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Gesellschaftsvertrag

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2. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von vier Wochen. Bei der Berechnung<br />

der Frist werden die Tage der Absendung der Einladung sowie der Tag der Sitzung nicht<br />

mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Einladende die Frist abkürzen und mündlich,<br />

fernmündlich, fernschriftlich oder telegrafisch einladen.<br />

3. Mit der Einladung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen und<br />

Beschlußvorschläge zu übermitteln.<br />

4. Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt.<br />

5. Der Gesellschafter wird durch den Aufsichtsratsvorsitzenden der EZB Einzugszentrale<br />

Gesellschaft für Finanzservice und Geschäftsbesorgung mbH vertreten.<br />

§ 7 – Gesellschafterbeschlüsse<br />

1. Die Rechte der Gesellschafterversammlung ergeben sich aus dem Gesetz und dem<br />

<strong>Gesellschaftsvertrag</strong>. Sie entscheidet insbesondere in folgenden Angelegenheiten:<br />

• Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses<br />

• Entlastung der Geschäftsführer und des Aufsichtsrates<br />

• Wahl des Abschlußprüfers<br />

• Änderung und Ergänzung der Satzung<br />

• Auflösung der Gesellschaft und Bestellung der Liquidatoren<br />

2. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden in der Regel in Sitzungen gefaßt. Zu<br />

Gegenständen der Tagesordnung, die nicht in der Einberufung mitgeteilt sind, können nur<br />

mit Einverständnis des Gesellschafters Beschlüsse gefaßt werden.<br />

3. Der Aufsichtsratsvorsitzende und die Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen der<br />

Gesellschafterversammlung teil, sofern die Gesellschafterversammlung nichts anderes<br />

beschließt.<br />

§ 8 – Aufsichtsrat<br />

1. Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Für den Aufsichtsrat gelten die aktienrechtlichen<br />

Vorschriften, soweit sich aus dem <strong>Gesellschaftsvertrag</strong> nichts anderes ergibt. Der<br />

Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Zwei Mitglieder werden vom Beirat aus seiner<br />

Mitte gewählt, ein Mitglied wird von der Geschäftsführung der EZB Einzugszentrale<br />

Gesellschaft für Finanzservice und Geschäftsbesorgung mbH benannt.<br />

2. Soweit die Gesellschafterversammlung für den Aufsichtsrat keinen kürzeren Zeitraum<br />

beschließt, werden die Aufsichtsratsmitglieder bis zur Beendigung der ordentlichen<br />

Gesellschafterversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr<br />

nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Jahr, in welchem die Amtszeit beginnt,<br />

wird nicht mitgerechnet.<br />

3. Abweichend von Ziffer 2 erlischt die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat mit<br />

• Ausscheiden des Aufsichtratsmitglieds aus der Geschäftsführung des von ihm<br />

vertretenen Verbandes<br />

• dem Zeitpunkt der Beendigung eines Dienstleistungsverhältnisses im Sinne dieses<br />

Vertrages<br />

4. Für ausscheidende Aufsichtsratsmitglieder können Ersatzmitglieder gewählt bzw. entsandt<br />

werden. Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines ausscheidenden Mitgliedes gewählt,<br />

so besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds.<br />

5. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden<br />

Vorsitzenden, der die Rechte des Vorsitzenden hat, wenn dieser verhindert ist.<br />

6. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung

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