansprüche des VP nach Satz 1 bestimmt<br />
sich nach Ziff. 10.2.<br />
7.2 <strong>B+S</strong> als Treuhänder wird für den VP als Treugeber die nach<br />
Ziff. 7.1 auf dem Konto von <strong>B+S</strong> eingegangenen Transak -<br />
tionsbeträge sowie die nach Ziff. 6.3 von dem VP erhaltenen<br />
Gutschriftsbeträge auf einem oder mehreren Treuhandkonten<br />
bei einem oder mehreren Kreditinstitut/en hinterlegen.<br />
Diese Treuhandkonten werden auf den Namen von <strong>B+S</strong> als<br />
offene Treuhandkonten im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1b<br />
ZAG geführt. Diese Konten können auch als Treuhandsammelkonten<br />
geführt werden. <strong>B+S</strong> wird sicherstellen, dass die<br />
nach Satz 1 entgegengenommenen Zahlungsbeträge bu -<br />
chungstechnisch jederzeit dem VP zuordenbar sein werden<br />
und zu keinem Zeitpunkt mit den Geldbeträgen anderer<br />
natürlicher oder juristischer Personen als der Zahlungsdienstnutzer,<br />
für die sie gehalten werden, vermischt werden.<br />
Es ist <strong>B+S</strong> gestattet, Beträge in Höhe von Ansprüchen, die zu<br />
Gunsten von <strong>B+S</strong> gegen den VP bestehen, von den Treuhandkonten<br />
zu entnehmen. <strong>B+S</strong> hat den VP auf Nachfrage<br />
darüber zu unterrichten, bei welchem Kreditinstitut und auf<br />
welchem Treuhandkonto die nach Satz 1 entgegengenommenen<br />
Zahlungsbeträge jeweils hinterlegt sind, ob das Kreditinstitut,<br />
bei dem die nach Satz 1 entgegengenommenen<br />
Zahlungsbeträge hinterlegt werden, einer Einrichtung zur<br />
Sicherung der Ansprüche von Einlegern und Anlegern<br />
angehört und in welchem Umfang diese Zahlungsbeträge<br />
durch diese Einrichtung gesichert sind.<br />
7.3 Sofern zwischen dem VP und <strong>B+S</strong> vereinbart wurde, dass <strong>B+S</strong><br />
gegenüber dem VP eine Zahlungszusage für den Fall abgibt,<br />
dass der Karteninhaber bestreitet, eine Weisung zur Belastung<br />
seines Kartenkontos erteilt zu haben, verpflichtet sich<br />
<strong>B+S</strong> vorbehaltlich der in Ziff. 11.3 genannten Rückbelas -<br />
tungsrechte auf der Grundlage eines abstrakten Schuldversprechens<br />
nach näherer Maßgabe von Ziff. 10.2 zur Zahlung<br />
des aus einer ordnungsgemäßen Transaktionseinreichung<br />
resultierenden Transaktionsbetrages, wenn alle nachfolgend<br />
genannten Voraussetzungen (und nicht nur einzelne davon)<br />
erfüllt sind (aufschiebende Bedingung im Sinne von § 158<br />
Abs. 1 BGB):<br />
a) Die Inzahlungnahme war nach Ziff. 3 zulässig,<br />
b) die betreffende Leistung ist nicht in anderer Weise<br />
bezahlt worden,<br />
c) die Weisung des Bestellers zur Zahlung ist auf dem jeweils<br />
vom VP angegebenen Übermittlungsweg (entweder E-<br />
Commerce oder Mailorder) erteilt worden,<br />
d) die Zahlungskarte war nach den Angaben des Bestellers<br />
gültig, das heißt, das Transaktionsdatum liegt innerhalb<br />
des Gültigkeitszeitraums der Zahlungskarte,<br />
e) der VP hat die Kartenprüfnummer beim Besteller abgefragt<br />
und erhalten sowie mit der Autorisierungsanfrage an<br />
<strong>B+S</strong> übermittelt,<br />
f) die Zahlungskarte ist nicht auf einer Sperrliste oder anderen<br />
Mitteilung gegenüber dem VP als ungültig erklärt worden,<br />
g) der VP hat den vollständigen Namen und die Adresse des<br />
Bestellers erfasst,<br />
h) bei einer Übermittlung der Weisung zur Zahlung zu Las -<br />
ten des Kartenkontos durch Post oder Telefax trägt die<br />
Weisung die Unterschrift des Bestellers,<br />
i) der VP hat über <strong>B+S</strong> eine Autorisierung für die betreffende<br />
Transaktion erhalten; bei wiederkehrenden Zahlungen<br />
wird jede Zahlung als Einzeltransaktion behandelt, die<br />
jeweils einer gesonderten Autorisierung bedarf,<br />
j) der Umsatz lautet auf Euro oder eine andere im Vertrag<br />
zugelassene Währung,<br />
k) der VP hat Besteller über den vollen Namen und die<br />
Adresse des VP, einschließlich Internetadresse sowie<br />
E-Mail-Adresse, informiert und sich gegenüber dem<br />
Besteller eindeutig als verantwortlicher Vertragspartner<br />
bezeichnet,<br />
l) der VP hat dem Besteller eine vollständige, korrekte und<br />
lesbare Beschreibung der angebotenen Leistungen be -<br />
reitgestellt oder leicht zugänglich gemacht,<br />
m) der VP hat dem Besteller seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
vorgelegt oder leicht zugänglich gemacht,<br />
und zwar so, dass dem Besteller alle wesentlichen Bedingungen,<br />
einschließlich eines Rechts auf Widerruf oder<br />
Rückgabe, von Export- oder Altersbeschränkungen, an -<br />
deren Beschränkungen in Bezug auf die Nutzung oder<br />
den Bezug und alle sonstigen wichtigen Umstände<br />
bekannt werden können, die angemessenerweise nötig<br />
sind, um eine vernünftige Entscheidung über den Bezug<br />
der betreffenden Leistung zu treffen,<br />
n) der VP hat schriftlich oder durch E-Mail eine Auftrags -<br />
bestätigung und/oder Rechnung für die Bezahlung der<br />
Leistungen mit dem Hinweis erstellt, dass der Karteninhaber<br />
auf seinem Kartenkonto belastet wird; die<br />
Kartennummer, die Kartenprüfnummer und der Gültigkeitszeitraum<br />
dürfen aus Sicherheitsgründen in dieser<br />
Bestätigung nicht erscheinen,<br />
o) spätestens binnen 14 Kalendertagen nach Mitteilung des<br />
Autorisierungscodes nach Ziff. 5.1 erfolgt eine ordnungsgemäße<br />
Transaktionseinreichung in Übereinstimmung<br />
mit den Regelungen in Ziff. 4,<br />
p) die angegebene Adresse des Bestellers und die Liefer -<br />
adresse sind identisch,<br />
q) im Falle einer missbräuchlichen Verwendung wäre der<br />
Missbrauch auch dann möglich gewesen, wenn die Verfahren<br />
nach Ziff. 7.5 und 7.6 angewendet worden wären;<br />
die Beweislast dafür, dass dies nicht der Fall ist, trägt <strong>B+S</strong>.<br />
Eine missbräuchliche Verwendung liegt vor, wenn die<br />
Zahlungskarte nicht vom Karteninhaber oder mit dessen<br />
Zustimmung verwendet wurde,<br />
r) der Karteninhaber verlangt nicht eine Stornierung der<br />
Belastung auf seinem Kartenkonto mit der schriftlichen<br />
Begründung,<br />
aa) dass die Leistung überhaupt nicht oder nicht an die<br />
vereinbarte Lieferadresse oder nicht zur vereinbarten<br />
Zeit erbracht wurde, bei einer Dienstleistung des -<br />
wegen, weil der VP die Leistung nicht erbringen<br />
wollte oder konnte, oder<br />
bb) dass die Leistung nicht einer zum Zeitpunkt des<br />
Erwerbs vorliegenden schriftlichen Beschreibung entsprach<br />
und der Karteninhaber die Ware an den VP<br />
zurückgesandt oder die Dienstleistung gekündigt hat,<br />
oder<br />
cc) dass eine Lieferung in mangelhafter oder beschädigter<br />
Form eingetroffen ist, es sei denn, dass bei aa)<br />
bis cc) der VP innerhalb 15 Tagen nach entsprechender<br />
Aufforderung durch <strong>B+S</strong> durch Vorlage von Un -<br />
terlagen die ordnungsgemäße Leistungserbringung<br />
nachweist,<br />
s) der VP hat auf eine Anforderung von <strong>B+S</strong>, die in dem in<br />
Ziff. 17.3 genannten Zeitraum erfolgt ist, die dort genannten<br />
Unterlagen <strong>B+S</strong> rechtzeitig und ordnungsgemäß zur<br />
Verfügung gestellt und aus diesen Unterlagen ergibt sich,<br />
dass der Besteller (auch wenn dessen Identität nicht mehr<br />
feststellbar ist) eine Weisung erteilt hat, das betreffende<br />
Kartenkonto zu belasten.<br />
Ein Anspruch nach dieser Ziff. 7.3 kann nur geltend gemacht<br />
werden, sofern nicht bereits der Transaktionsbetrag nach<br />
Ziff. 7.1 verfügbar gemacht wurde.<br />
7.4 <strong>B+S</strong> ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die unter Ziff. 7.3<br />
genannten Voraussetzungen vor der Auszahlung zu prüfen.<br />
7.5 Der VP ist verpflichtet, sich auf eigene Kosten nach Aufforderung<br />
von <strong>B+S</strong> gemäß den Vorgaben des bei den Kartenorganisationen<br />
(u.a. Master<strong>Card</strong> Inc. und Visa Inc, Visa Europe)<br />
zum Schutz von Kartendaten bestehenden Programmes PCI<br />
DSS (Payment <strong>Card</strong> Industry Data Security Standard) auf<br />
Anforderung von <strong>B+S</strong> binnen 14 Tagen nach Erhalt der<br />
VP-Nummer registrieren und ggf. zertifizieren zu lassen<br />
und <strong>B+S</strong> jährlich eine Kopie des ihm erteilten Zerti fikats<br />
zu übermitteln.<br />
7.6 Der VP wird sämtliche Maßnahmen zur Missbrauchsvermeidung<br />
(einschließlich Vermeidung des Missbrauchs von Kartendaten)<br />
durchführen, die <strong>B+S</strong> dem VP mitteilt und die nach<br />
billigem Ermessen zur Reduzierung von Missbrauchsrisiken<br />
erforderlich sind. Der VP ist darüber hinaus verpflichtet,<br />
besondere Verfahren zur Missbrauchsvermeidung anzuwenden,<br />
wenn diese von einer Kartenorganisation verbindlich<br />
eingeführt und von <strong>B+S</strong> dem VP mitgeteilt wurden. Sämtliche<br />
Kosten im Zusammenhang mit einem der in dieser Ziff. 7.6<br />
genannten Verfahren trägt der VP.<br />
7.7 Die Erfüllung der Ansprüche nach Ziff. 7.1 und 7.3 erfolgt aufgrund<br />
einer eigenen, von dem Zahlungsauftrag des Karten -<br />
inhabers losgelösten, vertraglichen Zahlungsverpflichtung<br />
der <strong>B+S</strong> gegenüber dem VP und nicht zur Erfüllung der<br />
Forderung des VP gegen den Besteller.<br />
8. ABTRETUNG VON ANSPRÜCHEN DES VP<br />
Um <strong>B+S</strong> den Einzug der entsprechenden Zahlungen der Kartenunternehmen<br />
(direkt oder über die Kartenorganisationen)<br />
zu erleichtern, tritt der VP schon jetzt alle Forderungen gegen<br />
den Besteller aus Leistungen, die bei der Verwendung einer<br />
Zahlungskarte begründet werden, sowie etwaige Forderungen<br />
gegen das Kartenunternehmen, die im Zusammenhang<br />
mit der betreffenden Verwendung der Zahlungskarte entstehen,<br />
an <strong>B+S</strong> ab. <strong>B+S</strong> nimmt diese Abtretung an. Die Abtretung<br />
der jeweiligen Forderung wird wirksam mit Eingang der<br />
Transaktionseinreichung bei <strong>B+S</strong>.<br />
9. SERVICEGEBÜHREN/AUFWENDUNGSERSATZANSPRÜCHE<br />
VON <strong>B+S</strong><br />
9.1 <strong>B+S</strong> erhält vom VP <strong>Service</strong>gebühren als Vergütung für die<br />
von ihr erbrachten Dienstleistungen (wobei von <strong>B+S</strong> einem<br />
Teil dieser Gebühren entsprechende Beträge an die Kartenorganisationen<br />
und die Kartenunternehmen gezahlt werden<br />
müssen). Diese im Vertrag festgelegten <strong>Service</strong>gebühren<br />
bestehen aus einem Disagiosatz (Prozentsatz) und/oder<br />
einer Transaktionsgebühr, der oder die auf jede einzelne<br />
Transaktion erhoben wird, sowie aus zusätzlichen <strong>Service</strong>-<br />
Gebühren, z.B. für Gutschriften, Transaktionsstornierungen,<br />
Chargebacks etc. Die Höhe der <strong>Service</strong>gebühren ist abhängig<br />
von der jeweiligen Vorgabe des VP nach Ziff. 10.2 Satz 2, zu<br />
welchem Zeitpunkt <strong>B+S</strong> mit der Überweisung der dem VP<br />
nach Ziff. 7.1 und 7.3 zustehenden Beträge beginnen soll.<br />
Abweichend von § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB ist die Erhebung<br />
von Entgelten für die Erfüllung von Nebenpflichten nach<br />
§§ 675c bis 676c BGB zulässig. Alle Vergütungen an <strong>B+S</strong> verstehen<br />
sich zuzüglich Mehrwertsteuer, sofern die Leistung<br />
am jeweiligen Leistungsort als steuerpflichtig behandelt<br />
werden kann.<br />
9.2 Der VP hat <strong>B+S</strong> sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die <strong>B+S</strong><br />
zum Zwecke der Durchführung des Vertrages macht, soweit<br />
<strong>B+S</strong> diese den Umständen nach für erforderlich halten durfte.<br />
Aufwendungen in diesem Sinne sind insbesondere, aber<br />
nicht ausschließlich<br />
a) Strafgelder oder Gebühren der Kartenorganisationen, die<br />
<strong>B+S</strong> von den Kartenorganisationen auferlegt werden,<br />
soweit diese Strafgelder oder Gebühren im Zusammenhang<br />
mit der Durchführung des Vertrages stehen,<br />
b) die von Kartenorganisationen erhobenen Entgelte für die<br />
Einmeldung des VPs in spezielle Händlerprogramme,<br />
Der Aufwendungsersatzanspruch besteht nicht, soweit eine<br />
Aufwendung auf ein schuldhaftes Verhalten von <strong>B+S</strong> zurückzuführen<br />
ist. § 254 BGB gilt in diesem Fall entsprechend.<br />
9.3 <strong>B+S</strong> hat das Recht, die ihr nach Ziff. 9.1 zustehenden <strong>Service</strong>gebühren<br />
sowie den ihr nach Ziff. 9.2 zustehenden<br />
Aufwendungsersatz von den von <strong>B+S</strong> an den VP nach Maß -<br />
gabe von Ziff. 10 zu zahlenden Beträgen abzuziehen. Soweit<br />
ein solcher Abzug nicht möglich ist, wird der VP die <strong>Service</strong>gebühren<br />
und den Aufwendungsersatz auf Anforderung an<br />
<strong>B+S</strong> zahlen.<br />
9.4 Die vereinbarte <strong>Service</strong>gebühr gilt unter der Annahme des<br />
vom VP bei Vertragsabschluss oder bei einer vereinbarten<br />
Änderung angegebenen durchschnittlichen Transaktionsbetrages<br />
pro Monat (Gesamtwert aller Transaktionen durch<br />
Anzahl der Transaktionen). Wird dieser Betrag für mehr als<br />
einen Monat unterschritten, kann <strong>B+S</strong> eine angemessene<br />
höhere <strong>Service</strong>gebühr oder eine gesonderte Transaktions -<br />
gebühr festsetzen.<br />
9.5 Die Kosten des Einsatzes eines Besonderen Sicherheits -<br />
verfahrens, die im Bereich des VP anfallen (einschließlich<br />
Übermittlungskosten), trägt der VP. Wenn und solange ein<br />
besonderes Sicherheitsverfahren nach angemessener Einschätzung<br />
von <strong>B+S</strong> Missbräuche durch Bestellungen von<br />
Personen, die nicht der Karteninhaber sind, im Wesentlichen<br />
ausschließt und der VP als Vertragsgestaltung einen „<strong>Fernabsatz</strong>vertrag<br />
mit Zahlungszusage auch bei Bestreiten der<br />
Weisungserteilung“ gewählt hat, wird <strong>B+S</strong> die <strong>Service</strong>gebühren<br />
anbieten, die für vergleichbare Unternehmen bei Wahl<br />
eines „<strong>Fernabsatz</strong>vertrages ohne Zahlungszusage bei Be strei -<br />
ten der Weisungserteilung“ üblicherweise angeboten werden.<br />
9.6 <strong>B+S</strong> kann die <strong>Service</strong>gebühren während der Vertragslaufzeit<br />
in angemessenem Umfang verändern, wenn sich wesentliche<br />
Kostenfaktoren verändert haben. Insbesondere gilt dies,<br />
wenn die Kartenorganisationen neue oder veränderte Re -<br />
gularien und/oder Gebühren einführen. <strong>B+S</strong> wird den VP<br />
schriftlich über die Änderung informieren.<br />
10. ABRECHNUNG/ZAHLUNGEN AN DEN VP<br />
10.1 Der VP hat alle Abrechnungen von <strong>B+S</strong> unverzüglich auf<br />
Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstan -<br />
dungen können nur schriftlich und binnen einer Frist von<br />
28 Tagen nach Zugang der Abrechnung beim VP erhoben<br />
werden. Die rechtzeitige Absendung genügt. Das Unter -<br />
lassen einer rechtzeitigen Beanstandung gilt als Genehmigung.<br />
Auf diese Folge wird <strong>B+S</strong> den VP in der Abrechnung<br />
hinweisen. Eine Korrektur durch <strong>B+S</strong> ist durch Ablauf der Frist<br />
nicht ausgeschlossen.<br />
10.2 <strong>B+S</strong> wird die dem VP nach Ziff. 7.1 und Ziff. 7.3 zustehenden<br />
Beträge mittels Überweisung auf das von dem VP im Vertrag<br />
angegebene Konto zahlen. <strong>B+S</strong> wird mit der Ausführung der<br />
Überweisung zu dem Zeitpunkt beginnen, der von dem VP<br />
gegenüber <strong>B+S</strong> jeweils vorgegeben wird.<br />
10.3 Für die Ausführung der Überweisung nach Ziff. 10.2 wird<br />
gemäß § 675s Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BGB jeweils eine Frist<br />
von drei Geschäftstagen nach dem Zeitpunkt nach Ziff. 10.2<br />
Satz 2 vereinbart; ab dem 1. Januar 2012 gilt die von § 675s<br />
Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz BGB vorgegebene Frist von einem<br />
Geschäftstag nach dem Zeitpunkt nach Ziff. 10.2, Satz 2.<br />
10.4 Die Überweisung nach Ziff. 10.2 erfolgt in Euro (EUR), sofern<br />
nicht eine andere Auszahlungswährung vereinbart ist. Sofern<br />
sich die Währung des Betrages, der nach Ziff. 7.1 auf dem<br />
Konto von <strong>B+S</strong> eingeht, von der Währung unterscheidet, in<br />
der die Überweisung nach Satz 1 veranlasst wird, erfolgt die<br />
Währungsumrechnung auf der Grundlage der im Preisverzeichnis<br />
jeweils genannten Referenzwechselkurse.<br />
11. RÜCKBELASTUNGSRECHTE VON <strong>B+S</strong>/BEHANDLUNG VON<br />
REKLAMATIONEN<br />
11.1 Sämtliche Zahlungen von <strong>B+S</strong> an den VP erfolgen unter dem<br />
Vorbehalt der Rückbelastung. Sofern <strong>B+S</strong> Zahlungen an den<br />
VP geleistet hat, obwohl der VP auf diese Zahlung keinen<br />
Anspruch hatte, kann <strong>B+S</strong> die Rückzahlung verlangen oder<br />
diese Zahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von <strong>B+S</strong> verrechnen.<br />
11.2 <strong>B+S</strong> wird dem VP Transaktionen zurückbelasten, soweit<br />
a) <strong>B+S</strong> nicht verpflichtet war, den entsprechenden Transak -<br />
tionsbetrag verfügbar zu machen, unabhängig davon, ob<br />
<strong>B+S</strong> dies wusste oder nicht, oder<br />
b) Transaktionsbeträge, die auf dem Konto von <strong>B+S</strong> eingegangen<br />
sind und dem VP verfügbar gemacht wurden, der<br />
<strong>B+S</strong> von Kartenunternehmen oder Kartenorganisationen<br />
wieder belastet werden (z.B. wegen eines Erstattungsanspruchs<br />
des Karteninhabers nach §§ 675u oder 675x BGB).<br />
11.3 Sofern der VP gegen <strong>B+S</strong> einen Anspruch nach Ziff. 7.3 hat, ist<br />
eine Rückbelastung nur zulässig, wenn sich herausstellt, dass<br />
eine der Bedingungen nach Ziff. 7.3 nicht vorliegt oder wenn<br />
der VP wusste oder bei Anwendung üblicher Sorgfalt wissen<br />
musste, dass die Weisung zur Belastung des betreffenden<br />
Kartenkontos nicht vom Karteninhaber erteilt wurde.