Gesellschaftsvertrag
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2. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von vier Wochen. Bei der Berechnung<br />
der Frist werden die Tage der Absendung der Einladung sowie der Tag der Sitzung nicht<br />
mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Einladende die Frist abkürzen und mündlich,<br />
fernmündlich, fernschriftlich oder telegrafisch einladen.<br />
3. Mit der Einladung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen und<br />
Beschlußvorschläge zu übermitteln.<br />
4. Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt.<br />
5. Der Gesellschafter wird durch den Aufsichtsratsvorsitzenden der EZB Einzugszentrale<br />
Gesellschaft für Finanzservice und Geschäftsbesorgung mbH vertreten.<br />
§ 7 – Gesellschafterbeschlüsse<br />
1. Die Rechte der Gesellschafterversammlung ergeben sich aus dem Gesetz und dem<br />
<strong>Gesellschaftsvertrag</strong>. Sie entscheidet insbesondere in folgenden Angelegenheiten:<br />
• Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses<br />
• Entlastung der Geschäftsführer und des Aufsichtsrates<br />
• Wahl des Abschlußprüfers<br />
• Änderung und Ergänzung der Satzung<br />
• Auflösung der Gesellschaft und Bestellung der Liquidatoren<br />
2. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden in der Regel in Sitzungen gefaßt. Zu<br />
Gegenständen der Tagesordnung, die nicht in der Einberufung mitgeteilt sind, können nur<br />
mit Einverständnis des Gesellschafters Beschlüsse gefaßt werden.<br />
3. Der Aufsichtsratsvorsitzende und die Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen der<br />
Gesellschafterversammlung teil, sofern die Gesellschafterversammlung nichts anderes<br />
beschließt.<br />
§ 8 – Aufsichtsrat<br />
1. Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Für den Aufsichtsrat gelten die aktienrechtlichen<br />
Vorschriften, soweit sich aus dem <strong>Gesellschaftsvertrag</strong> nichts anderes ergibt. Der<br />
Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Zwei Mitglieder werden vom Beirat aus seiner<br />
Mitte gewählt, ein Mitglied wird von der Geschäftsführung der EZB Einzugszentrale<br />
Gesellschaft für Finanzservice und Geschäftsbesorgung mbH benannt.<br />
2. Soweit die Gesellschafterversammlung für den Aufsichtsrat keinen kürzeren Zeitraum<br />
beschließt, werden die Aufsichtsratsmitglieder bis zur Beendigung der ordentlichen<br />
Gesellschafterversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr<br />
nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Jahr, in welchem die Amtszeit beginnt,<br />
wird nicht mitgerechnet.<br />
3. Abweichend von Ziffer 2 erlischt die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat mit<br />
• Ausscheiden des Aufsichtratsmitglieds aus der Geschäftsführung des von ihm<br />
vertretenen Verbandes<br />
• dem Zeitpunkt der Beendigung eines Dienstleistungsverhältnisses im Sinne dieses<br />
Vertrages<br />
4. Für ausscheidende Aufsichtsratsmitglieder können Ersatzmitglieder gewählt bzw. entsandt<br />
werden. Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines ausscheidenden Mitgliedes gewählt,<br />
so besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds.<br />
5. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden<br />
Vorsitzenden, der die Rechte des Vorsitzenden hat, wenn dieser verhindert ist.<br />
6. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung