Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe - VAwS
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WassR 2.3.5<br />
Dritter Abschnitt<br />
Betrieb der Anlagen<br />
§ 20 Befüllen<br />
Dritter Teil<br />
Anlagen zum Abfüllen, Umschlagen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender <strong>Stoffe</strong> sowie<br />
Anlagen zum Verwenden dieser <strong>Stoffe</strong> im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich<br />
öffentlicher Einrichtungen<br />
§ 21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen<br />
Vierter Teil<br />
Überwachung<br />
§ 22 Sachverständige Personen<br />
§ 23 Überprüfung von Anlagen<br />
Fünfter Teil<br />
Fachbetriebe<br />
§ 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht<br />
§ 25 Technische Überwachungsorganisationen<br />
§ 26 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft<br />
Sechster Teil<br />
Bußgeldvorschrift<br />
§ 27 Ordnungswidrigkeiten<br />
Siebter Teil<br />
Übergangs- und Schlussvorschriften<br />
§ 28 Bestehende Anlagen<br />
§ 29 Inkrafttreten<br />
2<br />
Version 03/2007<br />
Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg