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Steuerbescheid 2011 - RWNB

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Seite 2<br />

Bescheid für <strong>2011</strong> über die gesonderte und einheitliche Feststellung<br />

von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes<br />

nach § 15a Absatz 4 EStG vom 02.05.2013<br />

Einkünfte aus Gewerbebetrieb .<br />

Die Einkünfte setzen sich wie folgt zusammen:<br />

Laufende Einkünfte (nach Quote verteilt)<br />

Einkünfte aus Ergänzungsbilanzen<br />

Anteiliger Gewerbesteuer.essbetrag der Gesellschaft .<br />

Für den Feststellungszeitraum tatsächlich anteilig zu<br />

zahlende Gewerbesteuer der Gesellschaft .<br />

Sonstige Feststellungen<br />

Anzurechnende Steuerabzugsbeträge zu Erträgen i.S.d.<br />

§ 32d Ahs. 2 Nr. 1 EStG und aus anderen Einkunftsarten<br />

Anrechenbare Kapitalertragsteuer<br />

Anrechenbarer Solidaritätszuschlag<br />

€<br />

-529.966,06<br />

30.728,53<br />

€<br />

-499.237,53<br />

0,00<br />

0,00<br />

262,24<br />

14,39<br />

Die festgestellten Besteuerungsgrundlagen werden den Veranlagungen der<br />

Beteiligten zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zugrunde gelegt werden .<br />

f ' 1 ä u t e run gen<br />

Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom 29.11.2012<br />

Der Bescheid ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich<br />

- der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden<br />

Nebenleistungen als Betriebsausgaben (§ 4 Aba. 5b EStG).<br />

- der beschränkten Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten<br />

(§ 9c Abs. 1 und 3 Satz 1 EStG)<br />

Die Vorläufigkeitserklärung erfasst sowohl die Frage, ob die angeführten<br />

gesetzlichen Vorschriften mit höherrangige. Recht vereinbar sind, als auch den<br />

Fall, dass das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof die streitige<br />

verfassungsrechtliche Frage durch vorfassungskonfor.e Auslegung der angeführten<br />

gesetzlichen Vorschriften entscheidet (BFH-Urteil vom 30. September 2010 - 111 R<br />

39/08 - BStBl <strong>2011</strong> 11 S. 11). Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus<br />

verfahrenste~hnischen Gründen . Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die im<br />

Vorläufigkeitsver.erk angeführten gesetzlichen Vorschriften als<br />

verfassungswidrig oder als geien Unionsrecht verstoBend angesehen werden. Soweit<br />

die Vorläufigkeitserklärung d1e Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Norm<br />

betrifft, ist sie außerdem nicht dahingehend zu verstehen, dass die<br />

Finanzverwaltung es für möglich hält, das Bundesverfassungsgericht oder der<br />

Bundesfinanzhof könne die im Vorläufigkeitsvermerk angeführte Rechtsnorm gegen<br />

ihren Wortlaut auslegen.<br />

Sr'lte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Gerichtshofs der<br />

E~ lpäischen Union, des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs<br />

dieser Bescheid aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung<br />

von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich .<br />

Form . Nr . 0026$9 P 000014503 f 001294 - Fortsetzung nHchste Sette - Rt. 23 . 04 . 2013 Fetn <strong>2011</strong>

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