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ROZH Pflanzenschutzmittel Frühjahr 2013

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Anwendungsbestimmungen<br />

Mit der Neu- bzw. Wiederzulassung von <strong>Pflanzenschutzmittel</strong>n werden Anwendungsbestimmungen erteilt, die<br />

hinsichtlich der Schutzbemühungen für sogenannte „Nichtzielorganismen“ verstärkte Beachtung bei der Anwendung<br />

von <strong>Pflanzenschutzmittel</strong>n erfordern.<br />

Schutzbereiche von NW- und NT-Anwendungsbestimmungen:<br />

NW<br />

NT<br />

Schutzgut: Gewässerorganismen Land-(terrestrische) Organismen<br />

Schutzbereich:<br />

keine Schutzbereich:<br />

ständig und periodisch<br />

wasserführende<br />

Gewässer<br />

gelegentlich<br />

wasserführende<br />

Gewässer<br />

- nicht landwirtschaftliche oder gärtnerisch genutzte<br />

Flächen (z.B. Wald, Moorflächen, Naturschutzflächen)<br />

- Saumstruktur (z.B. Hecken, Feldraine,<br />

Gehölzinseln) breiter als 3 m<br />

- Straßen, Wege, Plätze<br />

- Saumstrukturen kleiner 3 m breit<br />

- Anwendung mit tragbaren Geräten<br />

- Flächen im „kleinstrukturierten“ Gebiet<br />

- Saumstrukturen auf ehemals landwirtschaftlich oder<br />

gärtnerisch genutzten Flächen<br />

Auflagen Naturhaushalt Wasserorganismen (NW 600 – 800):<br />

Mit diesen Auflagen sollen zum Schutz von Wasserorganismen die Abdrift von Mitteln und auch die Abschwemmung<br />

vom Boden, an dem Wirkstoffteilchen haften, in benachbarte Gewässer verhindert werden. Aktuell werden<br />

Abstandsauflagen heute ausschließlich nach Kriterien von verlustmindernder Anwendungstechnik vergeben. Je<br />

höher der Prozentsatz der durch die Technik möglichen Verlustminderung, umso geringer darf der Abstand zum<br />

Gewässer sein. Ein Sonderfall sind die Auflagen für Mittel, die auf solchen Flächen angewendet werden, von<br />

denen aufgrund der Neigung behandelter Boden in ein benachbartes Gewässer abgeschwemmt werden kann.<br />

Hier muss zum Zeitpunkt der Behandlung zwischen behandelter Fläche und dem Gewässer ein bewachsener<br />

Randstreifen vorhanden sein, der die Abschwemmung von Boden ins Gewässer verhindert. Seine Breite hängt ab<br />

von der Hangneigung und von der Gefahr des Mittels für das Gewässer.<br />

NW 201: Anwendung nur in Kulturen bis zu einer maximalen Höhe, Aufwandmenge je Hektar sowie Anwendungshäufigkeit,<br />

wie sie sich aus der Gebrauchsanleitung ergibt.<br />

NW 466: Mittel und dessen Reste sowie entleerte Behälter und Packungen nicht in Gewässer gelangen lassen.<br />

NW 467: Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer<br />

gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie<br />

Regen- und Abwasserkanäle.<br />

NW 468: Anwendungsflüssigkeiten und deren Reste, Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen<br />

sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte<br />

Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle.<br />

NW 469: Mittel und dessen Reste sowie entleerte Behälter und Packungen nicht in Gewässer gelangen lassen.<br />

NW 600: Keine Anwendung auf Flächen, von denen die Gefahr einer Abschwemmung in Gewässer – insbesondere<br />

durch Regen oder Bewässerung – gegeben ist. In jedem Fall sind folgende Mindestabstände zu Oberflächengewässern<br />

bei der Anwendung des Mittels einzuhalten.<br />

NW 601: Zwischen der behandelten Fläche und einem Oberflächengewässer – ausgenommen nur gelegentlich<br />

wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender – muss mindestens folgender Abstand bei der<br />

Anwendung des Mittels eingehalten werden.<br />

NW 602: Zwischen der behandelten Fläche und einem Oberflächengewässer – ausgenommen nur gelegentlich<br />

wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender – muss mindestens folgender Abstand bei der<br />

Anwendung des Mittels eingehalten werden. Bei Vorliegen der im Verzeichnis risikomindernder Anwendungsbestimmungen<br />

vom 27.04.2000 (Bundesanz. S. 9878) in der jeweils geltenden Fassung genannten Voraussetzung<br />

ist die Einhaltung des angegebenen reduzierten Abstandes ausreichend.<br />

NW 603: Zwischen der behandelten Fläche und einem Oberflächengewässer – ausgenommen nur gelegentlich<br />

wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender – muss der im Folgenden genannte Abstand<br />

bei der Anwendung des Mittels eingehalten werden. Bei Vorliegen der im Verzeichnis risikomindernder Anwendungsbedingungen<br />

vom 27. April 2000 (Bundesanzeiger S. 9878) in der jeweils geltenden Fassung genannten<br />

Voraussetzung ist die Einhaltung des angegebenen reduzierten Abstandes ausreichend. Für die mit „* “ gekennzeichneten<br />

Risikokategorien ist § 6 Abs. 2 Satz 2 PflSchG zu beachten.<br />

NW 604: Die Anwendungsbestimmung, mit der ein Abstand zum Schutz von Oberflächengewässern festgesetzt<br />

wurde, gilt nicht in den durch die zuständige Behörde besonders ausgewiesenen Gebieten, soweit die zuständige<br />

Behörde dort die Anwendung genehmigt hat.<br />

NW 605: Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaften von Oberflächengewässern – ausgenommen<br />

nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer –<br />

muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis „Verlustmindernde Geräte“ vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger<br />

Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von<br />

den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abständen<br />

zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit „* “ gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben<br />

dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2<br />

Satz 2 PflSchG zu beachten.<br />

NW 605-1: Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen<br />

nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer -<br />

muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bun-<br />

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