Vierte Satzung vom 26.04.2010 zur Änderung der - Bad Sobernheim
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<strong>der</strong>gleichen) neben einer etwaigen Genehmigungsgebühr nach dem Landesgebührengesetz zu<br />
zahlen.<br />
§ 2<br />
Diese <strong>Satzung</strong> tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
Med<strong>der</strong>sheim, <strong>26.04.2010</strong><br />
_________________________<br />
Renate Weingarth-Schenk, Ortsbürgermeisterin<br />
Hinweis auf die Rechtsfolge:<br />
<strong>Satzung</strong>en, die unter Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften zustande gekommen<br />
sind, gelten ein Jahr nach <strong>der</strong> Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.<br />
Dies gilt nicht, wenn<br />
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit <strong>der</strong> Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung<br />
o<strong>der</strong> die Bekanntmachung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> verletzt worden sind,<br />
o<strong>der</strong><br />
2. vor Ablauf <strong>der</strong> in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet<br />
o<strong>der</strong> jemand die Verletzung <strong>der</strong> Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften gegenüber <strong>der</strong> Verbandsgemeindeverwaltung<br />
unter Bezeichnung des Sachverhaltes, <strong>der</strong> die Verletzung begründen<br />
soll, schriftlich geltend gemacht hat.<br />
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf <strong>der</strong><br />
in Satz 1 genannten Frist je<strong>der</strong>mann diese Verletzung geltend machen.