Arbeitsschutz und Arbeitsplatzeinrichtung Schweiss-Schneider
Katalog Schweiss-Schneider Gesellschaft für Schweisstechnik mbH, Ausgabe 2014 Arbeitsschutz, Arbeitsplatzeinrichtung, Absauganlagen, Schweisstische
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<strong>Arbeitsschutz</strong> / <strong>Arbeitsplatzeinrichtung</strong><br />
Schweißabsaugung allgemeine Info<br />
Vorschriften für Gefahrstoffe in der Schweißtechnik<br />
Beim Schweißen <strong>und</strong> Schneiden werden Rauche <strong>und</strong> Partikel freigesetzt. Diese Emissionen sind als<br />
Gefahrstoffe klassifiziert. Sie gefährden nicht nur die Atmungsorgane, sondern sind teilweise sogar<br />
krebserzeugend. Folgende Vorschriften regeln den Umgang mit den Gefahrstoffen:<br />
<strong>Arbeitsschutz</strong>gesetz (ArbSchG)<br />
Aus dem ArbSchG § 5 „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“ ergibt sich:<br />
• Der Betreiber hat die Verpflichtung, alle Gefahren vor Ausübung einer Tätigkeit<br />
zu ermitteln <strong>und</strong> Maßnahmen zur Beseitigung oder Reduzierung zu treffen.<br />
• Die Tätigkeit darf erst dann aufgenommen werden, wenn Schutzmaßnahmen<br />
getroffen wurden.<br />
• Die Schutzmaßnahmen müssen überprüft, gegebenenfalls nachbessert<br />
<strong>und</strong> die Ergebnisse dokumentiert werden.<br />
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)<br />
Entscheidende Regelungen liefert der Anhang I Nr. 2 „Partikelförmige Gefahrstoffe“:<br />
• Stäube sind an der Austritts- oder Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen<br />
<strong>und</strong> gefahrlos zu entsorgen.<br />
• Die abgesaugte Luft ist so zu führen, dass so wenig Staub wie möglich in die Atemluft<br />
der Beschäftigten gelangt. Die Luft darf nur in den Arbeitsbereich zurückgeführt werden,<br />
wenn sie ausreichend gereinigt ist.<br />
• Einrichtungen zum Erfassen <strong>und</strong> Abscheiden von Stäuben müssen dem Stand der Technik<br />
entsprechen <strong>und</strong> bei der Inbetriebnahme auf ausreichende Wirksamkeit geprüft werden.<br />
• Die Einrichtungen sind mindestens jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen, zu warten<br />
<strong>und</strong> gegebenenfalls in Stand zu setzen. Die Ergebnisse der Prüfungen sind aufzubewahren.<br />
Technische Regel für Gefahrstoffe Schweißtechnische Arbeiten (TRGS)<br />
Die TRGS 528 Absatz 4.1 beschreibt erforderliche Schutzmaßnahmen zur Reduzierung<br />
der Gefahrstoffbelastung für Beschäftigte in folgender Reihenfolge:<br />
• Auswahl von gefahrstoffarmen Verfahren <strong>und</strong> Zusatzwerkstoffen (Prüfung der Substitution)<br />
• Lüftungstechnische Maßnahmen<br />
• Organisatorische <strong>und</strong> hygienische Maßnahmen<br />
• Persönliche Schutzmaßnahmen (Tragen von Atemschutz).<br />
„Schweißen ohne Rauch“<br />
Weiterführende Informationen liefert die Broschüre „Schweißen ohne Rauch“<br />
vom Verband Deutscher Maschinen <strong>und</strong> Anlagenbauer (VDMA)<br />
QR<br />
SCAN<br />
Download: http://www.kemper.eu/dl/vdma_sor.pdf<br />
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