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Arbeitsschutz und Arbeitsplatzeinrichtung Schweiss-Schneider

Katalog Schweiss-Schneider Gesellschaft für Schweisstechnik mbH, Ausgabe 2014 Arbeitsschutz, Arbeitsplatzeinrichtung, Absauganlagen, Schweisstische

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<strong>Arbeitsschutz</strong> / <strong>Arbeitsplatzeinrichtung</strong><br />

Schweißabsaugung allgemeine Info<br />

Vorschriften für Gefahrstoffe in der Schweißtechnik<br />

Beim Schweißen <strong>und</strong> Schneiden werden Rauche <strong>und</strong> Partikel freigesetzt. Diese Emissionen sind als<br />

Gefahrstoffe klassifiziert. Sie gefährden nicht nur die Atmungsorgane, sondern sind teilweise sogar<br />

krebserzeugend. Folgende Vorschriften regeln den Umgang mit den Gefahrstoffen:<br />

<strong>Arbeitsschutz</strong>gesetz (ArbSchG)<br />

Aus dem ArbSchG § 5 „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“ ergibt sich:<br />

• Der Betreiber hat die Verpflichtung, alle Gefahren vor Ausübung einer Tätigkeit<br />

zu ermitteln <strong>und</strong> Maßnahmen zur Beseitigung oder Reduzierung zu treffen.<br />

• Die Tätigkeit darf erst dann aufgenommen werden, wenn Schutzmaßnahmen<br />

getroffen wurden.<br />

• Die Schutzmaßnahmen müssen überprüft, gegebenenfalls nachbessert<br />

<strong>und</strong> die Ergebnisse dokumentiert werden.<br />

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)<br />

Entscheidende Regelungen liefert der Anhang I Nr. 2 „Partikelförmige Gefahrstoffe“:<br />

• Stäube sind an der Austritts- oder Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen<br />

<strong>und</strong> gefahrlos zu entsorgen.<br />

• Die abgesaugte Luft ist so zu führen, dass so wenig Staub wie möglich in die Atemluft<br />

der Beschäftigten gelangt. Die Luft darf nur in den Arbeitsbereich zurückgeführt werden,<br />

wenn sie ausreichend gereinigt ist.<br />

• Einrichtungen zum Erfassen <strong>und</strong> Abscheiden von Stäuben müssen dem Stand der Technik<br />

entsprechen <strong>und</strong> bei der Inbetriebnahme auf ausreichende Wirksamkeit geprüft werden.<br />

• Die Einrichtungen sind mindestens jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen, zu warten<br />

<strong>und</strong> gegebenenfalls in Stand zu setzen. Die Ergebnisse der Prüfungen sind aufzubewahren.<br />

Technische Regel für Gefahrstoffe Schweißtechnische Arbeiten (TRGS)<br />

Die TRGS 528 Absatz 4.1 beschreibt erforderliche Schutzmaßnahmen zur Reduzierung<br />

der Gefahrstoffbelastung für Beschäftigte in folgender Reihenfolge:<br />

• Auswahl von gefahrstoffarmen Verfahren <strong>und</strong> Zusatzwerkstoffen (Prüfung der Substitution)<br />

• Lüftungstechnische Maßnahmen<br />

• Organisatorische <strong>und</strong> hygienische Maßnahmen<br />

• Persönliche Schutzmaßnahmen (Tragen von Atemschutz).<br />

„Schweißen ohne Rauch“<br />

Weiterführende Informationen liefert die Broschüre „Schweißen ohne Rauch“<br />

vom Verband Deutscher Maschinen <strong>und</strong> Anlagenbauer (VDMA)<br />

QR<br />

SCAN<br />

Download: http://www.kemper.eu/dl/vdma_sor.pdf<br />

KEMPER GmbH • Von-Siemens-Straße 20 • 48691 Vreden • Telefon: +49 2564 68 - 0 • Fax +49 2564 68 - 120 • mail@kemper.eu • www.kemper.eu<br />

64 www.<strong>Schweiss</strong>-<strong>Schneider</strong>.de

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