Steuerbescheid 2011 - RWNB
Steuerbescheid 2011 - RWNB
Steuerbescheid 2011 - RWNB
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Seite 2<br />
Bescheid für <strong>2011</strong> über die gesonderte und einheitliche Feststellung<br />
von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes<br />
nach § 15a Absatz 4 EStG vom 02.05.2013<br />
Einkünfte aus Gewerbebetrieb .<br />
Die Einkünfte setzen sich wie folgt zusammen:<br />
Laufende Einkünfte (nach Quote verteilt)<br />
Einkünfte aus Ergänzungsbilanzen<br />
Anteiliger Gewerbesteuer.essbetrag der Gesellschaft .<br />
Für den Feststellungszeitraum tatsächlich anteilig zu<br />
zahlende Gewerbesteuer der Gesellschaft .<br />
Sonstige Feststellungen<br />
Anzurechnende Steuerabzugsbeträge zu Erträgen i.S.d.<br />
§ 32d Ahs. 2 Nr. 1 EStG und aus anderen Einkunftsarten<br />
Anrechenbare Kapitalertragsteuer<br />
Anrechenbarer Solidaritätszuschlag<br />
€<br />
-529.966,06<br />
30.728,53<br />
€<br />
-499.237,53<br />
0,00<br />
0,00<br />
262,24<br />
14,39<br />
Die festgestellten Besteuerungsgrundlagen werden den Veranlagungen der<br />
Beteiligten zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zugrunde gelegt werden .<br />
f ' 1 ä u t e run gen<br />
Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom 29.11.2012<br />
Der Bescheid ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich<br />
- der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden<br />
Nebenleistungen als Betriebsausgaben (§ 4 Aba. 5b EStG).<br />
- der beschränkten Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten<br />
(§ 9c Abs. 1 und 3 Satz 1 EStG)<br />
Die Vorläufigkeitserklärung erfasst sowohl die Frage, ob die angeführten<br />
gesetzlichen Vorschriften mit höherrangige. Recht vereinbar sind, als auch den<br />
Fall, dass das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof die streitige<br />
verfassungsrechtliche Frage durch vorfassungskonfor.e Auslegung der angeführten<br />
gesetzlichen Vorschriften entscheidet (BFH-Urteil vom 30. September 2010 - 111 R<br />
39/08 - BStBl <strong>2011</strong> 11 S. 11). Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus<br />
verfahrenste~hnischen Gründen . Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die im<br />
Vorläufigkeitsver.erk angeführten gesetzlichen Vorschriften als<br />
verfassungswidrig oder als geien Unionsrecht verstoBend angesehen werden. Soweit<br />
die Vorläufigkeitserklärung d1e Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Norm<br />
betrifft, ist sie außerdem nicht dahingehend zu verstehen, dass die<br />
Finanzverwaltung es für möglich hält, das Bundesverfassungsgericht oder der<br />
Bundesfinanzhof könne die im Vorläufigkeitsvermerk angeführte Rechtsnorm gegen<br />
ihren Wortlaut auslegen.<br />
Sr'lte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Gerichtshofs der<br />
E~ lpäischen Union, des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs<br />
dieser Bescheid aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung<br />
von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich .<br />
Form . Nr . 0026$9 P 000014503 f 001294 - Fortsetzung nHchste Sette - Rt. 23 . 04 . 2013 Fetn <strong>2011</strong>